30.9.10

Tipps zum Gebrauchtwagenkauf

Der Kauf eines gebrauchten Wagens kann seine Tücken haben. Dies gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eines Gebrauchten. Hier finden Sie deshalb alle wichtigen Informationen rund um den Gebrauchtwagenkauf, die Ihnen weiterhelfen, wenn z.B. der Gebrauchtwagen nicht das hält, was er verspricht, oder der Käufer seiner Verpflichtung zur Ummeldung nicht nachkommt.

Mangelhafter Gebrauchtwagen – welche Rechte hat der Käufer?


Die Freude über den neuen Gebrauchten währt nicht lange, wenn er Mängel aufweist. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges geltend machen kann. Der ADAC hat dazu die entscheidenden Regelungen und Tipps für Sie zusammengestellt.
Fälle zum Gebrauchtwagenkauf lassen sich grundsätzlich in eine von zwei Kategorien einteilen: für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen.

Mangel oder Verschleiß


Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig.
Zunächst muss abgegrenzt werden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt.

Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt. Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall - in der Regel durch ein Sachverständigengutachten - zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss immer im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden.

Der ADAC hat eine Liste mit Urteilen zu Mängeln bzw. Verschleiß zusammengestellt, die bei der Abgrenzung zwischen Sachmängeln und Verschleißerscheinungen helfen kann. Sie können hier die Liste downloaden.

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens


Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen sog. Sachmängelhaftungsausschluss für Mängel an dem Fahrzeug zugunsten des privaten Verkäufers.

Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet auch der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden.

Bei vom Verkäufer handschriftlichen Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch für seine ausdrücklichen Zusagen oder bei nachweisbarer Arglist.

Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und Probe gefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können.

Hinweis: allein aus der Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, darf nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung!

Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler


Hat ein Verbraucher ein Kraftfahrzeug von einem Unternehmer gekauft, so liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf vor. In diesem Fall darf die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer auf Verkäufer- und wer auf Käuferseite steht.

Als Unternehmer zählt nicht nur der Gebrauchtwagenhändler! Als Unternehmer gilt bereits, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Das kann z.B. auch ein selbständiger Handwerker, Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt sein, der sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkauft.

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten.

Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen.

Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Schließlich sind die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

Haftung des Verkäufers für Zusagen im Kaufvertrag


Der Gebrauchtwagenverkäufer haftet für vertragliche Garantien und Zusagen über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Eine Garantiezusage liegt dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will. Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Wagen 100% in Ordnung"). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Garantiezusagen sein. Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.

Ein Ausschluss der Haftung bei einer Beschaffenheitsgarantie oder –zusage ist nicht möglich. Liegt die von der Garantiezusage erfasste Eigenschaft an dem Kraftfahrzeug nicht vor, haftet der Verkäufer.

Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer


Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Wagens. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (z.B. Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ansprüche gegen den Verkäufer bei Fahrzeugmängeln


Steht fest, dass der Verkäufer für einen Sachmangel am Fahrzeug bzw. für arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft haften muss, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung, d.h. er kann zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung (und ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist von ca. 2 Wochen erfolglos verstrichen), ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Zu beachten ist dabei, dass der Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7% bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Schadenersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt.

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie


Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen, so bestimmt es die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung. Manche Händler versuchen jedoch, den Verbraucher bei Auftreten eines Mangels auf eine Gebrauchtwagengarantie zu verweisen. Wo aber liegen konkret die Unterschiede zwischen den beiden Möglichkeiten? Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Händler haften ein Jahr für Sachmängel


Händler bzw. Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen.

Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit, auch wenn einige Händler diese in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter"Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

Sachmängelhaftung


Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen !

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer


Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.

Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Gebrauchtwagengarantie


Häufig bieten Händler dem Käufer eines Gebrauchten bei den Vertragsverhandlungen sog. "Gebrauchtwagengarantien". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro, wenn sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Eine Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist.

Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Kostenrisiko für den Fall von Nachbesserungen ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann, diese im Rahmen der Sachmängelhaftung dagegen selbst tragen müsste. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreiheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

Vorteile einer Gebrauchtwagengarantie


Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie ist aber auch für den Käufer von Vorteil. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gelten immer nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Für einen Anspruch aus einer Garantie ist es egal, wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil einer Garantie kann darin liegen, dass die Garantiereparatur in einigen Fällen auch von anderen Werkstätten durchgeführt werden kann. Im Einzelnen müssen hierzu die Garantiebedingungen geprüft werden. Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie


Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen.
Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss.

Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.

Vor dem Gebrauchtwagenkauf:

Die Gebrauchtwagen-Checkliste


Wahrscheinlich haben Sie es auf der Suche nach Ihrem Gebrauchtwagen schon selbst festgestellt: Mit Beredsamkeit und optischen Auffrischungen wird immer wieder versucht, manch klappriges Objekt noch gut an den Mann (respektive die Frau) bringen.

Damit Sie zumindest gegen allzu dreiste "Roßtäuscher" gewappnet sind, haben ADAC-Experten eine ganz spezielle Checkliste erstellt: Mit in die Prüfung einbezogen werden hier sowohl Auto wie auch Anbieter. Zwar erübrigt sich damit nicht die Prüfung durch einen Fachmann, man tut sich aber leichter, absolut ungeeignete Angebote schon einmal auszusondern.

Und hier geht´s zur ADAC-Checkliste:

ADAC-Prüfzentren


Sie haben einen Gebrauchtwagen im Blickwinkel, dessen Qualität Sie aber von einem Fachmann durchleuchten lassen wollen? Oder wollen Sie Ihr bisher gefahrenes Auto mit dem Prädikat „ADAC-geprüft“ inserieren? Oder zwischendurch einfach mal Bremse oder Lichtanlage checken lassen? Dann sind Sie in den ADAC-Prüfzentren an der richtigen Adresse!

ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung


Kaufen Sie nicht die Katze im Sack! Erfahrene ADAC-Techniker checken das Kaufobjekt von Achsaufhängung bis Zentralverriegelung, sie stellen es auf die Hebebühne und den Bremsenprüfstand. Rund 120 Prüfpunkte umfasst die Gebrauchtwagenuntersuchung, über die Ihnen anschließend ein detailliertes Zustands-Protokoll ausgehändigt wird. Diese Prüfung eignet sich übrigens auch ganz gut dazu, einfach einmal einen Überblick über anstehende Reparaturen Ihres Fahrzeugs zu bekommen.

Technik-Checks


Ist Ihr Auto fit für die Urlaubsfahrt? Oder interessieren Sie spezielle Technik-Checks?
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Urlaubs- und Wintercheck

Weitere Informationen erhalten Sie über die ADAC-Telefonservicezentralen unter 0180 5 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen)

Details zum Angebot der ADAC-Prüfzentren: Bitte auf den Ort klicken!

ADAC-Vertragssachverständige


Kein Prüfzentrum in der Nähe bzw. am Standort des angebotenen Gebrauchtwagens?

ADAC-Vertragssachverständige führen ebenfalls Gebrauchtwagenuntersuchungen durch. Eine Liste dieser ADAC Vertragssachverständigen in Deutschland - nach PLZ geordnet - finden Sie hier.


Betrugsmaschen beim Autokauf und –verkauf


Nicht nur beim Kauf eines Gebrauchtwagens, sondern auch beim Verkauf Ihres Fahrzeugs sollten Sie bei allzu verlockenden Angeboten vorsichtig sein. Ein Inserat in der Zeitung oder im Internet kann eine überraschende Welle von Anrufen, SMS oder E-Mails auslösen. Hier finden Sie Infos über die häufigsten Betrugsmaschen, die für den Verkäufer häufig hohe und unerwartete Kosten auslösen können.

Nachträgliches Drücken des Preises


Ein Autohändler kontaktiert private Autoverkäufer in ganz Deutschland und bietet über einen Außendienstmitarbeiter einen sehr guten Kaufpreis für den Gebrauchtwagen. Es wird vereinbart, dass der Verkäufer das Fahrzeug zum Käufer bringen muss. Dort nach langer Anfahrt angekommen, zahlt der Händler aber nicht den vereinbarten Kaufpreis, sondern besteht zunächst auf einer Fahrzeugprüfung. Aufgrund diverser Mängel könne nur ein reduzierter Kaufpreis gezahlt werden! Auf diesen reduzierten Kaufpreis lassen sich viele genervte und verärgerte Verkäufer ein, weil sie nach langer Anfahrt und Wartezeit nur noch schnellstens das Fahrzeug los sein wollen, egal ob der Käufer rechtlich gesehen Anspruch auf den vollen Kaufpreis hat oder nicht.

Der ADAC rät im allgemeinen zur Vorsicht bei allzu lockenden Ankaufangeboten !

Scheckbetrug


Bietet man seinen Gebrauchtwagen in der Zeitung oder im Internet per Inserat an, kontaktieren häufig Kaufinteressenten aus dem Ausland den Verkäufer per E-Mail und akzeptieren regelmäßig sofort den Kaufpreis.

Unter einem Vorwand wird ein weitaus höherer Scheck an den Verkäufer geschickt, als das Auto kosten soll. Der Differenzbetrag soll dann jedoch vom Verkäufer entweder über Western Union an ein Verschiffungsunternehmen überwiesen oder direkt an den Abholer des Autos bar übergeben werden. Nach ein paar Wochen platzt der - zunächst gutgeschriebene - Scheck und der Verkäufer bleibt auf dem überwiesenen oder ausgezahlten Betrag sitzen.

Der ADAC warnt daher dringend vor diesen Lockangeboten und empfiehlt Autokäufern, keine Anzahlungen zu leisten und sich nicht von günstigen Angeboten blenden zu lassen!

Schätzung des Kaufpreises durch einen Sachverständigen


Andere Händler versprechen hohe Kaufpreise. Im Kaufvertrag wird dann aber kein fester Preis festgehalten, sondern die Klausel aufgenommen, die besagt, dass der Preis erst durch Sachverständigenschätzung zu ermitteln ist. Bei genauem Lesen der Klausel wird deutlich, dass der Preis erst durch Schätzung des Händlereinkaufpreises abzüglich Mehrwertsteuerund abzüglich eines weiteren Prozentsatzes zu bestimmen ist. Dieser sog. Händlereinkaufpreis ist nicht mit dem Händlerverkaufpreis zu verwechseln und liegt regelmäßig weit unter den Erwartungen des Verkäufers. Wenn dann noch die Mehrwertsteuer und ein weiterer Betrag abgezogen werden, bleibt nichts mehr von dem erhofften Kaufpreis des Verkäufers übrig.

Standgebühren


Bei einer anderen Masche gibt der Händler vor, er hätte bereits einen Käufer für Ihr Fahrzeug an der Hand. Der Verkäufer müsse lediglich eine Gebühr als Probefahrtpauschale, für Fahrzeugreinigung, Bearbeitung etc. tragen und ein Mindestpreis für das Fahrzeug wird festgehalten. Außerdem werden Standkosten vereinbart, die eigentlich gar nicht anfallen, weil ein Käufer schon gefunden wurde. Der angebliche Käufer springt aber kurzerhand ab und ein anderer ist nicht zu finden. Der Verkäufer, der dann irgendwann den Vertrag aufkündigt, hat am Ende nicht nur die Standkosten zusätzlich zu der bereits geleisteten Gebühr zu tragen, sondern es kommt noch schlimmer: Er hat neben den hohen Standgebühren weiter unterschrieben, dass bei Beendigung des Vertrages eine Gebühr in vierstelliger Höhe fällig wird, die dann zusammen mit den Standgebühren verlangt wird.

Eintrag auf Exportliste


In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gebrauchtwagenverkäufern angeboten wird Ihr Fahrzeug in sog. Exportlisten aufzunehmen. Bei diesen Angeboten wird nicht der Kauf des Fahrzeugs vereinbart, sondern lediglich die kostenpflichtige Aufnahme in eine Internet datei. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die auf anderen Internetseiten kostenlos angeboten wird. Ob tatsächlich ein Käufer für das Fahrzeug gefunden wird, ist fraglich und wird auch nicht geschuldet.

Teure Rückrufnummern


Vorsicht ist auch geboten, wenn - in der Regel per sms - um Rückruf gebeten wird. Bei den Rückrufnummern handelt es sich vielfach um sehr teure Telefonnummern! Der zurückrufende Verkäufer kommt in eine lange Warteschleife und zahlt ein hohes Verbindungsentgelt. Ein Käufer wird ihm aber in der Regel nicht genannt.

Film auf ADAC-TV zum Gebrauchtwagenkauf

Film auf ADAC-TV: Test Gebrauchtwagenkauf

„Kaufe Ihr Auto“- Kärtchen


Häufig finden sich hinter den Scheibenwischern älterer Gebrauchtfahrzeuge kleine Kärtchen von Fahrzeugaufkäufern, die eine Handynummer und die Frage, ob Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen, enthalten. Dabei werden gerne Versprechungen wie z.B. die „Zahlung von Höchstpreisen in bar“ oder „kaufe alle Modelle auch mit Totalschaden“ gemacht. Ist das seriös? Kann man sich auf so etwas einlassen?

Hinter diesen Kärtchen bzw. Angeboten verbergen sich meist Händler, die Autos für den Export suchen. Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass es sich hierbei um unseriöse Machenschaften handelt, Vorsicht ist jedoch in jedem Fall geboten ! Hier hat der ADAC Tipps zusammengetragen, an denen man sich orientieren kann, wenn man auf ein solches Angebot eingeht:

Vorsicht bei der Preisverhandlung


Im Regelfall versuchen die Kärtchenhändler, den Preis für ein Fahrzeug extrem zu drücken! Das Kfz wird häufig „schlecht gemacht“, indem auf diverse angebliche Mängel hingewiesen wird, um so den Preis herunterzuhandeln. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld erkundigen, wie viel der Wagen überhaupt wert ist.

Bei der Feststellung des Fahrzeugwertes ist Ihnen die Fahrzeugtechnik Ihres ADAC-Regionalclubs behilflich. In den Prüfzentren der Regionalclubs können Sie auch einen Gebrauchtwagencheck durchführen lassen, wenn Sie etwaige Mängel an Ihrem Fahrzeug prüfen lassen wollen.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen


Oft geben die Händler dem Verkäufer keine Bedenkzeit und wollen das Fahrzeug sofort mitnehmen. Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Entscheidung drängen, sondern nehmen Sie in so einem Fall lieber vom Kauf Abstand ! Das Drängen könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das Angebot nicht seriös ist.

Lange Anfahrt meiden


Der Wunsch, die lange Fahrt nicht umsonst unternommen zu haben, könnte Sie bei Ihrer Verkaufsentscheidung negativ beeinflussen und dazu führen, dass Sie sich auch mit einem sehr viel niedrigeren Kaufpreis zufrieden geben.

Abmelden des Fahrzeugs, Kaufvertrag


Grundsätzlich gehen Sie bei dem Verkauf eines Fahrzeuges auf Nummer sicher, wenn Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf selber abmelden. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie weiterhin für die Versicherungsprämie haften, wenn der Käufer den Wagen nicht ummeldet und plötzlich nicht mehr auffindbar ist. Halten Sie den Verkauf auch immer schriftlich fest. Wenn Sie ein Musterformular benötigen, finden Sie die ADAC-Musterkaufverträge.

Vorsicht vor teuren Telefonnummern


Achten Sie abschließend auch auf die auf dem Kärtchen angegebene Telefonnummer. Es könnte sein, dass es sich nicht um eine übliche Festnetz- oder Handynummer handelt, sondern eine teure 0190er- oder 0900er-Rufnummer dahintersteckt, bei der Sie außer einer hohen Rechnung nichts erreichen!

ADAC-Liste: Mangel oder Verschleiß?


Einer der häufigsten Streitpunkte beim Autokauf sind Mängel, die nach der Übergabe des Fahrzeugs auftreten. Während der Käufer eines "neuen" Gebrauchten davon überzeugt ist, dass der Defekt an seinem Fahrzeug bei dieser Laufleistung noch nicht hätte auftreten dürfen, beruft sich der Autohändler in solchen Fällen häufig auf den sogenannten "natürlichen Verschleiß".

Liegt ein solcher Verschleiß vor, d.h. ein Defekt, der dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, so haftet der Verkäufer nicht - er muss also nicht kostenlos reparieren. In der Regel kann nur ein Kfz-Sachverständiger abschließend beurteilen, welcher Defekt ein "echter" Sachmangel ist, der vom Händler kostenlos behoben werden muss.

Der ADAC hat eine "Liste zur Abgrenzung Mangel./.Verschleiß" erstellt. Diese Urteilssammlung ermöglicht eine schnelle Einschätzung, ob im Fall des vorliegenden Defekts Sachmängelrechte überhaupt erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Die ADAC-Liste "Mangel oder Verschleiß?" können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen:

Kfz-Versicherung: Autokauf und -verkauf


Hier finden Sie versicherungsrechtliche Informationen rund um das Thema Autokauf und -verkauf. Die vorläufige Deckung oder der Umfang des Versicherungsschutzes bei Fahrten vor der ersten Zulassung werden ebenso dargestellt, wie die Frage, wer beim Autoverkauf zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt ist, wer für die Prämien haftet oder was bei einem Unfall nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer gilt.

Autokauf

Was bedeutet vorläufige Deckung?


Die Kfz-Haftpflichtversicherung untergliedert sich regelmäßig in zwei eigenständige Versicherungsverträge: zum einen in den für die vorläufige Deckung, die der Versicherer mit der Ausgabe der Versicherungsbestätigung oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung der Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer erteilt und zum anderen den endgültigen Vertrag im Anschluss an die vorläufige Deckung.

Schon bei der Zulassung eines Fahrzeugs muss der Nachweis erbracht werden, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Ohne Versicherungsbestätigung, auch "Doppelkarte" genannt oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer, ist eine Zulassung und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichen nicht möglich. Wer die vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung haben will, muss sich dies ausdrücklich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen.

Mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung der Versicherungsbestätigungsnummer an den Versicherungsnehmer gibt der Versicherer eine so genannte vorläufige Deckungszusage in der Haftpflichtversicherung ab. Die Versicherungsbestätigung deckt alle Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren ab, also zum Beispiel die Fahrt zur technischen Überprüfung vor der Zulassung und die anschließende Fahrt zur Zulassungsstelle. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Zulassungsstelle ein Kennzeichen reserviert und am Fahrzeug angebracht ist.

Oftmals händigen Versicherungsgesellschaften die Versicherungsbestätigungskarte nur dann aus, wenn der erste Jahresbeitrag bezahlt wird. Das gleiche gilt für die Bekanntgabe der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer beim elektronischen Versicherungsbestätigungsverfahren.

Für die Zulassung eines Kfz bei der Zulassungsbehörde reicht die Bestätigung über die vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung aus.

Was muss man beim Widerrufsrecht beachten?


Der Widerruf des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages kann innerhalb von vierzehn Tagen ab Abgabe der Vertragserklärung erfolgen. Die Frist beginnt jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hat.

Mit dem Widerruf endet auch der Vertrag über die vorläufige Deckung. Der ursprüngliche Versicherer kann eine branchenübliche Geschäftsgebühr für die Gewährung des Versicherungsschutzes, bis zur Zeit des Widerrufs, fordern. Wer seine Vertragserklärung widerruft, muss umgehend dafür sorgen, dass die Versicherungsbestätigungskarte oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer seiner neuen Kfz-Versicherung der Kfz-Zulassungsstelle zugeht.

Wichtig: Der Weg des Wechsels von einem Versicherer zum anderen sollte erst gegangen werden, wenn feststeht, dass der ins Auge gefasste neue Versicherer zum Beispiel auch in der Kaskoversicherung die vorläufige Deckung gewährt.

Besteht Versicherungsschutz nach der Außerbetriebsetzung ("Abmeldung")?


Die "vorübergehende" Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs berührt den Versicherungsschutz weder in der Kfz-Haftpflicht- noch in der Fahrzeug- und Kraftfahrzeugunfallversicherung. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Stilllegung. Über eine Außerbetriebsetzung des Kfz kann deshalb nicht erreicht werden, dass der Kfz-Versicherungsvertrag nach Beendigung der Außerbetriebsetzung bei einer anderen Versicherung fortgesetzt wird.

Die Außerbetriebsetzung führt in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zu Einschränkungen beim Umfang des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht allerdings im Zusammenhang mit Fahrten zur vorübergehenden Stilllegung und für die Fahrt zum Ort der endgültigen Aufbewahrung, auch mit entstempelten Kennzeichen.

Spätestens nach 18 Monaten seit Außerbetriebsetzung endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung.

Wird das Fahrzeug wegen einer Verschrottung außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet"), so endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Verschrottung. Dies muss dem Versicherer nachgewiesen werden.

Wann beginnt der Hauptvertrag?


Der Vertrag über die vorläufige Deckung als selbständiger Versicherungsvertrag endet mit der Zahlung der ersten Prämie nach Erhalt des Versicherungsscheins, durch rückwirkendes Außerkrafttreten bei Nichtzahlung des Erstbeitrages oder durch Kündigung durch den Versicherer. Die Zahlung der ersten Prämie führt dazu, dass der Hauptvertrag beginnt. Der Versicherungsnehmer ist in der Kraftfahrtversicherung zur Zahlung des ersten Beitrages nur gegen Aushändigung der Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheins verpflichtet. Verlangt der Versicherer nicht bereits zur Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte die Prämie, so wird die Prämie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig.

Besteht für Fahrten vor der Zulassung Versicherungsschutz?


Entsprechend dem vorgeschriebenen Inhalt der Versicherungsbestätigung hat der Versicherer bzw. der Versicherungsnehmer bei vorläufiger Deckung zwei Möglichkeiten, den Beginn des Versicherungsschutzes festzulegen: Ohne Nennung eines konkreten Datums mit "ab Tag der Zulassung" oder mit Nennung eines konkreten Datums. Entsprechende Formulierungen sind regelmäßig in den Antragsformularen der Versicherer enthalten. In jedem Fall beginnt der Versicherungsschutz spätestens ab dem Tag der Zulassung, das heißt, mit Beginn dieses Tages, also ab 0 Uhr. Der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch für die "Zulassungsfahrten". Zulassungsfahrten sind dabei Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung sowie Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelkarte. Voraussetzung für die Durchführung solcher Fahrten ist jedoch, dass ein Kennzeichen von der Kfz-Zulassungsstelle bereits zugeteilt oder reserviert ist und dieses Kennzeichen - wenn auch ohne amtliche Stempel - am Fahrzeug angebracht sind.

Autoverkauf


Wer kann den Versicherungsvertrag kündigen?


Der Verkäufer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Der Vertrag geht auf den Käufer zu dessen persönlichen Voraussetzungen über. Er kann den Vertrag kündigen, ebenso die Versicherung.

Legt der Käufer bei der Kfz-Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigung vor oder gibt er die Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischer Versicherungsbestätigung bekannt, so gilt der alte Versicherungsvertrag ab diesen Zeitpunkt als gekündigt.

Was passiert bei einem Unfall nach Übergabe des Fahrzeugs?


Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden.

Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus. ADAC-Mitglieder können entsprechende Kaufverträge mit den Mitteilungen an die Kfz-Versicherung und die Kfz-Zulassungsstelle entweder bei den ADAC-Geschäftsstellen erhalten.

Hat der Erwerber bereits die Versicherungsbestätigungskarte der neuen Versicherung oder die Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischen Zulassungsverfahren, ist diese Versicherung für die Regulierung des Unfallschadens zuständig.

Hatte der Verkäufer eine Kaskoversicherung abgeschlossen, so geht diese ebenfalls auf den Käufer über mit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Erwerber die bestehende - noch nicht gekündigte - Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Schaden darf jedoch nicht beim Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers berücksichtigt werden. Schließt der Käufer eine Kaskoversicherung ab, wirkt sich der Schaden dort aus.

Wer haftet für die Prämie?


Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kfz umgemeldet und anderweitig versichert wird, haftet der Verkäufer noch für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres als Gesamtschuldner mit dem Käufer. Der Versicherer kann sich also aussuchen, wem er die Prämie berechnet.

Wer vermeiden will, eventuell mit der weiteren Versicherungsprämie oder der Kfz-Steuer belastet zu werden, sollte sein Fahrzeug außer Betrieb setzen ("abmelden") und dann verkaufen oder mit dem Käufer zur Kfz-Zulassungsstelle gehen und dort das Fahrzeug ummelden. Besteht die Möglichkeit nicht, sollte der Verkäufer sich eine Kaution in Höhe der noch ausstehenden Jahresprämie zahlen lassen, die zurückerstattet wird, sobald der Verkäufer die Ummeldung nachweist.

Ggf. empfiehlt es sich für den Veräußerer, im Kaufvertrag festzuhalten, dass der verkaufte Wagen unverzüglich umgemeldet wird. Sollte der Käufer diese Vereinbarung nicht einhalten und das Kfz nicht bzw. erst später ummelden, kann der Verkäufer zumindest Schadenersatz in Höhe der Prämiendifferenz fordern. Lässt er nämlich einen anderen Wagen zu, so wird der Versicherer eines der beiden Fahrzeuge als "Zweitwagen" mit eventuell erheblich höherer Prämie versichern, bis das ursprüngliche Fahrzeug endgültig umgemeldet wird.

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2 Kommentare:

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