30.9.10

Neuwagenkauf

Rechtstipps für den Neuwagenkauf


Sie wollen sich ein neues Fahrzeug kaufen? Dabei sollten Sie einige grundlegende Dinge beachten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen zusammengestellt.

Probefahrt vor dem Kauf


Entscheiden Sie sich erst nach durchgeführter Probefahrt mit demselben Autotyp, den Sie bestellen wollen, für das Fahrzeug. Für etwaige Unfallschäden an dem Vorführwagen müssen Sie nicht aufkommen, es sei denn, Ihnen kann grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeugs vorgeworfen werden oder aber Sie haben etwas anderes vereinbart: regelmäßig lassen sich die Händler vom Probefahrer eine Haftungserklärung unterschreiben. In dieser wird dem Käufer auferlegt, im Falle eines selbst verursachten Schadens die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (zwischen 300,- und 1.000,- €) zu zahlen.

Tipps, die Geld sparen helfen

Preisvergleich lohnt sich
In der Werbung wird häufig die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Da diese Empfehlung unverbindlich ist, kann der gleiche Wagen bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Durch Preisvergleiche können Sie Geld sparen.

Fragen Sie nach einem Barzahlungsrabatt!

Viele Händler gewähren bei Barzahlung einen Rabatt. Fragen Sie direkt danach. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rabatt gibt es aber nicht.

Festpreis vereinbaren

Vereinbaren Sie einen Festpreis. Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

Inzahlungnahme vereinbaren

Bei Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs ist der Händler damit einverstanden, dass Sie einen Teil des Neuwagenpreises dadurch bezahlen, dass Sie ihm Ihren Altwagen überlassen. Oft bieten die Händler sehr vorteilhafte Inzahlungnahmepreise an. Holen Sie aber gegebenenfalls Konkurrenzangebote ein.

Wer unterschreibt, muss zahlen


Ihre Unterschrift ist für Sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - verbindlich.
Überlegen Sie deshalb alles reiflich, bevor Sie die Bestellung unterschreiben.

Vom Vertrag kommen Sie nur los, wenn

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder den Wagen liefert (bei Lagerfahrzeugen innerhalb von 10 Tagen).
  • bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins um mindestens 6 Wochen und Aufforderung zur Lieferung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) zur Lieferung (s.u.).
  • bei einem nicht unerheblichen Mangel, wenn dieser nicht durch Nachbesserungen beseitigt wurde.
  • Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu der Bestellung veranlasst wurden und der Vertrag somit angefochten werden kann.
  • Sie noch minderjährig sind und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.

Kauf auf Kredit oder Leasing


Beim Kauf eines Privatwagens, der über eine Finanzierung läuft, können Sie den Kredit- oder Leasingantrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich ohne Nennung von Gründen widerrufen.

Durch den Widerruf wird auch die Neuwagenbestellung hinfällig, wenn auch der Kredit-/ Leasingvertrag beim Händler abgeschlossen oder durch ihn vermittelt wurde. Die Frist beginnt erst nach Unterzeichnung und Aushändigung einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.

Es genügt, wenn Sie das Widerrufsschreiben innerhalb der Zwei-Wochenfrist - per Einschreiben mit Rückschein - absenden.

Liefertermin vereinbaren


Lassen Sie sich nicht darauf vertrösten, dass die Lieferung baldmöglichst oder schnellstens erfolgen wird. Vereinbaren Sie ein konkretes Datum als Liefertermin. Auf einen verbindlichen Liefertermin lässt sich praktisch kein Händler ein. Ein unverbindlicher Termin kann vom Händler, ohne dass sich irgendwelche Rechtsfolgen ergeben, bis zu sechs Wochen überschritten werden.

Rücktritt oder Schadenersatz bei Terminüberschreitung

Hat der Händler den unverbindlichen Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so können Sie den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ein Verzugsschaden ist vom Verkäufer aber nur zu ersetzen, wenn er den Verzug zu vertreten hat.

Setzen Sie dem Verkäufer weiter eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Wagen auch nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird und den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Ersatzwagen bei Terminüberschreitung

Verlangen Sie vom Händler die Zusage, dass er Ihnen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins ohne Berechnung einen Ersatzwagen zur Verfügung stellt, falls Sie auf eine termingerechte Lieferung dringend angewiesen sind. Ohne eine solche Zusage können Sie auf Kosten des Händlers einen Mietwagen nur dann nehmen, wenn der Händler den Lieferverzug verschuldet hat.

Haftpflichtversicherung ist Pflicht


Der ADAC rät zu einem Vertrag mit größtmöglicher Deckung - nämlich eine pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wobei für jede geschädigte Person mindestens 12 Mio. Euro zur Verfügung stehen sollten.

Teilkasko - unbedingt empfehlenswert

Die Teilkaskoversicherung deckt viele Risiken, z.B. Schäden durch Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel oder Kollisionen mit Wild.

Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung sind neben den Teilkaskorisiken auch selbstverschuldete Unfallschäden am Fahrzeug versichert.

Nicht mit einer Fahrstunde abspeisen lassen

Checkliste Probefahrt


Nur eine Viertelstunde Probefahrt in Begleitung des Verkäufers und dann sofort den Kaufvertrag unterschreiben – diese Zeiten sind vorbei. Nicht zuletzt der hohe Druck im Neuwagenmarkt öffnet den Kunden viele Möglichkeiten, vor einem Autokauf intensiv das Marktangebot zu vergleichen.
Damit Sie gut durch die Probefahrt kommen, hat der ADAC eine Checkliste für die Probefahrt und eine Haftungsvereinbarung zur Probefahrt zum Download für Sie zusammengestellt.

Checkliste Probefahrt


Was sollten Sie vor und während einer Probefahrt mit einem Fahrzeug vom Händler beachten? Wie verhalten Sie sich richtig? Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, hat der ADAC eine Checkliste für Sie erstellt, die Sie sich hier herunterladen können:

Haftungsvereinbarung für die Probefahrt


Wenn Sie sich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen wollen und damit eine Probefahrt machen, sollte im Vorfeld insbesondere geklärt werden, wie das Fahrzeug versichert ist. Es besteht nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko für den Fall, dass bei das Fahrzeug bei der Probefahrt beschädigt wird.

Außerdem sollten Sie klare Absprachen über die Dauer der Probefahrt und die Fahrstrecke treffen. Als Verkäufer können Sie auf die Hinterlegung eines Pfands als Sicherheit bestehen.

Das ADAC-Musterformular für die Vereinbarung über die Probefahrt mit einem gebrauchten Kraftfahrzeug finden Sie hier.

So hilft Ihnen der ADAC beim Autokauf


Weitergehende Informationen finden Sie unter folgenden Rubriken:

  • ADAC spezial „Auto-Test“ (im Zeitschriftenhandel oder bei amazon.de)
  • Veröffentlichungen in der Clubzeitschrift ADAC Motorwelt
  • Im Internet unter adac.de:
ADAC Autokatalog (technische Daten aller in Deutschland angebotenen Neuwagen) 
ADAC Autotests von mehreren hundert aktuellen Modellen
ADAC Mängel- und Pannenstatistik
ADAC Autokosten-Tabellen mit Vergleichsrechner
Tipps zu alternativen Kraftstoffen (Biodiesel, Erdgas, Autogas)
Rechtstipps zum Neuwagenkauf

ADAC-Tabelle: Übersicht der Hersteller-Garantien

Die Garantien der Autohersteller im Vergleich


Immer mehr Autohersteller bieten ihren Kunden neben Neuwagen-, Durchrostungs- und Lackgarantien auch sog. Anschlussgarantien an. Diese können im Regelfall gegen einen Aufpreis erworben werden und stellen einen über den üblichen Garantiezeitraum hinausgehenden Schutz dar. Einziger Haken: in der Regel verpflichten sie den Kunden jedoch zur Wartung in der Vertragswerkstatt.
Die Inhalte und der Umfang der Garantien können inhaltlich voneinander abweichen und ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.

Der ADAC hat für Sie eine Garantieabfrage bei den Autoherstellern durchgeführt und die Ergebnisse in einer aktuellen Tabelle zusammengefasst.

Die ADAC-Tabelle: "Übersicht der Hersteller-Garantien" steht hier für Sie zum Download bereit:

Kfz-Versicherung: Autokauf und -verkauf

sehe vorherige Eintrag "Gebrauchtwagenkauf"

Mängel am neuen Fahrzeug – was nun?


Wenn die Freude am neuen Fahrzeug durch Mängel getrübt wird, ist es gut zu wissen, wie man damit umgehen kann. An wen wendet man sich? Welche Ansprüche hat der Käufer? Wann kann man das mangelhafte Fahrzeug wieder loswerden? Informieren Sie sich hier über die wesentlichen Details.

Sachmängelhaftung des Händlers


Nach Abnahme des Fahrzeuges kann der Käufer wegen eines Sachmangels zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen.

Diese Frist darf beim Verbrauchsgüterkauf - also beim Verkauf vom Händler an eine Privatperson - nicht unterschritten werden. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.

Beweislastumkehr


Das Fahrzeug muss für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sein. Hier gibt das Gesetz eine Hilfestellung: Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, falls sich der Verkäufer auf die Beweislast beruft.

Rechte des Käufers


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann verlangt werden, wenn den Verkäufer zudem ein Verschulden trifft.

Nacherfüllung


Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen.

Achtung: die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer! Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Ist dies nicht der Verkäufer, so muss er den Verkäufer ausdrücklich informieren.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung


Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer sich verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler nach dem zweiten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt werden konnte.

Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67 % des reinen Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 Kilometer.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es handelt sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Streitfalle muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der den Minderbetrag festlegt.

Schadenersatz


Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben dem Rücktritt Schadenersatz verlangen. Für den Schadenersatz ist jedoch ein Verschulden des Verkäufers nötig.

Der Käufer kann auch Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht oder mangelhaft leistet und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf


Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Sachmängelhaftung weiterverkauft, so kann der Neuwagenkäufer seine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung auf den Käufer übertragen.

Verjährung der Sachmängelansprüche


Die gesetzlichen Mängelansprüche beim Neuwagenkauf verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Eine Ausnahme gilt für arglistig verschwiegene Mängel. Diese verjähren in drei Jahren ab Kenntnis vom Mangel und vom Anspruchsgegner. Werden im Rahmen der Sachmängelhaftung neue Teile eingebaut, entsteht keine neue Haftung. Auch für diese Teile gilt die Haftungsverjährung des Fahrzeuges.

Herstellergarantie


Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können auch Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden.

Weitere Infos und die Antworten auf die häufigsten Fragen zu Garantien und Garantieleistungen finden Sie hier.

Kulanz


Nach Ablauf der Sachmängelhaftung ist der Käufer bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich. Maßstäbe sind häufig das Fahrzeugalter, die Fahrleistung und die lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt. Auch die besondere Markentreue des Kunden kann eine Rolle spielen.

Produkthaftung und Kostentragung bei Rückrufen


Die Zahl der Fahrzeugrückrufe ist in den letzten zehn Jahren ständig gestiegen. Das belegen die Rückrufstatistik des ADAC sowie Angaben des Kraftfahrtbundesamtes. Der ADAC informiert Sie hier über die wichtigsten Fragen der Produkthaftung und darüber, wer im Falle eines Rückrufs die Reparaturkosten tragen muss.

Wann greift das Produkthaftungsrecht?


Das Produkthaftungsrecht regelt die Haftung für Schäden, die aus der Benutzung eines Produktes entstehen. Die Haftung trifft im Regelfall den Hersteller des Produktes, im Einzelfall kann sich aber auch der Händler oder der Importeur haftbar machen.

Es kommen hier vor allem drei Haftungsgrundlagen in Betracht:
  • Die verschuldensunabhängige Haftung, bei Kraftfahrzeugen primär nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Die verschuldensabhängige Deliktshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  • In Ausnahmefällen die vertragliche Haftung des Händlers

Wer kommt für gewöhnliche Reparaturkosten für Mängel am Fahrzeug auf?


Reparaturkosten, die dadurch entstehen, dass das Produkt selbst mangelhaft ist, werden üblicherweise nur im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen oder einer Herstellergarantie ersetzt. Für die Abwicklung dieser Ansprüche muss sich der Kunde an den Vertragspartner (Verkäufer) wenden.

Ist die Sachmängel- bzw. Garantiefrist abgelaufen, kann der Kunde nur hoffen, dass der Hersteller die Reparaturkosten auf Kulanz, d.h. auf freiwilliger Basis, ganz oder teilweise übernimmt.

In welchem Umfang haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz?


Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produkts verursacht worden sind. Bei Sachschäden besteht eine Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wird.

Das mangelhafte Fahrzeug selbst kann nicht ersetzt werden, sondern beispielsweise nur der Schaden an einem anderen Fahrzeug im Falle einer Kollision oder anderweitig entstehender Sach- oder Personenschaden.

Haftet der Hersteller auch für Schäden am Fahrzeug selbst?


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Hersteller unter bestimmten Umständen auch für Schäden an der Sache selbst haften. Dies gilt bei Herstellungsfehlern, bei welchen die Sache im übrigen einwandfrei ist und lediglich ein funktionell begrenztes schadhaftes Teil, dessen Wert gegenüber dem Gesamtwert der Sache gering ist, die übrige Sache beschädigt (z. B. wenn ein schadhafter Reifen platzt und das gesamte Fahrzeug dadurch beschädigt wird).

Hinzu kommen muss außerdem eine Verletzung der weiteren Pflichten des Herstellers. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hersteller seine Instruktionspflicht oder Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Muss neben dem Hersteller auch der Händler haften?


Die Produkthaftpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller, so dass nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Händlers möglich ist. Der Händler kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die von einem renommierten Unternehmen gelieferten Produkte von ihrer Konstruktion her ausreichende Sicherheit bieten.

Nur wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Mangel vorliegt, treffen ihn Untersuchungspflichten.

Wer trägt die Kosten bei Rückrufen oder Serviceaktionen des Herstellers?


Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keine allgemeine gesetzliche Verankerung einer Kostentragungspflicht bei Rückrufen. Ruft ein Hersteller also beispielsweise ein Fahrzeug zurück und ist die Sachmängelhaftungs- bzw. Garantiefrist abgelaufen (also in der Regel nach 2 Jahren beim Neuwagenkauf), so erfolgt die Übernahme der Reparaturkosten oder Mietwagenkosten auf rein freiwilliger, kulanter Basis.

Der Hersteller hat keine rechtliche oder einklagbare Verpflichtung, anfallende Kosten zu übernehmen.

ADAC-RechtsForum "KFZ-Sicherheit: Rückrufe"


Steigende Rückrufzahlen und Probleme der Produktsicherheit waren am 18. November 2004 beim ADAC in München das Thema, zu dem Experten aus Politik, Wirtschaft, Justiz, Anwaltschaft und Fahrzeugtechnik mit Vertretern der Automobilindustrie tagten.

Die umfangreiche Dokumentation des RechtsForums "Kfz-Sicherheit: Rückrufe" ist bei der Juristischen Zentrale des ADAC erhältlich. Sie beinhaltet neben allen Referaten sowie Diskussionsbeiträgen der Veranstaltung auch Literatur zum Thema und kann gegen eine Schutzgebühr von 15,- € inkl. MwSt. und Versandkosten bestellt werden.

Klicken Sie hier, um die Dokumentation zu bestellen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen