Das Kraftfahrzeugleasing hat sich inzwischen als Alternative zum Barkauf und der klassischen Finanzierung durchgesetzt. Auch das private Leasinggeschäft konnte in den letzten Jahren einen deutlichen Zuwachs verzeichnen. Obwohl der private Leasingnehmer keinerlei Steuervorteile nutzen kann, ist es der Leasingbranche durch sogenannte Null-Leasing- und andere Schnäppchen-Angebote gelungen, das Leasen für Privatleute salonfähig zu machen.
Aus rechtlicher Sicht bleibt das Leasing jedoch ein komplexer Vorgang, der für den Leasingnehmer auch ungeahnte Überraschungen bergen kann. Der ADAC gibt Ihnen daher im folgenden Tipps, was Sie über das Leasing wissen sollten und worauf zu achten ist.
Barkauf oder Finanzierung?
Wer sein Auto bar bezahlt, fährt in der Regel am günstigsten, da man den Finanzierungsaufwand spart. Doch nur wenige können über so große Beträge frei verfügen, z.B. weil das Geld fest angelegt ist. Die Entscheidung zwischen Barkauf und Finanzierung fällt daher oft schwer. Der ADAC zeigt Ihnen deshalb im Folgenden die Vor- und Nachteile der Finanzierungswege beim Autokauf:
Barkauf ohne Fremdfinanzierungsmittel
Vorteil:
- Legt man den Kaufpreis bar auf den Tisch, kann man beim Händler einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
- Der Käufer erwirbt sofort unbelastetes Volleigentum am Fahrzeug, hat also unbeschränkte Verfügungsgewalt und kann das Fahrzeug fahren, so lange er will und veräußern, wann es für ihn am günstigsten ist.
Nachteil:
- Zinsverlust, wenn der Kaufpreis für das Fahrzeug dem Sparvermögen entnommen werden musste und die erzielten Kaufpreisabschläge insgesamt geringer sind, als der eventuelle Zinsgewinn.
- Liquiditätsverlust
Bankkredit
Grundsätzlich gilt für jede Art von Verbraucherkredit:
Finanzierungsverträge können von einem Verbraucher binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Adressat des Widerrufes ist die finanzierende Bank.
Die günstigsten Zinsen gibt es bei geringen Laufzeiten (bis zu 2 Jahren).
- Höhere Zinsen zahlt man bei längerer Laufzeit (denn hier ist das Risiko des Kreditgebers höher).
- Bei kürzeren Laufzeiten fallen die Monatsraten relativ hoch aus, weil in ihnen nicht nur Zinsen, sondern ein hoher Tilgungsanteil steckt. Man wird durch den hohen Tilgungsanteil schneller Eigentümer.
- Bei langen Laufzeiten sind die Monatsraten niedriger, in ihnen steckt ein niedrigerer Tilgungsanteil, man wird später Eigentümer und durch die lange Laufzeit kostet der Kredit insgesamt mehr.
Ein Kredit sollte schon abgezahlt sein, bevor man das Fahrzeug wechselt, damit man mit dem neuen Kredit nicht in Schwierigkeiten kommt.
Nicht nur der effektive Jahreszins bestimmt die Kreditkosten, sondern auch die Höhe der Nebenkosten, wie z. B. die einer Restschuldversicherung und die Bearbeitungsgebühr. Falls man eine noch unbelastete Lebensversicherung hat, kann man diese einbringen und so die Restschuldversicherung sparen.
Eine vorzeitige Kündigung oder Ablösung des Kreditvertrages ist meist mit einer Ausgleichszahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden.
Falls man die Absicht hat, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, sollte das Recht zur Sondertilgung schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, denn sonst wird eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Bearbeitungsgebühren werden nicht erstattet.
Verbraucherkredite können frühestens sechs Monate nach der Auszahlung des Kredits und dann mit einer Frist von drei Monaten vorzeitig abgelöst werden. Der Kreditgeber kann Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Werden Pkw Kaufvertrag und Kredit zeit- und ortsgleich beim Fahrzeughändler ausgefertigt, handelt es sich regelmäßig um ein sog. "verbundenes Geschäft". In diesem Fall kann ein Verbraucher die Rückzahlung des Kredits an die Bank verweigern, wenn das gelieferte Fahrzeug mangelhaft ist und wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.
Der Kredit bei der Hausbank
Vorteil:
- Der Kreditnehmer kann gegenüber dem Händler wie ein Barzahler auftreten und deshalb einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
- Seine Eigentümerstellung ist nur durch das Sicherungseigentum der Bank am Fahrzeug beschränkt.
- Er muss keine Anzahlung leisten.
- Laufzeiten des Kredites und die Kredithöhe können individuell und flexibel ausgehandelt werden.
- Die Bank finanziert jeden Fahrzeugtyp mit dem gleichen Zinssatz (anders bei herstellergebundenen Banken!)
Nachteil:
- Man muss genau nachrechnen, ob der oft höhere Zinssatz bei der Hausbank wettgemacht wird durch den niedrigeren Kaufpreis, den man beim Händler aushandeln kann.
Fahrzeugkredit bei einer herstellergebundenen Bank
Vorteil:
- Kredit und Fahrzeug stammen sozusagen „aus einer Hand“.
- Für spezielle Modelle gibt es sehr günstige Kredite, die man bei der Hausbank nicht bekommt. Ist bei diesen Fahrzeugtypen das Wunschauto dabei, sind die Angebote oft unschlagbar.
Nachteil:
- Die besten Konditionen gibt es regelmäßig für Sondermodelle oder weniger gängige Fahrzeuge. Diese können später einen schlechteren Wiederverkaufswert haben. Was man am Kaufpreis gespart hat, zahlt man am Ende dann evtl. wieder drauf.
- In der Regel sind Anzahlungen zwischen 20% und 30% fällig, der günstige Kredit bezieht sich also nur auf den Restbetrag.
- Man ist an vorgegebene Laufzeiten des Kredites gebunden.
- Die Fahrzeuge haben einen Festpreis (meist die unverbindliche Preisempfehlung). Handeln ist nicht möglich.
Ballonfinanzierungen oder Schlussratenmodelle
Der Kreditnehmer zahlt außer einer Anzahlung, meist niedrige Raten, dafür aber eine hohe Abschlussrate. Hier sind die Kreditkosten trotz der niedrigen Raten hoch, weil diese Raten regelmäßig nur Zinsen enthalten, die Tilgung erfolgt erst mit der Schlussrate!
Sehr teuer wird es, wenn man die Schlussrate am Ende nicht angespart hat und eine Anschlussfinanzierung benötigt. Zu dieser Kreditart gehört auch die sog. 3-Wege-Finanzierung. Hier kann der Kunde am Schluss wählen, ob er das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückgeben, nach Zahlung der Restrate erwerben – oder die Restrate weiter finanzieren will (teuer!). Sollte man sich zur Rückgabe des Fahrzeuges entschließen, wird ähnlich wie bei Leasing abgerechnet: vom vereinbarten Rückkaufwert gehen zu Lasten des Leasing-/Finanzierungskunden Positionen ab für einen sog. "zustandsbedingten Minderwert" für den es keine objektiven Bewertungskriterien gibt. Berechnet werden auch Mehr- und Minderkilometer.
Allgemeine Leasingspielregeln
Leasinggesellschaften (Leasinggeber) kaufen für den Leasingkunden (Leasingnehmer) das Fahrzeug bei einem Händler, so wie es sich der Leasingnehmer ausgesucht hat. In der Regel tritt die Leasinggesellschaft in den vom Leasingnehmer als Fahrzeugkäufer mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag ein. Das Fahrzeug wird dann dem Leasingnehmer für die fest vereinbarte Laufzeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Der Leasingnehmer bezahlt hierfür das Leasingentgelt.
Grundsätzlich gilt für jede Art von Fahrzeugleasing:
(Nur) Verbraucher könnenLeasingverträge binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen . Adressat des Widerrufes ist die Leasinggesellschaft.
Leasing ist kein Ratenkauf, am Ende des Leasingvertrages muss man das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Verspricht der Händler, dass man nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug von ihm erwerben kann (nicht also von der Leasinggesellschaft!), muss man das Ankaufsrecht mit dem Händler schriftlich vereinbaren. In diesem Fall ist dann der Händler der neue Vertragspartner für den anschließenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – nach Beendigung des Leasingvertrages. In einem solchen Fall handelt es sich also um zwei völlig verschiedene Verträge, mit verschiedenen Vertragspartnern und verschiedenem Inhalt.
Bei Leasing fährt man nicht billiger als beim Kredit – ausgenommen bei speziellen Sonderangeboten. Trotz niedriger Raten gilt, die endgültige Belastung steht immer erst bei Vertragsende fest, wenn die vertragstypische Abrechnung dazu kommt. Sog. Null-Leasingangebote bedeuten nicht, dass Leasing in diesem Fall nichts kostet oder nicht extra berechnet wird. Zwar bewegt sich der Gesamtleasingpreis bei diesen Angeboten im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugpreises. Das Leasinggeschäft wird hier aber von den Herstellern gesponsert, insbesondere durch sehr günstige Einkaufsbedingungen für die Händler, wenn die Fahrzeuge von ihm im Wege des Kraftfahrzeugleasing an Endverbraucher weitergegeben werden. Deshalb kann man die im Wege des Null-Leasing angebotenen Fahrzeuge nicht stattdessen genauso günstig im Wege einer Finanzierung erwerben.
Leasing ist laufzeitgebunden – das bedeutet, dass ein vorzeitiges Aussteigen oder "Herauskaufen" des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich ist. Jeder vorzeitige Ausstieg aus einem Leasingvertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist teuer, denn die Leasinggesellschaft hat Anspruch auf das vereinbarte Leasingentgelt für die Gesamtlaufzeit!
Steuerliche Vorteile vom Leasing haben nur Geschäftsleasingnehmer, nicht Privatleasingnehmer. Deshalb hat Kraftfahrzeugleasing für Privatleute auch keine besonderen finanziellen Vorteile gegenüber einem Fahrzeugkredit. Bevor man einen speziellen Leasingvertragstyp abschließt, sollte man sich über die Vor- und Nachteile des bestimmten Vertragsmodells informieren (s.u. "Fahrzeugrückgabe bei regulärem Vertragsende").
Grundsatz-Tipps für jede Art von Leasingvertrag:
Für den reibungslosen Vertragsablauf
- Fahrzeug gut pflegen
- Fristen der Sachmängelhaftungszeit und Garantiefristen beachten
- Fahrzeugmängel in jedem Fall immer sofort in der Fachwerkstatt beseitigen lassen
- fällige Inspektionen nicht versäumen.
Im Kleingedruckten nachsehen:
- bevor man Änderungen am Fahrzeug vornimmt
- bevor man die Reparatur von Unfallschäden in Auftrag gibt
- bevor man ins außereuropäische Ausland fährt
- bevor man andere ans Steuer lässt.
Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages
Wer einen Leasingvertrag schließt, sollte vorher genau prüfen, ob er die monatlichen Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit aufbringen kann. Denn eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist nur selten möglich und in der Regel mit hohen Verlusten verbunden.
Anspruch auf gesamtes Leasingentgelt
Leasinggeber und Leasingnehmer sind grundsätzlich an die im Leasingvertrag vereinbarte Laufzeit gebunden. Auf diese Gesamtlaufzeit ist das Gesamtleasingentgelt, je nach Vertragstypus, berechnet und verteilt.
Kommt es aus irgendwelchen Gründen tatsächlich einmal zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, muss der Leasingnehmer, bis auf wenige Abzüge, das ursprünglich vereinbarte Gesamtleasingentgelt bezahlen, denn die Leasinggesellschaft hat ja für den Leasingnehmer das Fahrzeug erworben und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
Das Gesamtleasingentgelt enthält deshalb immer die aufgewendeten Kosten der Leasinggesellschaft für den Ankauf des Fahrzeuges, einschließlich der Finanzierungskosten, die aufgewendeten Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und den von ihr einkalkulierten Gewinn. Dieses "Gesamtleasingentgelt" wird in monatlichen Raten auf die Gesamtlaufzeit verteilt, deshalb bezahlt der Leasingnehmer für eine kürzere Laufzeit nicht viel weniger. Das gilt grundsätzlich auch, wenn für den Tod des Leasingnehmers die Leasinggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung der Erben zulässt (was nicht selbstverständlich ist).
Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsstörungen
Die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur in Fällen besonders schwerwiegender Vertragsstörungen (z. B. dann, wenn der Leasingnehmer fällige Leasingraten nicht bezahlt oder wenn das Fahrzeug abhanden kommt, Totalschaden erleidet – oder schwer beschädigt wird).
Zahlungsverzug des Leasingnehmers
Gewerbliche Leasingverträge kann der Leasinggeber kündigen, wenn sich der Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet.
Bei Privatleasingverträgen kann der Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers gemäß § 498 BGB nur dann kündigen, wenn:
- der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 v.H. bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 v.H. des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
- der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der "Nennbetrag" (auch relativer Rückstandsbetrag genannt) ergibt sich aus der Summe aller Leasingraten.
Schadenersatzanspruch des Leasinggebers
Vertrag mit Restwertabrechnung
Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Vertrag mit Restwertabrechnung im wesentlichen zusammen aus:
Noch ausstehenden Leasingraten netto und abgezinst (mit dem Refinanzierungssatz der Leasinggesellschaft)
+ kalkulierter Restwert netto (ebenfalls abgezinst)
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Verwertungserlös des Leasingfahrzeuges
Achtung!
Wie auch bei normaler Vertragsbeendigung ist es am günstigsten, wenn der Leasingnehmer selbst einen meistbietenden Käufer für das Fahrzeug sucht. Die Leasinggesellschaften müssen zwar die Fahrzeugverwertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vornehmen und bestmöglich verwerten. Bei Veräußerung an den Fachhandel zum niedrigeren Händlereinkaufspreis kann dem Leasinggeber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie dem Leasingnehmer rechtzeitig Gelegenheit gibt, selbst einen Käufer zu benennen oder wenn sie z. B. darlegen kann, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis nicht möglich oder zumutbar war.
Vertrag mit Kilometerabrechnung
Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Kilometerleasingvertrag im wesentlichen zusammen aus:
Abgezinsten restlichen Leasingraten
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe.
Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.
Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine "vorausschauende Schätzung" vornimmt.
Vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
Eigenverschulden des Leasingnehmers (Kaskoschaden)
Erleidet das Leasingfahrzeug Totalschaden durch Verschulden des Leasingnehmers haftet er dem Leasinggeber auf Schadenersatz. Soweit die Vollkaskoversicherung eintritt, ersetzt sie bei Totalschaden oder Entwendung des Fahrzeuges lediglich den Wiederbeschaffungswert.
Achtung!
Darüber hinaus hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer noch Anspruch auf Ausgleich des über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs auf das restliche Leasingentgelt für die ganze Restlaufzeit (die sog. Vollamortisation). Diesen Teil des Schadens ersetzt die Kaskoversicherung nicht!
Bei vielen Leasinggesellschaften ist es mittlerweile für den Leasingnehmer möglich, dieses insbesondere bei erst kurz laufenden Leasingverträgen besonders hohe Kostenrisiko bei Leasingvertragsabschluss zu versichern (sog. GAP-Versicherung). Fragen Sie hiernach also ausdrücklich!
Will der Leasingnehmer den Leasingvertrag wegen Totalschadens beenden, muss er kündigen. Der Leasingvertrag endet also nicht automatisch mit Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges.
Bei Abhandenkommen des Fahrzeuges empfiehlt es sich, erst einen Monat nach der Entwendung den Leasingvertrag zu kündigen, weil der Leasingnehmer verpflichtet ist, ein gestohlenes Fahrzeug wieder zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer wieder aufgefunden wird.
Fremdverschulden (Haftpflichtschaden)
Bei Totalschaden durch Fremdverschulden wird der Fahrzeugschaden, ebenfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, netto, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert. Auch die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht den vertraglichen Vollamortisationsausgleich, den der Leasingnehmer dem Leasinggeber schuldet.
Dieser Schaden (Ablösewert) wird nur durch eine etwa abgeschlossene Leasingratenausfallversicherung oder Kündigungsschadenversicherung (GAP-Versicherung) gedeckt.
Achtung: Sonderzahlung!
In jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt: Eine geleistete Leasingsonderzahlung wird nicht zurückerstattet, denn sie ist nur vorausgezahltes Leasingentgelt. Der Leasinggeber hat aber stets Anspruch auf das gesamte, ursprünglich vereinbarte Entgelt.
Checkliste für die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges
Die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges gestaltet sich häufig problematisch. Nicht selten kommt es zu Schwierigkeiten mit dem Händler bzgl. des Fahrzeugzustandes und etwaiger Nachzahlungsverpflichtungen. Deshalb steht Ihnen hier eine Checkliste, was Sie bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges beachten müssen als PDF-Download zur Verfügung.
Was Sie vor Vertragsschluss beachten sollten
Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie sich für einen Leasingvertrag entscheiden und beachten Sie insbesondere folgende Punkte:
- Holen Sie verschiedene Leasingangebote ein und vergleichen Sie
- Handeln Sie nicht unter Zeitdruck
- Lesen Sie auch das Kleingedruckte
- Vertrauen Sie nicht auf mündliche Versprechungen, die im Vertragstext nicht enthalten sind.
- Wählen Sie nicht zu lange Laufzeiten
- Prüfen Sie, ob Sie die Leasingkosten für die Gesamtlaufzeit aufbringen können
- Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, eine Leasingsonderzahlung zu leisten,
- Vergessen Sie nicht, nach der sog. GAP-Versicherung (Leasingratenausfallversicherung zu fragen !).
- Überlegen Sie genau, welches Leasingvertragsmodell im speziellen Fall am vorteilhaftesten ist (Restwertmodell, Vereinbarung eines Andienungsrechts - oder Kilometerabrechnungsmodell).
Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingvertragsmodellen finden Sie hier:
Restwertvertrag
- Beachten Sie, dass der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung man das Fahrzeug bei Vertragsende von der Leasinggesellschaft erwirbt. Leasingfahrzeuge kann man nämlich grundsätzlich nicht von der Leasinggesellschaft kaufen. Wer das Fahrzeug von Anfang an kaufen möchte, sollte lieber einen Fahrzeugkredit wählen. Auch Sondervereinbarungen mit dem Händler, neben dem Leasingvertrag, gerichtet auf den späteren Ankauf, sind nicht risikolos. Wenn der Händler nämlich das Geschäft aufgibt – oder gar in Konkurs geht – entfällt die Ankaufsmöglichkeit ersatzlos.
- Entspricht der vereinbarte Restwert voraussichtlich etwa dem Wert des Fahrzeuges nach Vertragsablauf – oder ist er zu hoch/zu niedrig angesetzt? Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer nämlich die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind.
- Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt).
Kilometerleasingvertrag
- Verschiedene Angebote einholen für gleiche Laufzeit und gleiche Kilometerleistung.
- Prüfen, wie hoch die mit den Leasingraten abgedeckte Kilometerleistung ist und was die Mehrkilometer kosten.
- Fährt man voraussichtlich mehr, sollte man sich ein Alternativangebot auf der Basis der real zu erwartenden Kilometerleistung ausrechnen lassen.
- Die individuell vereinbarten Mehr- und Minderkilometersätze sollten gleich hoch sein. Niedrigere Minderkilometersätze sollte man nicht akzeptieren (Mehr- und Minderkilometersätze differieren oft um 0,06 EUR und mehr!). Für unterschiedliche Sätze gibt es keine plausiblen Gründe.
- Darauf achten, dass eine Minderkilometersatzvereinbarung nicht ganz fehlt, sonst bekommt man bei Kilometerunterschreitung nichts zurück.
Vertrag mit Andienungsrecht
- Achtung ! Der Leasinggeber kann am Ende zwar verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug kauft, wenn es weniger wert ist als der kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer seinerseits hat aber kein Erwerbsrecht.
- Das gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer vorher sehr hohe Leasingraten akzeptiert hat, in Erwartung einer Ankaufsmöglichkeit
- Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, verwertet die Leasinggesellschaft selbst – oder bietet das Fahrzeug dem Leasingnehmer zum tatsächlichen höheren Wert zum Kauf an. Der Leasingnehmer muss aber dann nicht kaufen.
- Versprechen Leasinggesellschaft oder Händler mündlich, dass das Fahrzeug später zum (niedrigeren) Restwert angekauft werden kann, verlangen Sie hierzu eine schriftliche Vereinbarung!
Das mangelhafte Leasingfahrzeug
Sachmängelhaftung und Garantie
Während der Sachmängelhaftungszeit hat der Leasingnehmer, genauso wie ein Fahrzeugkäufer, die Möglichkeit, gegen den Händler Sachmängelhaftungsansprüche geltend zu machen, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises). Denn der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer diese Sachmängelhaftungsrechte ab, mit der Maßgabe, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, diese im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
Auf jeden Fall muss der Leasingnehmer den Leasinggeber sofort unterrichten, wenn er Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Händler geltend macht – sein Ansprechpartner ist aber immer der Händler!
Erreicht der Leasingnehmer beim Händler eine Kaufpreisminderung, werden die Leasingentgelte (Leasingraten, Sonderzahlung, Restwert) vom Leasinggeber entsprechend angepasst.
Bleibt eine Nachbesserung von Fahrzeugmängeln fruchtlos (in der Regel nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen), kann der Leasingnehmer auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist der Händler mit der Rücktrittsforderung des Leasingnehmers einverstanden, gilt der Rücktritt als vollzogen, der Leasinggeber ist hieran gebunden. Das heißt: der Leasingnehmer gibt das Fahrzeug an den Händler zurück, er bezahlt für die gefahrenen Kilometer Nutzungsentschädigung (in der Regel ca. 0,67% pro 1000 gefahrene Kilometer, gerechnet vom Kaufpreis des Fahrzeuges), vom Leasinggeber bekommt der Leasingnehmer eine etwa gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten zurück.
Achtung:
- Wie beim normalen Neuwagenkauf, müssen die Sachmängelhaftungsrechte rechtzeitig geltend gemacht werden, d. h., falls der Händler nicht einverstanden ist, muss der Leasingnehmer noch innerhalb der Sachmängelhaftungszeit Klage erheben mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft erfolgen soll (denn diese ist ja Fahrzeugeigentümerin und Kaufvertragspartnerin des Händlers).
- Die Zahlung von Leasingraten darf nur ausgesetzt werden, wenn der Händler mit dem Rücktritt einverstanden – oder Klage erhoben ist. Oft wird auch in den Leasingbedingungen geregelt, wann die Zahlung ausgesetzt werden darf. Sonst setzt sich der Leasingnehmer der Gefahr einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber aus, mit der Folge, dass er Schadenersatz leisten muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass dem Leasingnehmer kein Rücktrittsrecht zusteht.
Sonstige Fahrzeugmängel
Bei sonstigen, insbesondere betriebs- oder verschleißbedingten Mängeln, die keine sachmängelhaftungspflichtigen Mängel sind und die während – oder nach Ablauf der Sachmängelhaftungszeit/Garantiezeit auftreten, hat der Leasingnehmer kein Recht, Leasingraten einzubehalten oder zu kürzen, etwa für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug in der Werkstatt steht. Er kann auch den Leasingvertrag nicht kündigen, denn er ist für die Instandhaltung auf eigene Kosten verantwortlich.
Fahrzeugrückgabe bei Vertragsende
Je nach Vertragstyp gibt es bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges nach Vertragsende Besonderheiten, die man beachten sollte. Wir stellen Ihnen diese daher im Folgenden nach Vertragstyp gegliedert vor.
Tipp: Bestellen Sie ein neues Leasingfahrzeug beim gleichen Händler erst, wenn der alte Leasingvertrag vollständig abgewickelt und abgerechnet ist. Andernfalls verlieren Sie Ihre gute Verhandlungsposition, wenn Leasinggesellschaft oder Händler für das alte Leasingfahrzeug Nachforderungen wegen des Fahrzeugzustandes geltend machen!
Vertrag mit Restwertabrechnung oder sog. Mehrerlösmodell
Das Gesamtleasingentgelt besteht hier aus der bei Vertragsbeginn fälligen Sonderzahlung (falls eine solche vereinbart wird und die dann eine Vorauszahlung auf Leasingraten ist), den während der Leasingzeit fälligen Leasingraten und dem sog. kalkulierten Restwert (oft auch Rücknahmewert, Rückkaufwert oder fest kalkulierter Restwert genannt), der bei Vertragsende mit dem tatsächlichen Fahrzeugwert verrechnet wird.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe dann weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer also die Differenz aufzahlen.
Ist das Fahrzeug genau soviel wert, wie der vereinbarte Restwert, braucht der Leasingnehmer nicht nachzahlen.
Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75%; 25% stehen aus steuerlichen Gründen der Leasinggesellschaft zu. Oftmals wird dieser Betrag aber dem Leasingnehmer gutgeschrieben, wenn er einen Folgeleasingvertrag abschließt.
Bei diesem Vertragstyp trägt der Leasingnehmer das sog. Restwertrisiko. Das bedeutet, dass er für die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges gerade stehen muss – gleich, aus welchem Grund das Fahrzeug weniger wert ist.
Wurde in einem Restwertvertrag, zusätzlich zum kalkulierten Restwert, eine Gesamtkilometerleistung angegeben, so heißt das nicht, dass man nicht mehr fahren darf -oder bei weniger gefahrenen Kilometern evtl. einen Ausgleich erhält. Die Angabe der Gesamtkilometerleistung im Restwertvertrag ist grundsätzlich überflüssig.
Achtung!
In den Leasingbedingungen wird üblicherweise vereinbart, dass der vom Sachverständigen ermittelte Händlereinkaufswert maßgebend für die Bewertung ist, wenn sich Leasingnehmer und Händler über den Fahrzeugwert nicht einigen können.
Zwar muss sich nach herrschender Rechtsprechung die Leasinggesellschaft um eine bestmögliche Verwertung kümmern. Da Leasinggesellschaften aber generell über keine eigene Verwertungsorganisation verfügen, sondern auf den Ankauf durch Fachhändler angewiesen sind, die ihrerseits die Fahrzeuge dann weiterveräußern, ist es oft nicht zu beanstanden, wenn die Weiterverwertung lediglich zum geschätzten Händlereinkaufspreis erfolgt – auch dann nicht, wenn es sich um herstellergebundene Leasinggesellschaften handelt, die auf ihre Fachhändlerorganisation zurückgreifen können.
Es empfiehlt sich deshalb für Leasingnehmer bei Restwertverträgen, vor Vertragsbeendigung rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug, wenn möglich, zum kalkulierten Restwert kauft. Handelt es sich um einen Barkäufer (Ratenzahlung wird nicht akzeptiert), kann die Leasinggesellschaft nicht ablehnen, es sei denn, sie hat einen Käufer, der für das Fahrzeug gleichviel oder mehr bezahlt.
Vertrag mit Andienungsrecht
Er ist eine Variante des Vertragstyps mit Restwertabrechnung: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert als der kalkulierte Restwert, so muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft das Fahrzeug ankaufen, hat aber selbst kein Ankaufsrecht.
Hat das Fahrzeug einen höheren Wert, hat der Leasingnehmer ebenfalls kein Ankaufsrecht und in der Regel keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses.
Achtung!
Bei niedrig kalkulierten Restwerten rechnen Leasingnehmer oft damit, das Fahrzeug zum Restwert übernehmen zu können. Gerade in diesem Fall übt die Leasinggesellschaft ihr Andienungsrecht nicht aus. Sie verkauft das Fahrzeug zum tatsächlichen, höheren Wert weiter. Häufig werden die Fahrzeuge auch den Leasingnehmern zum höheren tatsächlichen Fahrzeugwert zum Kauf angeboten sie müssen aber nicht kaufen.
Klauseln beim Andienungsrecht haben in der Regel etwa folgenden Wortlaut:
....."kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen" oder ".....kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kauft."
Das Kilometerabrechnungsmodell
Bei diesem Modell trägt der Leasingnehmer kein Restwertrisiko. Aber Achtung! Auch hier kann es Nachzahlungen geben.
Vergütung für Mehrkilometer
Die Leasingraten sind auf der Basis einer bestimmten Gesamtkilometerleistung errechnet. Fährt der Leasingnehmer mehr, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. Fährt er weniger, bekommt er eine Erstattung nach dem vereinbarten Minderkilometersatz.
Erstattung des Minderwerts
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.
Berechnung des Minderwerts
Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.