30.9.10

Automiete

Bei dem Wunsch mobil zu sein, auch wenn das eigene Fahrzeug gerade nicht greifbar ist, hilft oft die Anmietung eines Fahrzeuges. Doch dabei treten sowohl im Inland als auch im Ausland immer wieder Fragen und Probleme auf. Der ADAC informiert Sie im Folgenden, was Sie bei der Anmietung eines Fahrzeugs beachten sollten und wie Sie mit möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten umgehen können.

Fahrzeug vom Autovermieter

Ein Mietwagen bietet sich für die verschiedensten Gelegenheiten an - z.B. für den Urlaub, den Umzug oder den Ausfall des eigenen Fahrzeugs. Was Sie bei der Automiete beachten sollten, hat der ADAC hier für Sie zusammengefasst.

Tipp: Der ADAC hat für Sie Checklisten für die Buchung und Übernahme eines Mietwagens zusammengestellt, die Sie sich als PDF Dokument herunterladen können.

Checklisten für die Anmietung eines Mietwagens


Die Juristische Zentrale des ADAC hat für Sie zwei Checklisten erstellt, die Ihnen bei der Buchung und Übernahme eines Mietwagens behilflich sein können.

Die Checklisten können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen. Sie können sich diese als Leitfaden bei der Buchung und der Übernahme des Mietwagens zur Hand legen, um unnötigen Ärger und versteckte Zusatzkosten bei der Automiete im In- und Ausland im Vorfeld zu vermeiden.


Fahrzeug von Privat

Häufig verleihen oder vermieten Privatleute ihr Fahrzeug. Dies geschieht einfach „per Handschlag" ohne schriftliche Vereinbarung. Daher werden Allgemeine Geschäftsbedingungen – im Gegensatz zur gewerblichen Automiete – in der Regel nicht verwendet.

Tipp: Der ADAC hat für Sie eine Checkliste zur Übernahme eines Mietfahrzeuges vom Autovermieter zusammengestellt, die Ihnen auch bei der Anmietung von Privat nützliche Tipps gibt und die Sie sich als PDF Dokument herunterladen können.

Leasing/Finanzierung

Das Kraftfahrzeugleasing hat sich inzwischen als Alternative zum Barkauf und der klassischen Finanzierung durchgesetzt. Auch das private Leasinggeschäft konnte in den letzten Jahren einen deutlichen Zuwachs verzeichnen. Obwohl der private Leasingnehmer keinerlei Steuervorteile nutzen kann, ist es der Leasingbranche durch sogenannte Null-Leasing- und andere Schnäppchen-Angebote gelungen, das Leasen für Privatleute salonfähig zu machen.

Aus rechtlicher Sicht bleibt das Leasing jedoch ein komplexer Vorgang, der für den Leasingnehmer auch ungeahnte Überraschungen bergen kann. Der ADAC gibt Ihnen daher im folgenden Tipps, was Sie über das Leasing wissen sollten und worauf zu achten ist.

Barkauf oder Finanzierung?


Wer sein Auto bar bezahlt, fährt in der Regel am günstigsten, da man den Finanzierungsaufwand spart. Doch nur wenige können über so große Beträge frei verfügen, z.B. weil das Geld fest angelegt ist. Die Entscheidung zwischen Barkauf und Finanzierung fällt daher oft schwer. Der ADAC zeigt Ihnen deshalb im Folgenden die Vor- und Nachteile der Finanzierungswege beim Autokauf:

Barkauf ohne Fremdfinanzierungsmittel


Vorteil:
  • Legt man den Kaufpreis bar auf den Tisch, kann man beim Händler einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
  • Der Käufer erwirbt sofort unbelastetes Volleigentum am Fahrzeug, hat also unbeschränkte Verfügungsgewalt und kann das Fahrzeug fahren, so lange er will und veräußern, wann es für ihn am günstigsten ist.

Nachteil:
  • Zinsverlust, wenn der Kaufpreis für das Fahrzeug dem Sparvermögen entnommen werden musste und die erzielten Kaufpreisabschläge insgesamt geringer sind, als der eventuelle Zinsgewinn.
  • Liquiditätsverlust

Bankkredit

Grundsätzlich gilt für jede Art von Verbraucherkredit:

Finanzierungsverträge können von einem Verbraucher binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Adressat des Widerrufes ist die finanzierende Bank.

Die günstigsten Zinsen gibt es bei geringen Laufzeiten (bis zu 2 Jahren).
  • Höhere Zinsen zahlt man bei längerer Laufzeit (denn hier ist das Risiko des Kreditgebers höher).
  • Bei kürzeren Laufzeiten fallen die Monatsraten relativ hoch aus, weil in ihnen nicht nur Zinsen, sondern ein hoher Tilgungsanteil steckt. Man wird durch den hohen Tilgungsanteil schneller Eigentümer.
  • Bei langen Laufzeiten sind die Monatsraten niedriger, in ihnen steckt ein niedrigerer Tilgungsanteil, man wird später Eigentümer und durch die lange Laufzeit kostet der Kredit insgesamt mehr.

Ein Kredit sollte schon abgezahlt sein, bevor man das Fahrzeug wechselt, damit man mit dem neuen Kredit nicht in Schwierigkeiten kommt.

Nicht nur der effektive Jahreszins bestimmt die Kreditkosten, sondern auch die Höhe der Nebenkosten, wie z. B. die einer Restschuldversicherung und die Bearbeitungsgebühr. Falls man eine noch unbelastete Lebensversicherung hat, kann man diese einbringen und so die Restschuldversicherung sparen.

Eine vorzeitige Kündigung oder Ablösung des Kreditvertrages ist meist mit einer Ausgleichszahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden.

Falls man die Absicht hat, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, sollte das Recht zur Sondertilgung schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, denn sonst wird eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Bearbeitungsgebühren werden nicht erstattet.

Verbraucherkredite können frühestens sechs Monate nach der Auszahlung des Kredits und dann mit einer Frist von drei Monaten vorzeitig abgelöst werden. Der Kreditgeber kann Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

Werden Pkw Kaufvertrag und Kredit zeit- und ortsgleich beim Fahrzeughändler ausgefertigt, handelt es sich regelmäßig um ein sog. "verbundenes Geschäft". In diesem Fall kann ein Verbraucher die Rückzahlung des Kredits an die Bank verweigern, wenn das gelieferte Fahrzeug mangelhaft ist und wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.

Der Kredit bei der Hausbank

Vorteil:
  • Der Kreditnehmer kann gegenüber dem Händler wie ein Barzahler auftreten und deshalb einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
  • Seine Eigentümerstellung ist nur durch das Sicherungseigentum der Bank am Fahrzeug beschränkt.
  • Er muss keine Anzahlung leisten.
  • Laufzeiten des Kredites und die Kredithöhe können individuell und flexibel ausgehandelt werden.
  • Die Bank finanziert jeden Fahrzeugtyp mit dem gleichen Zinssatz (anders bei herstellergebundenen Banken!)

Nachteil:
  • Man muss genau nachrechnen, ob der oft höhere Zinssatz bei der Hausbank wettgemacht wird durch den niedrigeren Kaufpreis, den man beim Händler aushandeln kann.

Fahrzeugkredit bei einer herstellergebundenen Bank

Vorteil:

  • Kredit und Fahrzeug stammen sozusagen „aus einer Hand“.
  • Für spezielle Modelle gibt es sehr günstige Kredite, die man bei der Hausbank nicht bekommt. Ist bei diesen Fahrzeugtypen das Wunschauto dabei, sind die Angebote oft unschlagbar.

Nachteil:

  • Die besten Konditionen gibt es regelmäßig für Sondermodelle oder weniger gängige Fahrzeuge. Diese können später einen schlechteren Wiederverkaufswert haben. Was man am Kaufpreis gespart hat, zahlt man am Ende dann evtl. wieder drauf.
  • In der Regel sind Anzahlungen zwischen 20% und 30% fällig, der günstige Kredit bezieht sich also nur auf den Restbetrag.
  • Man ist an vorgegebene Laufzeiten des Kredites gebunden.
  • Die Fahrzeuge haben einen Festpreis (meist die unverbindliche Preisempfehlung). Handeln ist nicht möglich.

Ballonfinanzierungen oder Schlussratenmodelle

Der Kreditnehmer zahlt außer einer Anzahlung, meist niedrige Raten, dafür aber eine hohe Abschlussrate. Hier sind die Kreditkosten trotz der niedrigen Raten hoch, weil diese Raten regelmäßig nur Zinsen enthalten, die Tilgung erfolgt erst mit der Schlussrate!

Sehr teuer wird es, wenn man die Schlussrate am Ende nicht angespart hat und eine Anschlussfinanzierung benötigt. Zu dieser Kreditart gehört auch die sog. 3-Wege-Finanzierung. Hier kann der Kunde am Schluss wählen, ob er das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückgeben, nach Zahlung der Restrate erwerben – oder die Restrate weiter finanzieren will (teuer!). Sollte man sich zur Rückgabe des Fahrzeuges entschließen, wird ähnlich wie bei Leasing abgerechnet: vom vereinbarten Rückkaufwert gehen zu Lasten des Leasing-/Finanzierungskunden Positionen ab für einen sog. "zustandsbedingten Minderwert" für den es keine objektiven Bewertungskriterien gibt. Berechnet werden auch Mehr- und Minderkilometer.

Allgemeine Leasingspielregeln

Leasinggesellschaften (Leasinggeber) kaufen für den Leasingkunden (Leasingnehmer) das Fahrzeug bei einem Händler, so wie es sich der Leasingnehmer ausgesucht hat. In der Regel tritt die Leasinggesellschaft in den vom Leasingnehmer als Fahrzeugkäufer mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag ein. Das Fahrzeug wird dann dem Leasingnehmer für die fest vereinbarte Laufzeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Der Leasingnehmer bezahlt hierfür das Leasingentgelt.

Grundsätzlich gilt für jede Art von Fahrzeugleasing:
(Nur) Verbraucher könnenLeasingverträge binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen . Adressat des Widerrufes ist die Leasinggesellschaft.

Leasing ist kein Ratenkauf, am Ende des Leasingvertrages muss man das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Verspricht der Händler, dass man nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug von ihm erwerben kann (nicht also von der Leasinggesellschaft!), muss man das Ankaufsrecht mit dem Händler schriftlich vereinbaren. In diesem Fall ist dann der Händler der neue Vertragspartner für den anschließenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – nach Beendigung des Leasingvertrages. In einem solchen Fall handelt es sich also um zwei völlig verschiedene Verträge, mit verschiedenen Vertragspartnern und verschiedenem Inhalt.

Bei Leasing fährt man nicht billiger als beim Kredit – ausgenommen bei speziellen Sonderangeboten. Trotz niedriger Raten gilt, die endgültige Belastung steht immer erst bei Vertragsende fest, wenn die vertragstypische Abrechnung dazu kommt. Sog. Null-Leasingangebote bedeuten nicht, dass Leasing in diesem Fall nichts kostet oder nicht extra berechnet wird. Zwar bewegt sich der Gesamtleasingpreis bei diesen Angeboten im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugpreises. Das Leasinggeschäft wird hier aber von den Herstellern gesponsert, insbesondere durch sehr günstige Einkaufsbedingungen für die Händler, wenn die Fahrzeuge von ihm im Wege des Kraftfahrzeugleasing an Endverbraucher weitergegeben werden. Deshalb kann man die im Wege des Null-Leasing angebotenen Fahrzeuge nicht stattdessen genauso günstig im Wege einer Finanzierung erwerben.

Leasing ist laufzeitgebunden – das bedeutet, dass ein vorzeitiges Aussteigen oder "Herauskaufen" des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich ist. Jeder vorzeitige Ausstieg aus einem Leasingvertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist teuer, denn die Leasinggesellschaft hat Anspruch auf das vereinbarte Leasingentgelt für die Gesamtlaufzeit!

Steuerliche Vorteile vom Leasing haben nur Geschäftsleasingnehmer, nicht Privatleasingnehmer. Deshalb hat Kraftfahrzeugleasing für Privatleute auch keine besonderen finanziellen Vorteile gegenüber einem Fahrzeugkredit. Bevor man einen speziellen Leasingvertragstyp abschließt, sollte man sich über die Vor- und Nachteile des bestimmten Vertragsmodells informieren (s.u. "Fahrzeugrückgabe bei regulärem Vertragsende").

Grundsatz-Tipps für jede Art von Leasingvertrag:

Für den reibungslosen Vertragsablauf

  • Fahrzeug gut pflegen
  • Fristen der Sachmängelhaftungszeit und Garantiefristen beachten
  • Fahrzeugmängel in jedem Fall immer sofort in der Fachwerkstatt beseitigen lassen
  • fällige Inspektionen nicht versäumen.

Im Kleingedruckten nachsehen:

  • bevor man Änderungen am Fahrzeug vornimmt
  • bevor man die Reparatur von Unfallschäden in Auftrag gibt
  • bevor man ins außereuropäische Ausland fährt
  • bevor man andere ans Steuer lässt.

Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages

Wer einen Leasingvertrag schließt, sollte vorher genau prüfen, ob er die monatlichen Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit aufbringen kann. Denn eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist nur selten möglich und in der Regel mit hohen Verlusten verbunden.

Anspruch auf gesamtes Leasingentgelt

Leasinggeber und Leasingnehmer sind grundsätzlich an die im Leasingvertrag vereinbarte Laufzeit gebunden. Auf diese Gesamtlaufzeit ist das Gesamtleasingentgelt, je nach Vertragstypus, berechnet und verteilt.

Kommt es aus irgendwelchen Gründen tatsächlich einmal zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, muss der Leasingnehmer, bis auf wenige Abzüge, das ursprünglich vereinbarte Gesamtleasingentgelt bezahlen, denn die Leasinggesellschaft hat ja für den Leasingnehmer das Fahrzeug erworben und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Das Gesamtleasingentgelt enthält deshalb immer die aufgewendeten Kosten der Leasinggesellschaft für den Ankauf des Fahrzeuges, einschließlich der Finanzierungskosten, die aufgewendeten Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und den von ihr einkalkulierten Gewinn. Dieses "Gesamtleasingentgelt" wird in monatlichen Raten auf die Gesamtlaufzeit verteilt, deshalb bezahlt der Leasingnehmer für eine kürzere Laufzeit nicht viel weniger. Das gilt grundsätzlich auch, wenn für den Tod des Leasingnehmers die Leasinggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung der Erben zulässt (was nicht selbstverständlich ist).

Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsstörungen

Die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur in Fällen besonders schwerwiegender Vertragsstörungen (z. B. dann, wenn der Leasingnehmer fällige Leasingraten nicht bezahlt oder wenn das Fahrzeug abhanden kommt, Totalschaden erleidet – oder schwer beschädigt wird).

Zahlungsverzug des Leasingnehmers

Gewerbliche Leasingverträge kann der Leasinggeber kündigen, wenn sich der Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet.

Bei Privatleasingverträgen kann der Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers gemäß § 498 BGB nur dann kündigen, wenn:
  • der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 v.H. bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 v.H. des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
  • der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der "Nennbetrag" (auch relativer Rückstandsbetrag genannt) ergibt sich aus der Summe aller Leasingraten.

Schadenersatzanspruch des Leasinggebers

Vertrag mit Restwertabrechnung

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Vertrag mit Restwertabrechnung im wesentlichen zusammen aus:

Noch ausstehenden Leasingraten netto und abgezinst (mit dem Refinanzierungssatz der Leasinggesellschaft)
+ kalkulierter Restwert netto (ebenfalls abgezinst)
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Verwertungserlös des Leasingfahrzeuges

Achtung!
Wie auch bei normaler Vertragsbeendigung ist es am günstigsten, wenn der Leasingnehmer selbst einen meistbietenden Käufer für das Fahrzeug sucht. Die Leasinggesellschaften müssen zwar die Fahrzeugverwertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vornehmen und bestmöglich verwerten. Bei Veräußerung an den Fachhandel zum niedrigeren Händlereinkaufspreis kann dem Leasinggeber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie dem Leasingnehmer rechtzeitig Gelegenheit gibt, selbst einen Käufer zu benennen oder wenn sie z. B. darlegen kann, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis nicht möglich oder zumutbar war.

Vertrag mit Kilometerabrechnung

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Kilometerleasingvertrag im wesentlichen zusammen aus:

Abgezinsten restlichen Leasingraten
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe.

Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.
Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine "vorausschauende Schätzung" vornimmt.

Vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs

Eigenverschulden des Leasingnehmers (Kaskoschaden)

Erleidet das Leasingfahrzeug Totalschaden durch Verschulden des Leasingnehmers haftet er dem Leasinggeber auf Schadenersatz. Soweit die Vollkaskoversicherung eintritt, ersetzt sie bei Totalschaden oder Entwendung des Fahrzeuges lediglich den Wiederbeschaffungswert.

Achtung!
Darüber hinaus hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer noch Anspruch auf Ausgleich des über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs auf das restliche Leasingentgelt für die ganze Restlaufzeit (die sog. Vollamortisation). Diesen Teil des Schadens ersetzt die Kaskoversicherung nicht!
Bei vielen Leasinggesellschaften ist es mittlerweile für den Leasingnehmer möglich, dieses insbesondere bei erst kurz laufenden Leasingverträgen besonders hohe Kostenrisiko bei Leasingvertragsabschluss zu versichern (sog. GAP-Versicherung). Fragen Sie hiernach also ausdrücklich!

Will der Leasingnehmer den Leasingvertrag wegen Totalschadens beenden, muss er kündigen. Der Leasingvertrag endet also nicht automatisch mit Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges.

Bei Abhandenkommen des Fahrzeuges empfiehlt es sich, erst einen Monat nach der Entwendung den Leasingvertrag zu kündigen, weil der Leasingnehmer verpflichtet ist, ein gestohlenes Fahrzeug wieder zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer wieder aufgefunden wird.

Fremdverschulden (Haftpflichtschaden)

Bei Totalschaden durch Fremdverschulden wird der Fahrzeugschaden, ebenfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, netto, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert. Auch die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht den vertraglichen Vollamortisationsausgleich, den der Leasingnehmer dem Leasinggeber schuldet.
Dieser Schaden (Ablösewert) wird nur durch eine etwa abgeschlossene Leasingratenausfallversicherung oder Kündigungsschadenversicherung (GAP-Versicherung) gedeckt.

Achtung: Sonderzahlung!

In jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt: Eine geleistete Leasingsonderzahlung wird nicht zurückerstattet, denn sie ist nur vorausgezahltes Leasingentgelt. Der Leasinggeber hat aber stets Anspruch auf das gesamte, ursprünglich vereinbarte Entgelt.

Checkliste für die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges

Die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges gestaltet sich häufig problematisch. Nicht selten kommt es zu Schwierigkeiten mit dem Händler bzgl. des Fahrzeugzustandes und etwaiger Nachzahlungsverpflichtungen. Deshalb steht Ihnen hier eine Checkliste, was Sie bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges beachten müssen als PDF-Download zur Verfügung.

Was Sie vor Vertragsschluss beachten sollten

Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie sich für einen Leasingvertrag entscheiden und beachten Sie insbesondere folgende Punkte:
  • Holen Sie verschiedene Leasingangebote ein und vergleichen Sie
  • Handeln Sie nicht unter Zeitdruck
  • Lesen Sie auch das Kleingedruckte
  • Vertrauen Sie nicht auf mündliche Versprechungen, die im Vertragstext nicht enthalten sind.
  • Wählen Sie nicht zu lange Laufzeiten
  • Prüfen Sie, ob Sie die Leasingkosten für die Gesamtlaufzeit aufbringen können
  • Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, eine Leasingsonderzahlung zu leisten,
  • Vergessen Sie nicht, nach der sog. GAP-Versicherung (Leasingratenausfallversicherung zu fragen !).
  • Überlegen Sie genau, welches Leasingvertragsmodell im speziellen Fall am vorteilhaftesten ist (Restwertmodell, Vereinbarung eines Andienungsrechts - oder Kilometerabrechnungsmodell).
Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingvertragsmodellen finden Sie hier:

Restwertvertrag


  • Beachten Sie, dass der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung man das Fahrzeug bei Vertragsende von der Leasinggesellschaft erwirbt. Leasingfahrzeuge kann man nämlich grundsätzlich nicht von der Leasinggesellschaft kaufen. Wer das Fahrzeug von Anfang an kaufen möchte, sollte lieber einen Fahrzeugkredit wählen. Auch Sondervereinbarungen mit dem Händler, neben dem Leasingvertrag, gerichtet auf den späteren Ankauf, sind nicht risikolos. Wenn der Händler nämlich das Geschäft aufgibt – oder gar in Konkurs geht – entfällt die Ankaufsmöglichkeit ersatzlos.
  • Entspricht der vereinbarte Restwert voraussichtlich etwa dem Wert des Fahrzeuges nach Vertragsablauf – oder ist er zu hoch/zu niedrig angesetzt? Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer nämlich die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind.
  • Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt).

Kilometerleasingvertrag


  • Verschiedene Angebote einholen für gleiche Laufzeit und gleiche Kilometerleistung.
  • Prüfen, wie hoch die mit den Leasingraten abgedeckte Kilometerleistung ist und was die Mehrkilometer kosten.
  • Fährt man voraussichtlich mehr, sollte man sich ein Alternativangebot auf der Basis der real zu erwartenden Kilometerleistung ausrechnen lassen.
  • Die individuell vereinbarten Mehr- und Minderkilometersätze sollten gleich hoch sein. Niedrigere Minderkilometersätze sollte man nicht akzeptieren (Mehr- und Minderkilometersätze differieren oft um 0,06 EUR und mehr!). Für unterschiedliche Sätze gibt es keine plausiblen Gründe.
  • Darauf achten, dass eine Minderkilometersatzvereinbarung nicht ganz fehlt, sonst bekommt man bei Kilometerunterschreitung nichts zurück.

Vertrag mit Andienungsrecht


  • Achtung ! Der Leasinggeber kann am Ende zwar verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug kauft, wenn es weniger wert ist als der kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer seinerseits hat aber kein Erwerbsrecht.
  • Das gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer vorher sehr hohe Leasingraten akzeptiert hat, in Erwartung einer Ankaufsmöglichkeit
  • Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, verwertet die Leasinggesellschaft selbst – oder bietet das Fahrzeug dem Leasingnehmer zum tatsächlichen höheren Wert zum Kauf an. Der Leasingnehmer muss aber dann nicht kaufen.
  • Versprechen Leasinggesellschaft oder Händler mündlich, dass das Fahrzeug später zum (niedrigeren) Restwert angekauft werden kann, verlangen Sie hierzu eine schriftliche Vereinbarung!

Das mangelhafte Leasingfahrzeug

Sachmängelhaftung und Garantie

Während der Sachmängelhaftungszeit hat der Leasingnehmer, genauso wie ein Fahrzeugkäufer, die Möglichkeit, gegen den Händler Sachmängelhaftungsansprüche geltend zu machen, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises). Denn der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer diese Sachmängelhaftungsrechte ab, mit der Maßgabe, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, diese im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Auf jeden Fall muss der Leasingnehmer den Leasinggeber sofort unterrichten, wenn er Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Händler geltend macht – sein Ansprechpartner ist aber immer der Händler!

Erreicht der Leasingnehmer beim Händler eine Kaufpreisminderung, werden die Leasingentgelte (Leasingraten, Sonderzahlung, Restwert) vom Leasinggeber entsprechend angepasst.

Bleibt eine Nachbesserung von Fahrzeugmängeln fruchtlos (in der Regel nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen), kann der Leasingnehmer auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist der Händler mit der Rücktrittsforderung des Leasingnehmers einverstanden, gilt der Rücktritt als vollzogen, der Leasinggeber ist hieran gebunden. Das heißt: der Leasingnehmer gibt das Fahrzeug an den Händler zurück, er bezahlt für die gefahrenen Kilometer Nutzungsentschädigung (in der Regel ca. 0,67% pro 1000 gefahrene Kilometer, gerechnet vom Kaufpreis des Fahrzeuges), vom Leasinggeber bekommt der Leasingnehmer eine etwa gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten zurück.

Achtung:

  • Wie beim normalen Neuwagenkauf, müssen die Sachmängelhaftungsrechte rechtzeitig geltend gemacht werden, d. h., falls der Händler nicht einverstanden ist, muss der Leasingnehmer noch innerhalb der Sachmängelhaftungszeit Klage erheben mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft erfolgen soll (denn diese ist ja Fahrzeugeigentümerin und Kaufvertragspartnerin des Händlers).
  • Die Zahlung von Leasingraten darf nur ausgesetzt werden, wenn der Händler mit dem Rücktritt einverstanden – oder Klage erhoben ist. Oft wird auch in den Leasingbedingungen geregelt, wann die Zahlung ausgesetzt werden darf. Sonst setzt sich der Leasingnehmer der Gefahr einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber aus, mit der Folge, dass er Schadenersatz leisten muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass dem Leasingnehmer kein Rücktrittsrecht zusteht.
Sonstige Fahrzeugmängel
Bei sonstigen, insbesondere betriebs- oder verschleißbedingten Mängeln, die keine sachmängelhaftungspflichtigen Mängel sind und die während – oder nach Ablauf der Sachmängelhaftungszeit/Garantiezeit auftreten, hat der Leasingnehmer kein Recht, Leasingraten einzubehalten oder zu kürzen, etwa für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug in der Werkstatt steht. Er kann auch den Leasingvertrag nicht kündigen, denn er ist für die Instandhaltung auf eigene Kosten verantwortlich.

Fahrzeugrückgabe bei Vertragsende

Je nach Vertragstyp gibt es bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges nach Vertragsende Besonderheiten, die man beachten sollte. Wir stellen Ihnen diese daher im Folgenden nach Vertragstyp gegliedert vor.

Tipp: Bestellen Sie ein neues Leasingfahrzeug beim gleichen Händler erst, wenn der alte Leasingvertrag vollständig abgewickelt und abgerechnet ist. Andernfalls verlieren Sie Ihre gute Verhandlungsposition, wenn Leasinggesellschaft oder Händler für das alte Leasingfahrzeug Nachforderungen wegen des Fahrzeugzustandes geltend machen!

Vertrag mit Restwertabrechnung oder sog. Mehrerlösmodell


Das Gesamtleasingentgelt besteht hier aus der bei Vertragsbeginn fälligen Sonderzahlung (falls eine solche vereinbart wird und die dann eine Vorauszahlung auf Leasingraten ist), den während der Leasingzeit fälligen Leasingraten und dem sog. kalkulierten Restwert (oft auch Rücknahmewert, Rückkaufwert oder fest kalkulierter Restwert genannt), der bei Vertragsende mit dem tatsächlichen Fahrzeugwert verrechnet wird.

Ist das Fahrzeug bei Rückgabe dann weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer also die Differenz aufzahlen.
Ist das Fahrzeug genau soviel wert, wie der vereinbarte Restwert, braucht der Leasingnehmer nicht nachzahlen.
Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75%; 25% stehen aus steuerlichen Gründen der Leasinggesellschaft zu. Oftmals wird dieser Betrag aber dem Leasingnehmer gutgeschrieben, wenn er einen Folgeleasingvertrag abschließt.

Bei diesem Vertragstyp trägt der Leasingnehmer das sog. Restwertrisiko. Das bedeutet, dass er für die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges gerade stehen muss – gleich, aus welchem Grund das Fahrzeug weniger wert ist.
Wurde in einem Restwertvertrag, zusätzlich zum kalkulierten Restwert, eine Gesamtkilometerleistung angegeben, so heißt das nicht, dass man nicht mehr fahren darf -oder bei weniger gefahrenen Kilometern evtl. einen Ausgleich erhält. Die Angabe der Gesamtkilometerleistung im Restwertvertrag ist grundsätzlich überflüssig.

Achtung!
In den Leasingbedingungen wird üblicherweise vereinbart, dass der vom Sachverständigen ermittelte Händlereinkaufswert maßgebend für die Bewertung ist, wenn sich Leasingnehmer und Händler über den Fahrzeugwert nicht einigen können.
Zwar muss sich nach herrschender Rechtsprechung die Leasinggesellschaft um eine bestmögliche Verwertung kümmern. Da Leasinggesellschaften aber generell über keine eigene Verwertungsorganisation verfügen, sondern auf den Ankauf durch Fachhändler angewiesen sind, die ihrerseits die Fahrzeuge dann weiterveräußern, ist es oft nicht zu beanstanden, wenn die Weiterverwertung lediglich zum geschätzten Händlereinkaufspreis erfolgt – auch dann nicht, wenn es sich um herstellergebundene Leasinggesellschaften handelt, die auf ihre Fachhändlerorganisation zurückgreifen können.
Es empfiehlt sich deshalb für Leasingnehmer bei Restwertverträgen, vor Vertragsbeendigung rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug, wenn möglich, zum kalkulierten Restwert kauft. Handelt es sich um einen Barkäufer (Ratenzahlung wird nicht akzeptiert), kann die Leasinggesellschaft nicht ablehnen, es sei denn, sie hat einen Käufer, der für das Fahrzeug gleichviel oder mehr bezahlt.

Vertrag mit Andienungsrecht


Er ist eine Variante des Vertragstyps mit Restwertabrechnung: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert als der kalkulierte Restwert, so muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft das Fahrzeug ankaufen, hat aber selbst kein Ankaufsrecht.
Hat das Fahrzeug einen höheren Wert, hat der Leasingnehmer ebenfalls kein Ankaufsrecht und in der Regel keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses.

Achtung!
Bei niedrig kalkulierten Restwerten rechnen Leasingnehmer oft damit, das Fahrzeug zum Restwert übernehmen zu können. Gerade in diesem Fall übt die Leasinggesellschaft ihr Andienungsrecht nicht aus. Sie verkauft das Fahrzeug zum tatsächlichen, höheren Wert weiter. Häufig werden die Fahrzeuge auch den Leasingnehmern zum höheren tatsächlichen Fahrzeugwert zum Kauf angeboten sie müssen aber nicht kaufen.
Klauseln beim Andienungsrecht haben in der Regel etwa folgenden Wortlaut:
....."kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen" oder ".....kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kauft."

Das Kilometerabrechnungsmodell


Bei diesem Modell trägt der Leasingnehmer kein Restwertrisiko. Aber Achtung! Auch hier kann es Nachzahlungen geben.

Vergütung für Mehrkilometer

Die Leasingraten sind auf der Basis einer bestimmten Gesamtkilometerleistung errechnet. Fährt der Leasingnehmer mehr, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. Fährt er weniger, bekommt er eine Erstattung nach dem vereinbarten Minderkilometersatz.

Erstattung des Minderwerts

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.

Berechnung des Minderwerts

Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.

Autokauf im Netz

Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sind im Internet leicht zu finden. Fahrzeugbörsen, Privatpersonen, virtuelle Auktionshäuser und EU-Wagen-Vermittler sind 24 Stunden mit Angeboten auf Kundenfang. Aber klar ist: viele Möglichkeiten, viele Risiken. Doch wie finden sich Interessenten in diesem fast unüberschaubaren Markt zurecht? Wie kann man seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden? Wir haben Ihnen hier die besten Tipps für einen "Autokauf im Internet" zusammengestellt.

Tipps für Internetauktionen


Autos, Oldtimer, Zubehör - im Internet kommt alles unter den Hammer. Online-Versteigerungen boomen. Und wer möchte nicht gerne bequem am Computer sein Traumauto zum Schnäppchenpreis ersteigern? Virtuelles Einkaufen hat aber auch seine Tücken. Ob Sie Anbieter oder Bieter sind – wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zu Auktionen im Internet beantwortet.

Ist das höchste Gebot bindend?


Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) klar festgestellt, dass bei Internetauktionen rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden. Bieten Sie bei einer Internetauktion also keinesfalls "zum Spaß" mit, da Sie - falls Sie das Höchstgebot abgegeben haben - zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sache verpflichtet sind.

Das gleiche gilt für Sie als Anbieter, wenn das Höchstgebot nicht Ihren Erwartungen entspricht. Sie können als Anbieter nicht die Herausgabe der Sache verweigern, weil Sie von einem erheblich höheren Gebot ausgegangen sind. Wollen Sie das vermeiden, bleibt nur die Möglichkeit, ein entsprechend hohes Mindestgebot anzugeben, was dann jedoch - zumindest bei ebay - zu höheren Gebühren führt.

Habe ich ein Widerrufsrecht?


Sie haben auch bei Online-Auktionen, wie z.B. ebay, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für die ersteigerten Waren. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Ersteigern Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.

Falls der Anbieter als Privatperson auftritt, Sie aber vermuten, dass es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt, sollten Sie sich auch die anderen Auktionen des Anbieters ansehen. So können Sie feststellen, inwieweit der Anbieter ein Händler ist und diese Produkte im größeren Rahmen versteigert werden oder ob hier lediglich eine Privatperson vereinzelt Auktionen durchführt.

Gewerbliche Händler müssen auch bei der Internetauktion den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Unterbleibt die Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht auf unbestimmte Zeit bestehen.

Vorsicht: es können Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Fahrzeug schon zugelassen haben, bevor Sie sich für den Widerruf entscheiden!

Das Gesetz sieht vor, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine durch die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" der Sache entstandene Verschlechterung leisten muss, wenn er vorher über diese Rechtsfolge belehrt wurde. Das bedeutet, dass der Käufer den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Zulassung erleidet, dem Verkäufer ersetzen muss.

In den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung einen solchen Hinweis enthält, sollte das Fahrzeug umgehend nach Erhalt geprüft und eine Entscheidung für oder gegen einen Widerruf möglichst noch vor der Zulassung getroffen werden.

Wenn Sie im Internet direkt bei einem Händler kaufen, kommt ein gewöhnlicher Kaufvertrag zustande, bei dem ein Widerrufsrecht besteht.

Ist der Vertragspartner auch der tatsächliche Inhaber des Accounts?


Immer wieder hört man in der Presse, dass sich Hacker in fremde ebay-Konten einloggen und für den tatsächlichen Inhaber des Kontos für beträchtliche Summen Gegenstände ersteigern. Der Inhaber erkennt meist erst viel später, dass er angeblich diese Dinge ersteigert haben soll. Nach der herrschenden Rechtsprechung trifft hier jedoch den Anbieter die Beweislast dafür, dass der tatsächliche Inhaber des Accounts auch das Gebot abgegeben hat.

Um Ihr Konto vor Missbrauch durch andere zu schützen, sollten Sie auf jeden Fall ein kompliziertes Passwort aus Buchstaben (klein und groß), Zahlen und Sonderzeichen wählen. Der Name des Hundes oder das Geburtsdatum sind leicht geknackt.

Wie zahle ich sicher?


Die meisten Anbieter in den Auktionsplattformen sind sicherlich als seriös zu bezeichnen. Es gibt jedoch immer wieder schwarze Schafe.

In der Regel bezahlen Sie als Bieter nach Erhalt des Zuschlages, der Verkäufer fordert Sie zur Überweisung des Betrages auf. Dies ist die gängige Zahlungsweise bei Internetauktionen.

Gerade bei größeren Beträgen sollten Sie sich aber dringend hinsichtlich der Identität des Anbieters Klarheit verschaffen. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Ware nicht bzw. mangelhaft geliefert wird und der Anbieter eine Nachbesserung verweigert oder teilweise gar nicht ausfindig gemacht werden kann (z. B. Briefkastenfirma). Den Kaufpreis haben Sie dann aber bereits bezahlt, ohne konkret zu wissen, wer der Ansprechpartner für spätere Streitigkeiten ist.

Um die Identität des Anbieters vor Bezahlung zu prüfen, sollten Sie sich zunächst die Informationen aufgrund des Bewertungssystems ansehen.

Scheuen Sie sich nicht, den Anbieter vor Vertragsabschluss zu kontaktieren und nach Name und Anschrift zu fragen, wenn der Anbieter zweifelhafte oder gar keine Angaben zu seiner Identität macht.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, Ihr Geld nicht zu verlieren, sollten Sie einen Treuhandservice der Auktionsplattform nutzen. Hier zahlen Sie den Kaufpreis auf ein Konto des Online-Auktionators ein. Das Geld wird erst an den Anbieter ausgezahlt, wenn der Käufer das Produkt erhalten und geprüft hat. Im Gegenzug schickt der Verkäufer die Ware erst dann an den Käufer, wenn er die Benachrichtigung des Auktionshauses hat, dass das Geld eingetroffen ist. Diese - meist kostenpflichtige - Bezahlungsmethode, schützt bei größeren Beträgen vor Missbrauch.

Was ist beim Vertragsschluss im Internet zu beachten?


Verträge über das Internet schließen – das geht schnell, ist praktisch und einfach. Doch es gibt auch Fallstricke, die Sie kennen sollten, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zum Vertragsschluss im Internet.

Wenn Sie besondere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne hier an unsere ADAC-Juristen.

"Kauf" oder nur Information?


Viele potentiellen Autokäufer nutzen das Internet nur zur Information, der eigentliche Kauf wird jedoch in der Regel noch konventionell – außerhalb des Netzes abgewickelt. D. h. der Kunde kauft direkt beim Händler oder erhält den Kaufvertrag zur Unterzeichnung zugesandt. In diesem Fall liegt kein rein virtueller Kauf vor. Dies hat für Sie den Vorteil, dass es später keine Beweisprobleme gibt, ob ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Wann kommt es zum Vertragsschluss im Internet?


Im Internet kommt ein Vertrag wie auch im normalen Geschäftsleben durch Angebot des Verkäufers und Annahme des Käufers zustande. D. h. Verkäufer und Käufer bekunden durch sogenannte Willenserklärungen, dass sie sich vertraglich binden wollen. Diese Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder – beim virtuellen Vertragsschluss - per E-Mail abgegeben werden. Auch per E-Mail über das Internet geschlossene Verträge sind deshalb rechtlich bindend!

Wie kann der Vertragsschluss im Streitfall bewiesen werden?


Beim Vertragsschluss im Internet sind Käufer und Verkäufer nicht gleichzeitig anwesend, sondern geben Angebot und Annahmeerklärung per E-Mail zu verschiedenen Zeitpunkten ab. Kommt es zum Streit darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, muss deshalb nachgewiesen werden, dass die Willenserklärung der einen Partei die andere Partei auch tatsächlich erreicht hat, d.h. dass sie "zugegangen" ist.

Als Zugangsnachweis kann bei einer E-Mail eine (elektronische) Empfangsbestätigung dienen. Liegt eine solche vor, spricht das dafür, dass der Absender die strittige Willenserklärung auch tatsächlich abgegeben hat. Sie sollten aber - gerade wenn es wie beim Autokauf um größere Geldbeträge geht – oder wenn keine Empfangsbestätigung der Gegenseite vorliegt, den Vertragsschluss zusätzlich per Fax oder Brief zu bestätigen.

Welche Folgen haben Vertippen oder Computerfehler?


Wer sich vertippt oder versehentlich eine Fahrzeugbestellung per E-Mail abschickt, kann seine "Willenserklärung" anfechten. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nichtig ist. Diese Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler erkannt wurde. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, möglichst sofort per E-Mail auf den Fehler hinzuweisen.

Auch eine fehlerhaft übermittelte Willenserklärung kann u. U. angefochten werden, wenn z. B. bei einer nicht erkannten Formeländerung in der Software des Providers, ein falscher Preis übermittelt wird.

Ist der Vertragspartner Verkäufer oder Vermittler?


Häufig tritt der Betreiber einer Internetseite lediglich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auf. Möchten Sie Ansprüche wegen Lieferproblemen, mangelhafter Ware oder Falschlieferungen geltend machen, müssen Sie sich aber an den Verkäufer direkt wenden – nicht an den Vermittler. Eine Haftung des Vermittlers ist nur denkbar, wenn er Ihre Angaben nicht bzw. falsch weitergeleitet hat oder vertraglich ausdrücklich zusichert, dass er z. B. für die Einhaltung des Liefertermins "garantiert".

Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers?


Streit gibt es häufig um die Frage, inwieweit der Käufer die AGB des Verkäufers akzeptieren muss, d.h. ob sie Vertragsbestandteil geworden sind. Grundsätzlich muss der Verkäufer auf seine AGB hinweisen und dem Kunden die Einsicht ermöglichen. Für die Verwendung von AGB im Internet bedeutet dies, dass sie so auf der Homepage platziert werden müssen, dass sie für den Käufer deutlich sichtbar sind und er sie vor Vertragsschluss lesen kann. Muss der Käufer die AGB also erst auf der Internetseite suchen, werden sie nicht Vertragsbestandteil und der Verkäufer kann sich später nicht auf sie berufen.

Lesen Sie sich die AGB Ihres Vertragspartners genau durch, bevor Sie unterschreiben!

Kann ich den Vertrag widerrufen?


Sie haben bei einem Vertragsschluss über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Kaufen Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.

Wann gilt das deutsche Recht?


Im Internet trifft der Kunde auf ausländische und inländische Anbieter. Sitzt Ihr Verkäufer im Ausland, kommt es zu einem grenzüberschreitenden Vertrag und es ist fraglich, welches Recht im Streitfall Anwendung findet. In einem solchen Fall sollten Käufer und Verkäufer sich (schriftlich) darauf einigen, welches Recht für den Vertrag gelten soll. Gibt es keine solche Rechtswahlvereinbarung, gilt in der Regel das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist nach internationalem Privatrecht der Staat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat!
Bestellen Sie also Ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen mit Sitz in Spanien, müssten Sie im Streitfall in Spanien nach spanischem Recht klagen, falls Sie keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben!

Tipps für den Kauf per Mausklick


Sie haben im Internet Ihren Traumwagen gesehen, die Versuchung ist groß, den Kauf gleich perfekt zu machen. Doch Vorsicht! Ohne genaues Hinsehen kann sich das vermeintlich gute Geschäft schnell als Niete entpuppen.

Hier können Sie sich eine Liste mit wichtigen Tipps für den Kauf per Mausklick herunterladen.

Initiative Sicherer Autokauf im Internet


Haben Sie im Internet auch schon einmal Ihr Traumfahrzeug gesehen – und das zu einem Preis, der nur einen Bruchteil dessen beträgt, was der Wagen bei Ihrem Händler vor Ort kostet? Oder wollen Sie Ihr Fahrzeug über das Internet verkaufen und erhalten plötzlich Kaufanfragen aus dem Ausland oder Vermittlungsangebote per SMS?

Verlockende Angebote dieser Art gibt es im Internet viele, doch nicht immer halten sie das, was sie versprechen. Die Unsicherheit bezüglich der Seriosität vieler Angebote ist groß.

Die Initiative „Sicherer Autokauf im Internet" hilft Ihnen mit Informationen über aktuelle Betrugsmaschen und Tipps, wie Sie Ihren Autoverkauf sicher abwickeln und Betrüger erkennen können.

Die Aufklärungsoffensive wurde Anfang 2007 von den führenden Internet-Fahrzeugmärkten AutoScout24 und mobile.de zusammen mit dem ADAC ins Leben gerufen. Seit März 2008 wird sie zusätzlich von der Polizei unterstützt. Ziel der langfristig angelegten Initiative ist es, Nutzer von Online-Autobörsen für Sicherheitsfragen rund um den Autokauf und Autoverkauf im Netz zu sensibilisieren, umfassend zu informieren und konkrete Hilfestellung zu geben.

Informieren Sie sich unter www.sicherer-autokauf.de , bevor Sie einen Kauf oder Verkauf tätigen – denn Aufklärung ist der beste Schutz gegen die Betrugsversuche der „schwarzen Schafe".

Motorwelt-Artikel zur Aufklärungs-Offensive:

Kodex für die Sicherheit - Fahrzeughandel im Internet


Der ADAC, die Wettbewerbszentrale, das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe, AutoScout24 und mobile.de haben einen gemeinsamen Kodex für den sicheren Autokauf im Internet entwickelt. Darin werden verbindliche Verhaltensregeln und Vorschriften für Fahrzeughändler festgeschrieben, die über Verkaufsplattformen ihre Fahrzeuge anbieten. Wie sollen und dürfen Inserate aussehen, welche Beschreibungen dürfen Verkäufer für ihr Fahrzeug verwenden und was steckt dahinter? All das legt der Kodex fest. So wird das Internet für den Verbraucher sicherer und der faire Wettbewerb zwischen Händlern wird gestärkt. Der Kodex steht hier zum Download bereit.

Formulare

Wir haben Ihnen hier eine Vielzahl von Formularen und Musterschreiben zusammengestellet, die Ihnen helfen sollen, wenn Sie sich z. B. gegen einen betrügerischen Vertragsabschluss im Internet wehren möchten, Ihren Punktestand in Flensburg abfragen wollen, die Frage Haftungsbeschränkung einer Fahrgemeinschaft regeln möchten oder den deutschsprachigen Europäischen Unfallbericht suchen. Diese und andere Formulare finden Sie hier.

Formulare für Zulassung und Ummeldung

Die meisten Bundesländer verlangen zur Zulassung eines Kfz eine Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer für ein inländisches Bankkonto des Halters.

Wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst zulassen, benötigt der von Ihnen Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht.

Soll das Fahrzeug auf einen minderjährigen Fahrzeughalter zugelassen werden, so benötigt der Minderjährige eine Einwilligungserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

Deutschsprachiger Europäischer Unfallbericht


Am Ort des Unfalls sollte wenn möglich immer ein Unfallbericht ausgefüllt werden. Der deutschsprachige Europäische Unfallbericht soll Ihnen helfen die wichtigsten Daten zum Unfall, den beteiligten Fahrzeugen und Personen zu erfassen. So kann später eine schnellere Schadenregulierung erfolgen.

Sollten Sie noch keinen Unfallbericht in Ihrem Fahrzeug haben, so können Sie den Unfallbericht hier abrufen:

ADAC-Formular für die Halteranfrage


Wenn Sie als Beteiligter eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen wollen, aber nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeuges kennen, gibt es nur eine Möglichkeit, den Halter und die Versicherung zu ermitteln:

Dies ist die sogenannte Halterauskunft bei der Kfz-Zulassungsstelle, in dessen Bereich das Fahrzeug des Unfallgegners zugelassen ist. Die Anfrage muß schriftlich erfolgen.

Um einen Mißbrauch der Auskunft möglichst auszuschließen, gelten für eine solche Anfrage strenge Formalien.

Der ADAC hat für Sie ein Formular erstellt, welches Sie für Ihre Anfrage – ergänzt mit Ihren persönlichen Angaben – verwenden können.

Die Auskunftsgebühr in Höhe von 5,10 EUR (Zahlung mit Verrechnungsscheck) bzw. 8,98 EUR (Zahlung per Nachnahme) können Sie bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Unfallschadensposition geltend machen.

Bestreiten des Vertragsabschlusses im Internet / Routenplaner


Immer wieder erreichen uns Hinweise von Mitgliedern, die einen vermeintlich kostenlosen Service im Internet genutzt haben und plötzlich für die Nutzung dieser Seiten eine Rechnung geschickt bekommen.

Hierbei handelt es sich häufig um Angebote, wie z. B. Routenplaner, Warenproben, Namensforschung, Fabrikverkauf, Berechnung der Lebenserwartung und kostenlose SMS. Der Verbraucher wird dabei durch interessante Angebote und Versprechungen zur Nutzung dieser Seiten gelockt und zur Anmeldung auf der Seite aufgefordert. Bei dieser Anmeldung ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass damit Kosten verbunden sind bzw. dass ein Abonnementvertrag abgeschlossen wird. Erst im „Kleingedruckten" findet der Verbraucher Hinweise zu einer Kostenpflicht.

Sie können über das Internet zwar einen wirksamen Vertrag abschließen, jedoch erwecken diese Firmen durch Gestaltung ihres Angebotes den Eindruck, dass ein kostenloser Service angeboten wird. Nach einem Urteil des AG München vom 16.01.07 (Az. 161 C 23695/06) kann aber durch kleingedruckte oder fehlende Hinweise nicht wirksam ein Abonnementvertrag geschlossen werden!

Unabhängig davon steht Ihnen als Verbraucher beim Abschluss eines Vertrags über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor der Anbieter eine Belehrung in „Textform" erteilt hat, was häufig nicht geschieht.

Wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorliegen haben, sollten Sie den Vertragsschluss schriftlich bestreiten bzw. „hilfsweise" anfechten, weil Sie lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt haben. Zusätzlich sollten Sie den Vertrag auch "hilfsweise" widerrufen. Hat die Firma ihren Sitz im Inland, sollten Sie das Schreiben per Einschreiben versenden, ansonsten per E-Mail oder Fax mit anschließender Aufbewahrung der Lesebestätigung bzw. des Sendeberichts.

Hier finden Sie eine Formulierungshilfe für ein solches Schreiben:

ADAC-Musterformular für die Probefahrt


Möchten Sie sich ein gebrauchtes Kraftfahrzeug kaufen, so empfiehlt es sich beim Besichtigungstermin vor Ort das Fahrzeug genau zu begutachten und auch auf eine Probefahrt nicht zu verzichten.

Bei einer Probefahrt besteht ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn das Fahrzeug beschädigt wird. Daher sollte im Vorfeld insbesondere geklärt werden, wie das Fahrzeug versichert ist.

Des Weiteren sollten Sie klare Absprachen über die Dauer und die Fahrstrecke treffen. Als Verkäufer können Sie auf die Hinterlegung eines Pfands als Sicherheit bestehen.

Sie finden hier das ADAC-Musterformular für die Vereinbarung über die Probefahrt mit einem gebrauchten Kraftfahrzeug.

Neuwagenkauf

Rechtstipps für den Neuwagenkauf


Sie wollen sich ein neues Fahrzeug kaufen? Dabei sollten Sie einige grundlegende Dinge beachten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen zusammengestellt.

Probefahrt vor dem Kauf


Entscheiden Sie sich erst nach durchgeführter Probefahrt mit demselben Autotyp, den Sie bestellen wollen, für das Fahrzeug. Für etwaige Unfallschäden an dem Vorführwagen müssen Sie nicht aufkommen, es sei denn, Ihnen kann grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeugs vorgeworfen werden oder aber Sie haben etwas anderes vereinbart: regelmäßig lassen sich die Händler vom Probefahrer eine Haftungserklärung unterschreiben. In dieser wird dem Käufer auferlegt, im Falle eines selbst verursachten Schadens die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (zwischen 300,- und 1.000,- €) zu zahlen.

Tipps, die Geld sparen helfen

Preisvergleich lohnt sich
In der Werbung wird häufig die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Da diese Empfehlung unverbindlich ist, kann der gleiche Wagen bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Durch Preisvergleiche können Sie Geld sparen.

Fragen Sie nach einem Barzahlungsrabatt!

Viele Händler gewähren bei Barzahlung einen Rabatt. Fragen Sie direkt danach. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rabatt gibt es aber nicht.

Festpreis vereinbaren

Vereinbaren Sie einen Festpreis. Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

Inzahlungnahme vereinbaren

Bei Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs ist der Händler damit einverstanden, dass Sie einen Teil des Neuwagenpreises dadurch bezahlen, dass Sie ihm Ihren Altwagen überlassen. Oft bieten die Händler sehr vorteilhafte Inzahlungnahmepreise an. Holen Sie aber gegebenenfalls Konkurrenzangebote ein.

Wer unterschreibt, muss zahlen


Ihre Unterschrift ist für Sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - verbindlich.
Überlegen Sie deshalb alles reiflich, bevor Sie die Bestellung unterschreiben.

Vom Vertrag kommen Sie nur los, wenn

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder den Wagen liefert (bei Lagerfahrzeugen innerhalb von 10 Tagen).
  • bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins um mindestens 6 Wochen und Aufforderung zur Lieferung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) zur Lieferung (s.u.).
  • bei einem nicht unerheblichen Mangel, wenn dieser nicht durch Nachbesserungen beseitigt wurde.
  • Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu der Bestellung veranlasst wurden und der Vertrag somit angefochten werden kann.
  • Sie noch minderjährig sind und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.

Kauf auf Kredit oder Leasing


Beim Kauf eines Privatwagens, der über eine Finanzierung läuft, können Sie den Kredit- oder Leasingantrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich ohne Nennung von Gründen widerrufen.

Durch den Widerruf wird auch die Neuwagenbestellung hinfällig, wenn auch der Kredit-/ Leasingvertrag beim Händler abgeschlossen oder durch ihn vermittelt wurde. Die Frist beginnt erst nach Unterzeichnung und Aushändigung einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.

Es genügt, wenn Sie das Widerrufsschreiben innerhalb der Zwei-Wochenfrist - per Einschreiben mit Rückschein - absenden.

Liefertermin vereinbaren


Lassen Sie sich nicht darauf vertrösten, dass die Lieferung baldmöglichst oder schnellstens erfolgen wird. Vereinbaren Sie ein konkretes Datum als Liefertermin. Auf einen verbindlichen Liefertermin lässt sich praktisch kein Händler ein. Ein unverbindlicher Termin kann vom Händler, ohne dass sich irgendwelche Rechtsfolgen ergeben, bis zu sechs Wochen überschritten werden.

Rücktritt oder Schadenersatz bei Terminüberschreitung

Hat der Händler den unverbindlichen Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so können Sie den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ein Verzugsschaden ist vom Verkäufer aber nur zu ersetzen, wenn er den Verzug zu vertreten hat.

Setzen Sie dem Verkäufer weiter eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Wagen auch nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird und den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Ersatzwagen bei Terminüberschreitung

Verlangen Sie vom Händler die Zusage, dass er Ihnen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins ohne Berechnung einen Ersatzwagen zur Verfügung stellt, falls Sie auf eine termingerechte Lieferung dringend angewiesen sind. Ohne eine solche Zusage können Sie auf Kosten des Händlers einen Mietwagen nur dann nehmen, wenn der Händler den Lieferverzug verschuldet hat.

Haftpflichtversicherung ist Pflicht


Der ADAC rät zu einem Vertrag mit größtmöglicher Deckung - nämlich eine pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wobei für jede geschädigte Person mindestens 12 Mio. Euro zur Verfügung stehen sollten.

Teilkasko - unbedingt empfehlenswert

Die Teilkaskoversicherung deckt viele Risiken, z.B. Schäden durch Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel oder Kollisionen mit Wild.

Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung sind neben den Teilkaskorisiken auch selbstverschuldete Unfallschäden am Fahrzeug versichert.

Nicht mit einer Fahrstunde abspeisen lassen

Checkliste Probefahrt


Nur eine Viertelstunde Probefahrt in Begleitung des Verkäufers und dann sofort den Kaufvertrag unterschreiben – diese Zeiten sind vorbei. Nicht zuletzt der hohe Druck im Neuwagenmarkt öffnet den Kunden viele Möglichkeiten, vor einem Autokauf intensiv das Marktangebot zu vergleichen.
Damit Sie gut durch die Probefahrt kommen, hat der ADAC eine Checkliste für die Probefahrt und eine Haftungsvereinbarung zur Probefahrt zum Download für Sie zusammengestellt.

Checkliste Probefahrt


Was sollten Sie vor und während einer Probefahrt mit einem Fahrzeug vom Händler beachten? Wie verhalten Sie sich richtig? Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, hat der ADAC eine Checkliste für Sie erstellt, die Sie sich hier herunterladen können:

Haftungsvereinbarung für die Probefahrt


Wenn Sie sich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen wollen und damit eine Probefahrt machen, sollte im Vorfeld insbesondere geklärt werden, wie das Fahrzeug versichert ist. Es besteht nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko für den Fall, dass bei das Fahrzeug bei der Probefahrt beschädigt wird.

Außerdem sollten Sie klare Absprachen über die Dauer der Probefahrt und die Fahrstrecke treffen. Als Verkäufer können Sie auf die Hinterlegung eines Pfands als Sicherheit bestehen.

Das ADAC-Musterformular für die Vereinbarung über die Probefahrt mit einem gebrauchten Kraftfahrzeug finden Sie hier.

So hilft Ihnen der ADAC beim Autokauf


Weitergehende Informationen finden Sie unter folgenden Rubriken:

  • ADAC spezial „Auto-Test“ (im Zeitschriftenhandel oder bei amazon.de)
  • Veröffentlichungen in der Clubzeitschrift ADAC Motorwelt
  • Im Internet unter adac.de:
ADAC Autokatalog (technische Daten aller in Deutschland angebotenen Neuwagen) 
ADAC Autotests von mehreren hundert aktuellen Modellen
ADAC Mängel- und Pannenstatistik
ADAC Autokosten-Tabellen mit Vergleichsrechner
Tipps zu alternativen Kraftstoffen (Biodiesel, Erdgas, Autogas)
Rechtstipps zum Neuwagenkauf

ADAC-Tabelle: Übersicht der Hersteller-Garantien

Die Garantien der Autohersteller im Vergleich


Immer mehr Autohersteller bieten ihren Kunden neben Neuwagen-, Durchrostungs- und Lackgarantien auch sog. Anschlussgarantien an. Diese können im Regelfall gegen einen Aufpreis erworben werden und stellen einen über den üblichen Garantiezeitraum hinausgehenden Schutz dar. Einziger Haken: in der Regel verpflichten sie den Kunden jedoch zur Wartung in der Vertragswerkstatt.
Die Inhalte und der Umfang der Garantien können inhaltlich voneinander abweichen und ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.

Der ADAC hat für Sie eine Garantieabfrage bei den Autoherstellern durchgeführt und die Ergebnisse in einer aktuellen Tabelle zusammengefasst.

Die ADAC-Tabelle: "Übersicht der Hersteller-Garantien" steht hier für Sie zum Download bereit:

Kfz-Versicherung: Autokauf und -verkauf

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Mängel am neuen Fahrzeug – was nun?


Wenn die Freude am neuen Fahrzeug durch Mängel getrübt wird, ist es gut zu wissen, wie man damit umgehen kann. An wen wendet man sich? Welche Ansprüche hat der Käufer? Wann kann man das mangelhafte Fahrzeug wieder loswerden? Informieren Sie sich hier über die wesentlichen Details.

Sachmängelhaftung des Händlers


Nach Abnahme des Fahrzeuges kann der Käufer wegen eines Sachmangels zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen.

Diese Frist darf beim Verbrauchsgüterkauf - also beim Verkauf vom Händler an eine Privatperson - nicht unterschritten werden. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.

Beweislastumkehr


Das Fahrzeug muss für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sein. Hier gibt das Gesetz eine Hilfestellung: Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, falls sich der Verkäufer auf die Beweislast beruft.

Rechte des Käufers


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann verlangt werden, wenn den Verkäufer zudem ein Verschulden trifft.

Nacherfüllung


Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen.

Achtung: die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer! Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Ist dies nicht der Verkäufer, so muss er den Verkäufer ausdrücklich informieren.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung


Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer sich verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler nach dem zweiten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt werden konnte.

Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67 % des reinen Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 Kilometer.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es handelt sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Streitfalle muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der den Minderbetrag festlegt.

Schadenersatz


Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben dem Rücktritt Schadenersatz verlangen. Für den Schadenersatz ist jedoch ein Verschulden des Verkäufers nötig.

Der Käufer kann auch Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht oder mangelhaft leistet und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf


Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Sachmängelhaftung weiterverkauft, so kann der Neuwagenkäufer seine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung auf den Käufer übertragen.

Verjährung der Sachmängelansprüche


Die gesetzlichen Mängelansprüche beim Neuwagenkauf verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Eine Ausnahme gilt für arglistig verschwiegene Mängel. Diese verjähren in drei Jahren ab Kenntnis vom Mangel und vom Anspruchsgegner. Werden im Rahmen der Sachmängelhaftung neue Teile eingebaut, entsteht keine neue Haftung. Auch für diese Teile gilt die Haftungsverjährung des Fahrzeuges.

Herstellergarantie


Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können auch Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden.

Weitere Infos und die Antworten auf die häufigsten Fragen zu Garantien und Garantieleistungen finden Sie hier.

Kulanz


Nach Ablauf der Sachmängelhaftung ist der Käufer bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich. Maßstäbe sind häufig das Fahrzeugalter, die Fahrleistung und die lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt. Auch die besondere Markentreue des Kunden kann eine Rolle spielen.

Produkthaftung und Kostentragung bei Rückrufen


Die Zahl der Fahrzeugrückrufe ist in den letzten zehn Jahren ständig gestiegen. Das belegen die Rückrufstatistik des ADAC sowie Angaben des Kraftfahrtbundesamtes. Der ADAC informiert Sie hier über die wichtigsten Fragen der Produkthaftung und darüber, wer im Falle eines Rückrufs die Reparaturkosten tragen muss.

Wann greift das Produkthaftungsrecht?


Das Produkthaftungsrecht regelt die Haftung für Schäden, die aus der Benutzung eines Produktes entstehen. Die Haftung trifft im Regelfall den Hersteller des Produktes, im Einzelfall kann sich aber auch der Händler oder der Importeur haftbar machen.

Es kommen hier vor allem drei Haftungsgrundlagen in Betracht:
  • Die verschuldensunabhängige Haftung, bei Kraftfahrzeugen primär nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Die verschuldensabhängige Deliktshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  • In Ausnahmefällen die vertragliche Haftung des Händlers

Wer kommt für gewöhnliche Reparaturkosten für Mängel am Fahrzeug auf?


Reparaturkosten, die dadurch entstehen, dass das Produkt selbst mangelhaft ist, werden üblicherweise nur im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen oder einer Herstellergarantie ersetzt. Für die Abwicklung dieser Ansprüche muss sich der Kunde an den Vertragspartner (Verkäufer) wenden.

Ist die Sachmängel- bzw. Garantiefrist abgelaufen, kann der Kunde nur hoffen, dass der Hersteller die Reparaturkosten auf Kulanz, d.h. auf freiwilliger Basis, ganz oder teilweise übernimmt.

In welchem Umfang haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz?


Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produkts verursacht worden sind. Bei Sachschäden besteht eine Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wird.

Das mangelhafte Fahrzeug selbst kann nicht ersetzt werden, sondern beispielsweise nur der Schaden an einem anderen Fahrzeug im Falle einer Kollision oder anderweitig entstehender Sach- oder Personenschaden.

Haftet der Hersteller auch für Schäden am Fahrzeug selbst?


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Hersteller unter bestimmten Umständen auch für Schäden an der Sache selbst haften. Dies gilt bei Herstellungsfehlern, bei welchen die Sache im übrigen einwandfrei ist und lediglich ein funktionell begrenztes schadhaftes Teil, dessen Wert gegenüber dem Gesamtwert der Sache gering ist, die übrige Sache beschädigt (z. B. wenn ein schadhafter Reifen platzt und das gesamte Fahrzeug dadurch beschädigt wird).

Hinzu kommen muss außerdem eine Verletzung der weiteren Pflichten des Herstellers. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hersteller seine Instruktionspflicht oder Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Muss neben dem Hersteller auch der Händler haften?


Die Produkthaftpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller, so dass nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Händlers möglich ist. Der Händler kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die von einem renommierten Unternehmen gelieferten Produkte von ihrer Konstruktion her ausreichende Sicherheit bieten.

Nur wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Mangel vorliegt, treffen ihn Untersuchungspflichten.

Wer trägt die Kosten bei Rückrufen oder Serviceaktionen des Herstellers?


Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keine allgemeine gesetzliche Verankerung einer Kostentragungspflicht bei Rückrufen. Ruft ein Hersteller also beispielsweise ein Fahrzeug zurück und ist die Sachmängelhaftungs- bzw. Garantiefrist abgelaufen (also in der Regel nach 2 Jahren beim Neuwagenkauf), so erfolgt die Übernahme der Reparaturkosten oder Mietwagenkosten auf rein freiwilliger, kulanter Basis.

Der Hersteller hat keine rechtliche oder einklagbare Verpflichtung, anfallende Kosten zu übernehmen.

ADAC-RechtsForum "KFZ-Sicherheit: Rückrufe"


Steigende Rückrufzahlen und Probleme der Produktsicherheit waren am 18. November 2004 beim ADAC in München das Thema, zu dem Experten aus Politik, Wirtschaft, Justiz, Anwaltschaft und Fahrzeugtechnik mit Vertretern der Automobilindustrie tagten.

Die umfangreiche Dokumentation des RechtsForums "Kfz-Sicherheit: Rückrufe" ist bei der Juristischen Zentrale des ADAC erhältlich. Sie beinhaltet neben allen Referaten sowie Diskussionsbeiträgen der Veranstaltung auch Literatur zum Thema und kann gegen eine Schutzgebühr von 15,- € inkl. MwSt. und Versandkosten bestellt werden.

Klicken Sie hier, um die Dokumentation zu bestellen.