Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sind im Internet leicht zu finden. Fahrzeugbörsen, Privatpersonen, virtuelle Auktionshäuser und EU-Wagen-Vermittler sind 24 Stunden mit Angeboten auf Kundenfang. Aber klar ist: viele Möglichkeiten, viele Risiken. Doch wie finden sich Interessenten in diesem fast unüberschaubaren Markt zurecht? Wie kann man seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden? Wir haben Ihnen hier die besten Tipps für einen "Autokauf im Internet" zusammengestellt.
Tipps für Internetauktionen
Autos, Oldtimer, Zubehör - im Internet kommt alles unter den Hammer. Online-Versteigerungen boomen. Und wer möchte nicht gerne bequem am Computer sein Traumauto zum Schnäppchenpreis ersteigern? Virtuelles Einkaufen hat aber auch seine Tücken. Ob Sie Anbieter oder Bieter sind – wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zu Auktionen im Internet beantwortet.
Ist das höchste Gebot bindend?
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) klar festgestellt, dass bei Internetauktionen rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden. Bieten Sie bei einer Internetauktion also keinesfalls "zum Spaß" mit, da Sie - falls Sie das Höchstgebot abgegeben haben - zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sache verpflichtet sind.
Das gleiche gilt für Sie als Anbieter, wenn das Höchstgebot nicht Ihren Erwartungen entspricht. Sie können als Anbieter nicht die Herausgabe der Sache verweigern, weil Sie von einem erheblich höheren Gebot ausgegangen sind. Wollen Sie das vermeiden, bleibt nur die Möglichkeit, ein entsprechend hohes Mindestgebot anzugeben, was dann jedoch - zumindest bei ebay - zu höheren Gebühren führt.
Habe ich ein Widerrufsrecht?
Sie haben auch bei Online-Auktionen, wie z.B. ebay, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für die ersteigerten Waren. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Ersteigern Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.
Falls der Anbieter als Privatperson auftritt, Sie aber vermuten, dass es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt, sollten Sie sich auch die anderen Auktionen des Anbieters ansehen. So können Sie feststellen, inwieweit der Anbieter ein Händler ist und diese Produkte im größeren Rahmen versteigert werden oder ob hier lediglich eine Privatperson vereinzelt Auktionen durchführt.
Gewerbliche Händler müssen auch bei der Internetauktion den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Unterbleibt die Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht auf unbestimmte Zeit bestehen.
Vorsicht: es können Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Fahrzeug schon zugelassen haben, bevor Sie sich für den Widerruf entscheiden!
Das Gesetz sieht vor, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine durch die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" der Sache entstandene Verschlechterung leisten muss, wenn er vorher über diese Rechtsfolge belehrt wurde. Das bedeutet, dass der Käufer den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Zulassung erleidet, dem Verkäufer ersetzen muss.
In den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung einen solchen Hinweis enthält, sollte das Fahrzeug umgehend nach Erhalt geprüft und eine Entscheidung für oder gegen einen Widerruf möglichst noch vor der Zulassung getroffen werden.
Wenn Sie im Internet direkt bei einem Händler kaufen, kommt ein gewöhnlicher Kaufvertrag zustande, bei dem ein Widerrufsrecht besteht.
Ist der Vertragspartner auch der tatsächliche Inhaber des Accounts?
Immer wieder hört man in der Presse, dass sich Hacker in fremde ebay-Konten einloggen und für den tatsächlichen Inhaber des Kontos für beträchtliche Summen Gegenstände ersteigern. Der Inhaber erkennt meist erst viel später, dass er angeblich diese Dinge ersteigert haben soll. Nach der herrschenden Rechtsprechung trifft hier jedoch den Anbieter die Beweislast dafür, dass der tatsächliche Inhaber des Accounts auch das Gebot abgegeben hat.
Um Ihr Konto vor Missbrauch durch andere zu schützen, sollten Sie auf jeden Fall ein kompliziertes Passwort aus Buchstaben (klein und groß), Zahlen und Sonderzeichen wählen. Der Name des Hundes oder das Geburtsdatum sind leicht geknackt.
Wie zahle ich sicher?
Die meisten Anbieter in den Auktionsplattformen sind sicherlich als seriös zu bezeichnen. Es gibt jedoch immer wieder schwarze Schafe.
In der Regel bezahlen Sie als Bieter nach Erhalt des Zuschlages, der Verkäufer fordert Sie zur Überweisung des Betrages auf. Dies ist die gängige Zahlungsweise bei Internetauktionen.
Gerade bei größeren Beträgen sollten Sie sich aber dringend hinsichtlich der Identität des Anbieters Klarheit verschaffen. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Ware nicht bzw. mangelhaft geliefert wird und der Anbieter eine Nachbesserung verweigert oder teilweise gar nicht ausfindig gemacht werden kann (z. B. Briefkastenfirma). Den Kaufpreis haben Sie dann aber bereits bezahlt, ohne konkret zu wissen, wer der Ansprechpartner für spätere Streitigkeiten ist.
Um die Identität des Anbieters vor Bezahlung zu prüfen, sollten Sie sich zunächst die Informationen aufgrund des Bewertungssystems ansehen.
Scheuen Sie sich nicht, den Anbieter vor Vertragsabschluss zu kontaktieren und nach Name und Anschrift zu fragen, wenn der Anbieter zweifelhafte oder gar keine Angaben zu seiner Identität macht.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, Ihr Geld nicht zu verlieren, sollten Sie einen Treuhandservice der Auktionsplattform nutzen. Hier zahlen Sie den Kaufpreis auf ein Konto des Online-Auktionators ein. Das Geld wird erst an den Anbieter ausgezahlt, wenn der Käufer das Produkt erhalten und geprüft hat. Im Gegenzug schickt der Verkäufer die Ware erst dann an den Käufer, wenn er die Benachrichtigung des Auktionshauses hat, dass das Geld eingetroffen ist. Diese - meist kostenpflichtige - Bezahlungsmethode, schützt bei größeren Beträgen vor Missbrauch.
Was ist beim Vertragsschluss im Internet zu beachten?
Verträge über das Internet schließen – das geht schnell, ist praktisch und einfach. Doch es gibt auch Fallstricke, die Sie kennen sollten, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zum Vertragsschluss im Internet.
Wenn Sie besondere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne hier an unsere ADAC-Juristen.
"Kauf" oder nur Information?
Viele potentiellen Autokäufer nutzen das Internet nur zur Information, der eigentliche Kauf wird jedoch in der Regel noch konventionell – außerhalb des Netzes abgewickelt. D. h. der Kunde kauft direkt beim Händler oder erhält den Kaufvertrag zur Unterzeichnung zugesandt. In diesem Fall liegt kein rein virtueller Kauf vor. Dies hat für Sie den Vorteil, dass es später keine Beweisprobleme gibt, ob ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde.
Wann kommt es zum Vertragsschluss im Internet?
Im Internet kommt ein Vertrag wie auch im normalen Geschäftsleben durch Angebot des Verkäufers und Annahme des Käufers zustande. D. h. Verkäufer und Käufer bekunden durch sogenannte Willenserklärungen, dass sie sich vertraglich binden wollen. Diese Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder – beim virtuellen Vertragsschluss - per E-Mail abgegeben werden. Auch per E-Mail über das Internet geschlossene Verträge sind deshalb rechtlich bindend!
Wie kann der Vertragsschluss im Streitfall bewiesen werden?
Beim Vertragsschluss im Internet sind Käufer und Verkäufer nicht gleichzeitig anwesend, sondern geben Angebot und Annahmeerklärung per E-Mail zu verschiedenen Zeitpunkten ab. Kommt es zum Streit darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, muss deshalb nachgewiesen werden, dass die Willenserklärung der einen Partei die andere Partei auch tatsächlich erreicht hat, d.h. dass sie "zugegangen" ist.
Als Zugangsnachweis kann bei einer E-Mail eine (elektronische) Empfangsbestätigung dienen. Liegt eine solche vor, spricht das dafür, dass der Absender die strittige Willenserklärung auch tatsächlich abgegeben hat. Sie sollten aber - gerade wenn es wie beim Autokauf um größere Geldbeträge geht – oder wenn keine Empfangsbestätigung der Gegenseite vorliegt, den Vertragsschluss zusätzlich per Fax oder Brief zu bestätigen.
Welche Folgen haben Vertippen oder Computerfehler?
Wer sich vertippt oder versehentlich eine Fahrzeugbestellung per E-Mail abschickt, kann seine "Willenserklärung" anfechten. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nichtig ist. Diese Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler erkannt wurde. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, möglichst sofort per E-Mail auf den Fehler hinzuweisen.
Auch eine fehlerhaft übermittelte Willenserklärung kann u. U. angefochten werden, wenn z. B. bei einer nicht erkannten Formeländerung in der Software des Providers, ein falscher Preis übermittelt wird.
Ist der Vertragspartner Verkäufer oder Vermittler?
Häufig tritt der Betreiber einer Internetseite lediglich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auf. Möchten Sie Ansprüche wegen Lieferproblemen, mangelhafter Ware oder Falschlieferungen geltend machen, müssen Sie sich aber an den Verkäufer direkt wenden – nicht an den Vermittler. Eine Haftung des Vermittlers ist nur denkbar, wenn er Ihre Angaben nicht bzw. falsch weitergeleitet hat oder vertraglich ausdrücklich zusichert, dass er z. B. für die Einhaltung des Liefertermins "garantiert".
Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers?
Streit gibt es häufig um die Frage, inwieweit der Käufer die AGB des Verkäufers akzeptieren muss, d.h. ob sie Vertragsbestandteil geworden sind. Grundsätzlich muss der Verkäufer auf seine AGB hinweisen und dem Kunden die Einsicht ermöglichen. Für die Verwendung von AGB im Internet bedeutet dies, dass sie so auf der Homepage platziert werden müssen, dass sie für den Käufer deutlich sichtbar sind und er sie vor Vertragsschluss lesen kann. Muss der Käufer die AGB also erst auf der Internetseite suchen, werden sie nicht Vertragsbestandteil und der Verkäufer kann sich später nicht auf sie berufen.
Lesen Sie sich die AGB Ihres Vertragspartners genau durch, bevor Sie unterschreiben!
Kann ich den Vertrag widerrufen?
Sie haben bei einem Vertragsschluss über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Kaufen Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.
Wann gilt das deutsche Recht?
Im Internet trifft der Kunde auf ausländische und inländische Anbieter. Sitzt Ihr Verkäufer im Ausland, kommt es zu einem grenzüberschreitenden Vertrag und es ist fraglich, welches Recht im Streitfall Anwendung findet. In einem solchen Fall sollten Käufer und Verkäufer sich (schriftlich) darauf einigen, welches Recht für den Vertrag gelten soll. Gibt es keine solche Rechtswahlvereinbarung, gilt in der Regel das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist nach internationalem Privatrecht der Staat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat!
Bestellen Sie also Ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen mit Sitz in Spanien, müssten Sie im Streitfall in Spanien nach spanischem Recht klagen, falls Sie keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben!
Tipps für den Kauf per Mausklick
Sie haben im Internet Ihren Traumwagen gesehen, die Versuchung ist groß, den Kauf gleich perfekt zu machen. Doch Vorsicht! Ohne genaues Hinsehen kann sich das vermeintlich gute Geschäft schnell als Niete entpuppen.
Hier können Sie sich eine Liste mit wichtigen Tipps für den Kauf per Mausklick herunterladen.
Initiative Sicherer Autokauf im Internet
Haben Sie im Internet auch schon einmal Ihr Traumfahrzeug gesehen – und das zu einem Preis, der nur einen Bruchteil dessen beträgt, was der Wagen bei Ihrem Händler vor Ort kostet? Oder wollen Sie Ihr Fahrzeug über das Internet verkaufen und erhalten plötzlich Kaufanfragen aus dem Ausland oder Vermittlungsangebote per SMS?
Verlockende Angebote dieser Art gibt es im Internet viele, doch nicht immer halten sie das, was sie versprechen. Die Unsicherheit bezüglich der Seriosität vieler Angebote ist groß.
Die Initiative „Sicherer Autokauf im Internet" hilft Ihnen mit Informationen über aktuelle Betrugsmaschen und Tipps, wie Sie Ihren Autoverkauf sicher abwickeln und Betrüger erkennen können.
Die Aufklärungsoffensive wurde Anfang 2007 von den führenden Internet-Fahrzeugmärkten AutoScout24 und mobile.de zusammen mit dem ADAC ins Leben gerufen. Seit März 2008 wird sie zusätzlich von der Polizei unterstützt. Ziel der langfristig angelegten Initiative ist es, Nutzer von Online-Autobörsen für Sicherheitsfragen rund um den Autokauf und Autoverkauf im Netz zu sensibilisieren, umfassend zu informieren und konkrete Hilfestellung zu geben.
Informieren Sie sich unter www.sicherer-autokauf.de , bevor Sie einen Kauf oder Verkauf tätigen – denn Aufklärung ist der beste Schutz gegen die Betrugsversuche der „schwarzen Schafe".
Motorwelt-Artikel zur Aufklärungs-Offensive:
Kodex für die Sicherheit - Fahrzeughandel im Internet
Der ADAC, die Wettbewerbszentrale, das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe, AutoScout24 und mobile.de haben einen gemeinsamen Kodex für den sicheren Autokauf im Internet entwickelt. Darin werden verbindliche Verhaltensregeln und Vorschriften für Fahrzeughändler festgeschrieben, die über Verkaufsplattformen ihre Fahrzeuge anbieten. Wie sollen und dürfen Inserate aussehen, welche Beschreibungen dürfen Verkäufer für ihr Fahrzeug verwenden und was steckt dahinter? All das legt der Kodex fest. So wird das Internet für den Verbraucher sicherer und der faire Wettbewerb zwischen Händlern wird gestärkt. Der Kodex steht hier zum Download bereit.
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