8.9.11

Verpflichtungserklärungen für Touristenaufenthalte

Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift ist die Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (Besuchseinladung aus dem Ausland)
  • mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich als Einlader, für die Kosten des Lebensunterhaltes des Einreisenden aufzukommen; darin enthalten sind auch die Kosten, die in einem Krankheitsfall bzw. bei Pflegebedürftigkeit entstehen; nicht einladen können deshalb Personen, die von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen zur Grundsicherung leben
  • wir empfehlen den Abschluss einer Krankenversicherung für den Besuch, ein entsprechender Nachweis sollten Sie der Auslandsvertretung vorlegen
  • zusätzlich verpflichten Sie sich, als Einlader im Falle einer späteren Rückführung/Abschiebung des Eingeladenen die dabei entstandenen Kosten zu tragen
  • amtliche Beglaubigungen von Unterschriften setzen voraus, dass das unterzeichnete Schriftstück unter anderem zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorzulegen ist, in diesen Fällen benötigen Sie die Unterschriftsbeglaubigung/Verpflichtungserklärung zur Vorlage bei einer deutschen Botschaft im Ausland
  • wichtig: die Person, deren Unterschrift wir beglaubigen sollen, muss persönlich anwesend sein und mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Bielefeld gemeldet sein (Ausnahme: NATO-Angehörige)
  • Personalausweis oder Reisepass des Einladenden
  • Einkommensnachweis des Einladenden (beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters)
  • machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Gast:
    • Familienname
    • Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Staatsangehörigkeit
    • Anschrift im Heimatland
    • möglichst die Nummer des Reisepasses
    • Zeitraum des Aufenthalts
    • Datum, ab wann Sie Ihren Gast einladen möchten
  • bitte wenden Sie sich zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung für langfristige Aufenthalte (beispielsweise Studium, Sprachkurs) an die Ausländerabteilung (Neues Rathaus, Erdgeschoss, Flur A, Zimmer A 16, Tel. 0521/51 6001)
  • Gebühr: 25 Euro
» Bürgeramt
Abteilung Bürgerberatung
Niederwall 23
33597 Bielefeld (Postanschrift)
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 / 51-0
Telefax: 0521 / 51 6196
E-Mail: buergerberatung@bielefeld.de

Öffnungszeiten:
Montag: 07.30-16.00 Uhr
Dienstag: 07.30-16.00 Uhr
Mittwoch: 07.30-13.00 Uhr
Donnerstag: 07.30-18.00 Uhr
Freitag: 07.30-16.00 Uhr
Samstag: 09.30-12.30 Uhr

Auskünfte u.a. über Meldeangelegenheiten, Pässe, Ausweise und Lohnsteuerkarten.

FAQ (cf. Auswärtiges Amt)
Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig?
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

Zur Visumbeantragung wird von mir die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erwartet. Wo erhalte ich das Formular?
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. 
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein?
Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.

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