12.10.10

Punkteregelung für auffällige Kraftfahrer

» Punktebewertung: Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet.PDF-Dokument  [1079 KB]Fahrerlaubnisverordnung (Anlage)

» Maßnahmen: Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgend abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) vor.


Punktebewertung
Maßnahmen
8 bis 13 PunkteVerwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
   
14 bis 17 PunkteAnordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar bereits in den letzten fünf Jahren erfolgte) mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
   
14 bis 17 Punkte und bereits Aufbau-
seminar
Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
   
18 und mehr PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis

» Punkteabzug
Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz) ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich, und es kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:

Abzug bis zu 4 Punktenfreiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
Abzug von 2 Punktenfreiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von neun bis 13 Punkte
Kein Abzugbei einer angeordneten Teilnahme
Abzug von 2 Punktenfreiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten

Weitere Informationen hierzu bekommen Sie in der Fahrerlaubnisbehörde unter der Telefonnummer: 51-3811

» Auskunft über den Punktestand:
Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname, Vorname(n), Geburtsname) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (§ 30 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz) an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg, zu richten.

Als Identitätsnachweis werden bei schriftlichen Auskunftsersuchen anerkannt:

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes

oder des behördlichen Dienstausweises.

Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im VZR eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.


Weitere Informationen bekommen Sie direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg unter der Telefonnummer: 0461/316-0.

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