» Maßnahmen: Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgend abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) vor.
Punktebewertung | Maßnahmen | |
8 bis 13 Punkte | Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar | |
14 bis 17 Punkte | Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar bereits in den letzten fünf Jahren erfolgte) mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung | |
14 bis 17 Punkte und bereits Aufbau- seminar | Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung | |
18 und mehr Punkte | Entziehung der Fahrerlaubnis |
» Punkteabzug
Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz) ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich, und es kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:
Abzug bis zu 4 Punkten | freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte |
Abzug von 2 Punkten | freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von neun bis 13 Punkte |
Kein Abzug | bei einer angeordneten Teilnahme |
Abzug von 2 Punkten | freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten |
Weitere Informationen hierzu bekommen Sie in der Fahrerlaubnisbehörde unter der Telefonnummer: 51-3811
» Auskunft über den Punktestand:
Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname, Vorname(n), Geburtsname) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (§ 30 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz) an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg, zu richten.
Als Identitätsnachweis werden bei schriftlichen Auskunftsersuchen anerkannt:
1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes
oder des behördlichen Dienstausweises.
Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im VZR eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.
Weitere Informationen bekommen Sie direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg unter der Telefonnummer: 0461/316-0.
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