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30.9.10

Autokauf im Netz

Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sind im Internet leicht zu finden. Fahrzeugbörsen, Privatpersonen, virtuelle Auktionshäuser und EU-Wagen-Vermittler sind 24 Stunden mit Angeboten auf Kundenfang. Aber klar ist: viele Möglichkeiten, viele Risiken. Doch wie finden sich Interessenten in diesem fast unüberschaubaren Markt zurecht? Wie kann man seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden? Wir haben Ihnen hier die besten Tipps für einen "Autokauf im Internet" zusammengestellt.

Tipps für Internetauktionen


Autos, Oldtimer, Zubehör - im Internet kommt alles unter den Hammer. Online-Versteigerungen boomen. Und wer möchte nicht gerne bequem am Computer sein Traumauto zum Schnäppchenpreis ersteigern? Virtuelles Einkaufen hat aber auch seine Tücken. Ob Sie Anbieter oder Bieter sind – wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zu Auktionen im Internet beantwortet.

Ist das höchste Gebot bindend?


Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) klar festgestellt, dass bei Internetauktionen rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden. Bieten Sie bei einer Internetauktion also keinesfalls "zum Spaß" mit, da Sie - falls Sie das Höchstgebot abgegeben haben - zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sache verpflichtet sind.

Das gleiche gilt für Sie als Anbieter, wenn das Höchstgebot nicht Ihren Erwartungen entspricht. Sie können als Anbieter nicht die Herausgabe der Sache verweigern, weil Sie von einem erheblich höheren Gebot ausgegangen sind. Wollen Sie das vermeiden, bleibt nur die Möglichkeit, ein entsprechend hohes Mindestgebot anzugeben, was dann jedoch - zumindest bei ebay - zu höheren Gebühren führt.

Habe ich ein Widerrufsrecht?


Sie haben auch bei Online-Auktionen, wie z.B. ebay, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für die ersteigerten Waren. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Ersteigern Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.

Falls der Anbieter als Privatperson auftritt, Sie aber vermuten, dass es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt, sollten Sie sich auch die anderen Auktionen des Anbieters ansehen. So können Sie feststellen, inwieweit der Anbieter ein Händler ist und diese Produkte im größeren Rahmen versteigert werden oder ob hier lediglich eine Privatperson vereinzelt Auktionen durchführt.

Gewerbliche Händler müssen auch bei der Internetauktion den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Unterbleibt die Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht auf unbestimmte Zeit bestehen.

Vorsicht: es können Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Fahrzeug schon zugelassen haben, bevor Sie sich für den Widerruf entscheiden!

Das Gesetz sieht vor, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine durch die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" der Sache entstandene Verschlechterung leisten muss, wenn er vorher über diese Rechtsfolge belehrt wurde. Das bedeutet, dass der Käufer den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Zulassung erleidet, dem Verkäufer ersetzen muss.

In den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung einen solchen Hinweis enthält, sollte das Fahrzeug umgehend nach Erhalt geprüft und eine Entscheidung für oder gegen einen Widerruf möglichst noch vor der Zulassung getroffen werden.

Wenn Sie im Internet direkt bei einem Händler kaufen, kommt ein gewöhnlicher Kaufvertrag zustande, bei dem ein Widerrufsrecht besteht.

Ist der Vertragspartner auch der tatsächliche Inhaber des Accounts?


Immer wieder hört man in der Presse, dass sich Hacker in fremde ebay-Konten einloggen und für den tatsächlichen Inhaber des Kontos für beträchtliche Summen Gegenstände ersteigern. Der Inhaber erkennt meist erst viel später, dass er angeblich diese Dinge ersteigert haben soll. Nach der herrschenden Rechtsprechung trifft hier jedoch den Anbieter die Beweislast dafür, dass der tatsächliche Inhaber des Accounts auch das Gebot abgegeben hat.

Um Ihr Konto vor Missbrauch durch andere zu schützen, sollten Sie auf jeden Fall ein kompliziertes Passwort aus Buchstaben (klein und groß), Zahlen und Sonderzeichen wählen. Der Name des Hundes oder das Geburtsdatum sind leicht geknackt.

Wie zahle ich sicher?


Die meisten Anbieter in den Auktionsplattformen sind sicherlich als seriös zu bezeichnen. Es gibt jedoch immer wieder schwarze Schafe.

In der Regel bezahlen Sie als Bieter nach Erhalt des Zuschlages, der Verkäufer fordert Sie zur Überweisung des Betrages auf. Dies ist die gängige Zahlungsweise bei Internetauktionen.

Gerade bei größeren Beträgen sollten Sie sich aber dringend hinsichtlich der Identität des Anbieters Klarheit verschaffen. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Ware nicht bzw. mangelhaft geliefert wird und der Anbieter eine Nachbesserung verweigert oder teilweise gar nicht ausfindig gemacht werden kann (z. B. Briefkastenfirma). Den Kaufpreis haben Sie dann aber bereits bezahlt, ohne konkret zu wissen, wer der Ansprechpartner für spätere Streitigkeiten ist.

Um die Identität des Anbieters vor Bezahlung zu prüfen, sollten Sie sich zunächst die Informationen aufgrund des Bewertungssystems ansehen.

Scheuen Sie sich nicht, den Anbieter vor Vertragsabschluss zu kontaktieren und nach Name und Anschrift zu fragen, wenn der Anbieter zweifelhafte oder gar keine Angaben zu seiner Identität macht.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, Ihr Geld nicht zu verlieren, sollten Sie einen Treuhandservice der Auktionsplattform nutzen. Hier zahlen Sie den Kaufpreis auf ein Konto des Online-Auktionators ein. Das Geld wird erst an den Anbieter ausgezahlt, wenn der Käufer das Produkt erhalten und geprüft hat. Im Gegenzug schickt der Verkäufer die Ware erst dann an den Käufer, wenn er die Benachrichtigung des Auktionshauses hat, dass das Geld eingetroffen ist. Diese - meist kostenpflichtige - Bezahlungsmethode, schützt bei größeren Beträgen vor Missbrauch.

Was ist beim Vertragsschluss im Internet zu beachten?


Verträge über das Internet schließen – das geht schnell, ist praktisch und einfach. Doch es gibt auch Fallstricke, die Sie kennen sollten, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zum Vertragsschluss im Internet.

Wenn Sie besondere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne hier an unsere ADAC-Juristen.

"Kauf" oder nur Information?


Viele potentiellen Autokäufer nutzen das Internet nur zur Information, der eigentliche Kauf wird jedoch in der Regel noch konventionell – außerhalb des Netzes abgewickelt. D. h. der Kunde kauft direkt beim Händler oder erhält den Kaufvertrag zur Unterzeichnung zugesandt. In diesem Fall liegt kein rein virtueller Kauf vor. Dies hat für Sie den Vorteil, dass es später keine Beweisprobleme gibt, ob ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Wann kommt es zum Vertragsschluss im Internet?


Im Internet kommt ein Vertrag wie auch im normalen Geschäftsleben durch Angebot des Verkäufers und Annahme des Käufers zustande. D. h. Verkäufer und Käufer bekunden durch sogenannte Willenserklärungen, dass sie sich vertraglich binden wollen. Diese Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder – beim virtuellen Vertragsschluss - per E-Mail abgegeben werden. Auch per E-Mail über das Internet geschlossene Verträge sind deshalb rechtlich bindend!

Wie kann der Vertragsschluss im Streitfall bewiesen werden?


Beim Vertragsschluss im Internet sind Käufer und Verkäufer nicht gleichzeitig anwesend, sondern geben Angebot und Annahmeerklärung per E-Mail zu verschiedenen Zeitpunkten ab. Kommt es zum Streit darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, muss deshalb nachgewiesen werden, dass die Willenserklärung der einen Partei die andere Partei auch tatsächlich erreicht hat, d.h. dass sie "zugegangen" ist.

Als Zugangsnachweis kann bei einer E-Mail eine (elektronische) Empfangsbestätigung dienen. Liegt eine solche vor, spricht das dafür, dass der Absender die strittige Willenserklärung auch tatsächlich abgegeben hat. Sie sollten aber - gerade wenn es wie beim Autokauf um größere Geldbeträge geht – oder wenn keine Empfangsbestätigung der Gegenseite vorliegt, den Vertragsschluss zusätzlich per Fax oder Brief zu bestätigen.

Welche Folgen haben Vertippen oder Computerfehler?


Wer sich vertippt oder versehentlich eine Fahrzeugbestellung per E-Mail abschickt, kann seine "Willenserklärung" anfechten. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nichtig ist. Diese Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler erkannt wurde. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, möglichst sofort per E-Mail auf den Fehler hinzuweisen.

Auch eine fehlerhaft übermittelte Willenserklärung kann u. U. angefochten werden, wenn z. B. bei einer nicht erkannten Formeländerung in der Software des Providers, ein falscher Preis übermittelt wird.

Ist der Vertragspartner Verkäufer oder Vermittler?


Häufig tritt der Betreiber einer Internetseite lediglich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auf. Möchten Sie Ansprüche wegen Lieferproblemen, mangelhafter Ware oder Falschlieferungen geltend machen, müssen Sie sich aber an den Verkäufer direkt wenden – nicht an den Vermittler. Eine Haftung des Vermittlers ist nur denkbar, wenn er Ihre Angaben nicht bzw. falsch weitergeleitet hat oder vertraglich ausdrücklich zusichert, dass er z. B. für die Einhaltung des Liefertermins "garantiert".

Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers?


Streit gibt es häufig um die Frage, inwieweit der Käufer die AGB des Verkäufers akzeptieren muss, d.h. ob sie Vertragsbestandteil geworden sind. Grundsätzlich muss der Verkäufer auf seine AGB hinweisen und dem Kunden die Einsicht ermöglichen. Für die Verwendung von AGB im Internet bedeutet dies, dass sie so auf der Homepage platziert werden müssen, dass sie für den Käufer deutlich sichtbar sind und er sie vor Vertragsschluss lesen kann. Muss der Käufer die AGB also erst auf der Internetseite suchen, werden sie nicht Vertragsbestandteil und der Verkäufer kann sich später nicht auf sie berufen.

Lesen Sie sich die AGB Ihres Vertragspartners genau durch, bevor Sie unterschreiben!

Kann ich den Vertrag widerrufen?


Sie haben bei einem Vertragsschluss über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Allerdings steht Ihnen dieses Widerrufsrecht nur dann zu, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Händler handelt. Kaufen Sie von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.

Wann gilt das deutsche Recht?


Im Internet trifft der Kunde auf ausländische und inländische Anbieter. Sitzt Ihr Verkäufer im Ausland, kommt es zu einem grenzüberschreitenden Vertrag und es ist fraglich, welches Recht im Streitfall Anwendung findet. In einem solchen Fall sollten Käufer und Verkäufer sich (schriftlich) darauf einigen, welches Recht für den Vertrag gelten soll. Gibt es keine solche Rechtswahlvereinbarung, gilt in der Regel das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist nach internationalem Privatrecht der Staat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat!
Bestellen Sie also Ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen mit Sitz in Spanien, müssten Sie im Streitfall in Spanien nach spanischem Recht klagen, falls Sie keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben!

Tipps für den Kauf per Mausklick


Sie haben im Internet Ihren Traumwagen gesehen, die Versuchung ist groß, den Kauf gleich perfekt zu machen. Doch Vorsicht! Ohne genaues Hinsehen kann sich das vermeintlich gute Geschäft schnell als Niete entpuppen.

Hier können Sie sich eine Liste mit wichtigen Tipps für den Kauf per Mausklick herunterladen.

Initiative Sicherer Autokauf im Internet


Haben Sie im Internet auch schon einmal Ihr Traumfahrzeug gesehen – und das zu einem Preis, der nur einen Bruchteil dessen beträgt, was der Wagen bei Ihrem Händler vor Ort kostet? Oder wollen Sie Ihr Fahrzeug über das Internet verkaufen und erhalten plötzlich Kaufanfragen aus dem Ausland oder Vermittlungsangebote per SMS?

Verlockende Angebote dieser Art gibt es im Internet viele, doch nicht immer halten sie das, was sie versprechen. Die Unsicherheit bezüglich der Seriosität vieler Angebote ist groß.

Die Initiative „Sicherer Autokauf im Internet" hilft Ihnen mit Informationen über aktuelle Betrugsmaschen und Tipps, wie Sie Ihren Autoverkauf sicher abwickeln und Betrüger erkennen können.

Die Aufklärungsoffensive wurde Anfang 2007 von den führenden Internet-Fahrzeugmärkten AutoScout24 und mobile.de zusammen mit dem ADAC ins Leben gerufen. Seit März 2008 wird sie zusätzlich von der Polizei unterstützt. Ziel der langfristig angelegten Initiative ist es, Nutzer von Online-Autobörsen für Sicherheitsfragen rund um den Autokauf und Autoverkauf im Netz zu sensibilisieren, umfassend zu informieren und konkrete Hilfestellung zu geben.

Informieren Sie sich unter www.sicherer-autokauf.de , bevor Sie einen Kauf oder Verkauf tätigen – denn Aufklärung ist der beste Schutz gegen die Betrugsversuche der „schwarzen Schafe".

Motorwelt-Artikel zur Aufklärungs-Offensive:

Kodex für die Sicherheit - Fahrzeughandel im Internet


Der ADAC, die Wettbewerbszentrale, das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe, AutoScout24 und mobile.de haben einen gemeinsamen Kodex für den sicheren Autokauf im Internet entwickelt. Darin werden verbindliche Verhaltensregeln und Vorschriften für Fahrzeughändler festgeschrieben, die über Verkaufsplattformen ihre Fahrzeuge anbieten. Wie sollen und dürfen Inserate aussehen, welche Beschreibungen dürfen Verkäufer für ihr Fahrzeug verwenden und was steckt dahinter? All das legt der Kodex fest. So wird das Internet für den Verbraucher sicherer und der faire Wettbewerb zwischen Händlern wird gestärkt. Der Kodex steht hier zum Download bereit.

Neuwagenkauf

Rechtstipps für den Neuwagenkauf


Sie wollen sich ein neues Fahrzeug kaufen? Dabei sollten Sie einige grundlegende Dinge beachten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen zusammengestellt.

Probefahrt vor dem Kauf


Entscheiden Sie sich erst nach durchgeführter Probefahrt mit demselben Autotyp, den Sie bestellen wollen, für das Fahrzeug. Für etwaige Unfallschäden an dem Vorführwagen müssen Sie nicht aufkommen, es sei denn, Ihnen kann grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeugs vorgeworfen werden oder aber Sie haben etwas anderes vereinbart: regelmäßig lassen sich die Händler vom Probefahrer eine Haftungserklärung unterschreiben. In dieser wird dem Käufer auferlegt, im Falle eines selbst verursachten Schadens die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (zwischen 300,- und 1.000,- €) zu zahlen.

Tipps, die Geld sparen helfen

Preisvergleich lohnt sich
In der Werbung wird häufig die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Da diese Empfehlung unverbindlich ist, kann der gleiche Wagen bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Durch Preisvergleiche können Sie Geld sparen.

Fragen Sie nach einem Barzahlungsrabatt!

Viele Händler gewähren bei Barzahlung einen Rabatt. Fragen Sie direkt danach. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rabatt gibt es aber nicht.

Festpreis vereinbaren

Vereinbaren Sie einen Festpreis. Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

Inzahlungnahme vereinbaren

Bei Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs ist der Händler damit einverstanden, dass Sie einen Teil des Neuwagenpreises dadurch bezahlen, dass Sie ihm Ihren Altwagen überlassen. Oft bieten die Händler sehr vorteilhafte Inzahlungnahmepreise an. Holen Sie aber gegebenenfalls Konkurrenzangebote ein.

Wer unterschreibt, muss zahlen


Ihre Unterschrift ist für Sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - verbindlich.
Überlegen Sie deshalb alles reiflich, bevor Sie die Bestellung unterschreiben.

Vom Vertrag kommen Sie nur los, wenn

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder den Wagen liefert (bei Lagerfahrzeugen innerhalb von 10 Tagen).
  • bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins um mindestens 6 Wochen und Aufforderung zur Lieferung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) zur Lieferung (s.u.).
  • bei einem nicht unerheblichen Mangel, wenn dieser nicht durch Nachbesserungen beseitigt wurde.
  • Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu der Bestellung veranlasst wurden und der Vertrag somit angefochten werden kann.
  • Sie noch minderjährig sind und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.

Kauf auf Kredit oder Leasing


Beim Kauf eines Privatwagens, der über eine Finanzierung läuft, können Sie den Kredit- oder Leasingantrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich ohne Nennung von Gründen widerrufen.

Durch den Widerruf wird auch die Neuwagenbestellung hinfällig, wenn auch der Kredit-/ Leasingvertrag beim Händler abgeschlossen oder durch ihn vermittelt wurde. Die Frist beginnt erst nach Unterzeichnung und Aushändigung einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.

Es genügt, wenn Sie das Widerrufsschreiben innerhalb der Zwei-Wochenfrist - per Einschreiben mit Rückschein - absenden.

Liefertermin vereinbaren


Lassen Sie sich nicht darauf vertrösten, dass die Lieferung baldmöglichst oder schnellstens erfolgen wird. Vereinbaren Sie ein konkretes Datum als Liefertermin. Auf einen verbindlichen Liefertermin lässt sich praktisch kein Händler ein. Ein unverbindlicher Termin kann vom Händler, ohne dass sich irgendwelche Rechtsfolgen ergeben, bis zu sechs Wochen überschritten werden.

Rücktritt oder Schadenersatz bei Terminüberschreitung

Hat der Händler den unverbindlichen Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so können Sie den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ein Verzugsschaden ist vom Verkäufer aber nur zu ersetzen, wenn er den Verzug zu vertreten hat.

Setzen Sie dem Verkäufer weiter eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Wagen auch nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird und den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Ersatzwagen bei Terminüberschreitung

Verlangen Sie vom Händler die Zusage, dass er Ihnen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins ohne Berechnung einen Ersatzwagen zur Verfügung stellt, falls Sie auf eine termingerechte Lieferung dringend angewiesen sind. Ohne eine solche Zusage können Sie auf Kosten des Händlers einen Mietwagen nur dann nehmen, wenn der Händler den Lieferverzug verschuldet hat.

Haftpflichtversicherung ist Pflicht


Der ADAC rät zu einem Vertrag mit größtmöglicher Deckung - nämlich eine pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wobei für jede geschädigte Person mindestens 12 Mio. Euro zur Verfügung stehen sollten.

Teilkasko - unbedingt empfehlenswert

Die Teilkaskoversicherung deckt viele Risiken, z.B. Schäden durch Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel oder Kollisionen mit Wild.

Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung sind neben den Teilkaskorisiken auch selbstverschuldete Unfallschäden am Fahrzeug versichert.

Nicht mit einer Fahrstunde abspeisen lassen

Checkliste Probefahrt


Nur eine Viertelstunde Probefahrt in Begleitung des Verkäufers und dann sofort den Kaufvertrag unterschreiben – diese Zeiten sind vorbei. Nicht zuletzt der hohe Druck im Neuwagenmarkt öffnet den Kunden viele Möglichkeiten, vor einem Autokauf intensiv das Marktangebot zu vergleichen.
Damit Sie gut durch die Probefahrt kommen, hat der ADAC eine Checkliste für die Probefahrt und eine Haftungsvereinbarung zur Probefahrt zum Download für Sie zusammengestellt.

Checkliste Probefahrt


Was sollten Sie vor und während einer Probefahrt mit einem Fahrzeug vom Händler beachten? Wie verhalten Sie sich richtig? Damit Sie nichts Wichtiges vergessen, hat der ADAC eine Checkliste für Sie erstellt, die Sie sich hier herunterladen können:

Haftungsvereinbarung für die Probefahrt


Wenn Sie sich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen wollen und damit eine Probefahrt machen, sollte im Vorfeld insbesondere geklärt werden, wie das Fahrzeug versichert ist. Es besteht nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko für den Fall, dass bei das Fahrzeug bei der Probefahrt beschädigt wird.

Außerdem sollten Sie klare Absprachen über die Dauer der Probefahrt und die Fahrstrecke treffen. Als Verkäufer können Sie auf die Hinterlegung eines Pfands als Sicherheit bestehen.

Das ADAC-Musterformular für die Vereinbarung über die Probefahrt mit einem gebrauchten Kraftfahrzeug finden Sie hier.

So hilft Ihnen der ADAC beim Autokauf


Weitergehende Informationen finden Sie unter folgenden Rubriken:

  • ADAC spezial „Auto-Test“ (im Zeitschriftenhandel oder bei amazon.de)
  • Veröffentlichungen in der Clubzeitschrift ADAC Motorwelt
  • Im Internet unter adac.de:
ADAC Autokatalog (technische Daten aller in Deutschland angebotenen Neuwagen) 
ADAC Autotests von mehreren hundert aktuellen Modellen
ADAC Mängel- und Pannenstatistik
ADAC Autokosten-Tabellen mit Vergleichsrechner
Tipps zu alternativen Kraftstoffen (Biodiesel, Erdgas, Autogas)
Rechtstipps zum Neuwagenkauf

ADAC-Tabelle: Übersicht der Hersteller-Garantien

Die Garantien der Autohersteller im Vergleich


Immer mehr Autohersteller bieten ihren Kunden neben Neuwagen-, Durchrostungs- und Lackgarantien auch sog. Anschlussgarantien an. Diese können im Regelfall gegen einen Aufpreis erworben werden und stellen einen über den üblichen Garantiezeitraum hinausgehenden Schutz dar. Einziger Haken: in der Regel verpflichten sie den Kunden jedoch zur Wartung in der Vertragswerkstatt.
Die Inhalte und der Umfang der Garantien können inhaltlich voneinander abweichen und ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.

Der ADAC hat für Sie eine Garantieabfrage bei den Autoherstellern durchgeführt und die Ergebnisse in einer aktuellen Tabelle zusammengefasst.

Die ADAC-Tabelle: "Übersicht der Hersteller-Garantien" steht hier für Sie zum Download bereit:

Kfz-Versicherung: Autokauf und -verkauf

sehe vorherige Eintrag "Gebrauchtwagenkauf"

Mängel am neuen Fahrzeug – was nun?


Wenn die Freude am neuen Fahrzeug durch Mängel getrübt wird, ist es gut zu wissen, wie man damit umgehen kann. An wen wendet man sich? Welche Ansprüche hat der Käufer? Wann kann man das mangelhafte Fahrzeug wieder loswerden? Informieren Sie sich hier über die wesentlichen Details.

Sachmängelhaftung des Händlers


Nach Abnahme des Fahrzeuges kann der Käufer wegen eines Sachmangels zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen.

Diese Frist darf beim Verbrauchsgüterkauf - also beim Verkauf vom Händler an eine Privatperson - nicht unterschritten werden. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so kann die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.

Beweislastumkehr


Das Fahrzeug muss für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sein. Hier gibt das Gesetz eine Hilfestellung: Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, falls sich der Verkäufer auf die Beweislast beruft.

Rechte des Käufers


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann verlangt werden, wenn den Verkäufer zudem ein Verschulden trifft.

Nacherfüllung


Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen.

Achtung: die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer! Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Ist dies nicht der Verkäufer, so muss er den Verkäufer ausdrücklich informieren.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung


Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer sich verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler nach dem zweiten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt werden konnte.

Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67 % des reinen Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 Kilometer.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es handelt sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Streitfalle muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der den Minderbetrag festlegt.

Schadenersatz


Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben dem Rücktritt Schadenersatz verlangen. Für den Schadenersatz ist jedoch ein Verschulden des Verkäufers nötig.

Der Käufer kann auch Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht oder mangelhaft leistet und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf


Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Sachmängelhaftung weiterverkauft, so kann der Neuwagenkäufer seine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung auf den Käufer übertragen.

Verjährung der Sachmängelansprüche


Die gesetzlichen Mängelansprüche beim Neuwagenkauf verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Eine Ausnahme gilt für arglistig verschwiegene Mängel. Diese verjähren in drei Jahren ab Kenntnis vom Mangel und vom Anspruchsgegner. Werden im Rahmen der Sachmängelhaftung neue Teile eingebaut, entsteht keine neue Haftung. Auch für diese Teile gilt die Haftungsverjährung des Fahrzeuges.

Herstellergarantie


Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können auch Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden.

Weitere Infos und die Antworten auf die häufigsten Fragen zu Garantien und Garantieleistungen finden Sie hier.

Kulanz


Nach Ablauf der Sachmängelhaftung ist der Käufer bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich. Maßstäbe sind häufig das Fahrzeugalter, die Fahrleistung und die lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt. Auch die besondere Markentreue des Kunden kann eine Rolle spielen.

Produkthaftung und Kostentragung bei Rückrufen


Die Zahl der Fahrzeugrückrufe ist in den letzten zehn Jahren ständig gestiegen. Das belegen die Rückrufstatistik des ADAC sowie Angaben des Kraftfahrtbundesamtes. Der ADAC informiert Sie hier über die wichtigsten Fragen der Produkthaftung und darüber, wer im Falle eines Rückrufs die Reparaturkosten tragen muss.

Wann greift das Produkthaftungsrecht?


Das Produkthaftungsrecht regelt die Haftung für Schäden, die aus der Benutzung eines Produktes entstehen. Die Haftung trifft im Regelfall den Hersteller des Produktes, im Einzelfall kann sich aber auch der Händler oder der Importeur haftbar machen.

Es kommen hier vor allem drei Haftungsgrundlagen in Betracht:
  • Die verschuldensunabhängige Haftung, bei Kraftfahrzeugen primär nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Die verschuldensabhängige Deliktshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  • In Ausnahmefällen die vertragliche Haftung des Händlers

Wer kommt für gewöhnliche Reparaturkosten für Mängel am Fahrzeug auf?


Reparaturkosten, die dadurch entstehen, dass das Produkt selbst mangelhaft ist, werden üblicherweise nur im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen oder einer Herstellergarantie ersetzt. Für die Abwicklung dieser Ansprüche muss sich der Kunde an den Vertragspartner (Verkäufer) wenden.

Ist die Sachmängel- bzw. Garantiefrist abgelaufen, kann der Kunde nur hoffen, dass der Hersteller die Reparaturkosten auf Kulanz, d.h. auf freiwilliger Basis, ganz oder teilweise übernimmt.

In welchem Umfang haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz?


Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produkts verursacht worden sind. Bei Sachschäden besteht eine Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wird.

Das mangelhafte Fahrzeug selbst kann nicht ersetzt werden, sondern beispielsweise nur der Schaden an einem anderen Fahrzeug im Falle einer Kollision oder anderweitig entstehender Sach- oder Personenschaden.

Haftet der Hersteller auch für Schäden am Fahrzeug selbst?


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Hersteller unter bestimmten Umständen auch für Schäden an der Sache selbst haften. Dies gilt bei Herstellungsfehlern, bei welchen die Sache im übrigen einwandfrei ist und lediglich ein funktionell begrenztes schadhaftes Teil, dessen Wert gegenüber dem Gesamtwert der Sache gering ist, die übrige Sache beschädigt (z. B. wenn ein schadhafter Reifen platzt und das gesamte Fahrzeug dadurch beschädigt wird).

Hinzu kommen muss außerdem eine Verletzung der weiteren Pflichten des Herstellers. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hersteller seine Instruktionspflicht oder Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Muss neben dem Hersteller auch der Händler haften?


Die Produkthaftpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller, so dass nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Händlers möglich ist. Der Händler kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die von einem renommierten Unternehmen gelieferten Produkte von ihrer Konstruktion her ausreichende Sicherheit bieten.

Nur wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Mangel vorliegt, treffen ihn Untersuchungspflichten.

Wer trägt die Kosten bei Rückrufen oder Serviceaktionen des Herstellers?


Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keine allgemeine gesetzliche Verankerung einer Kostentragungspflicht bei Rückrufen. Ruft ein Hersteller also beispielsweise ein Fahrzeug zurück und ist die Sachmängelhaftungs- bzw. Garantiefrist abgelaufen (also in der Regel nach 2 Jahren beim Neuwagenkauf), so erfolgt die Übernahme der Reparaturkosten oder Mietwagenkosten auf rein freiwilliger, kulanter Basis.

Der Hersteller hat keine rechtliche oder einklagbare Verpflichtung, anfallende Kosten zu übernehmen.

ADAC-RechtsForum "KFZ-Sicherheit: Rückrufe"


Steigende Rückrufzahlen und Probleme der Produktsicherheit waren am 18. November 2004 beim ADAC in München das Thema, zu dem Experten aus Politik, Wirtschaft, Justiz, Anwaltschaft und Fahrzeugtechnik mit Vertretern der Automobilindustrie tagten.

Die umfangreiche Dokumentation des RechtsForums "Kfz-Sicherheit: Rückrufe" ist bei der Juristischen Zentrale des ADAC erhältlich. Sie beinhaltet neben allen Referaten sowie Diskussionsbeiträgen der Veranstaltung auch Literatur zum Thema und kann gegen eine Schutzgebühr von 15,- € inkl. MwSt. und Versandkosten bestellt werden.

Klicken Sie hier, um die Dokumentation zu bestellen.

Tipps zum Gebrauchtwagenkauf

Der Kauf eines gebrauchten Wagens kann seine Tücken haben. Dies gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eines Gebrauchten. Hier finden Sie deshalb alle wichtigen Informationen rund um den Gebrauchtwagenkauf, die Ihnen weiterhelfen, wenn z.B. der Gebrauchtwagen nicht das hält, was er verspricht, oder der Käufer seiner Verpflichtung zur Ummeldung nicht nachkommt.

Mangelhafter Gebrauchtwagen – welche Rechte hat der Käufer?


Die Freude über den neuen Gebrauchten währt nicht lange, wenn er Mängel aufweist. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges geltend machen kann. Der ADAC hat dazu die entscheidenden Regelungen und Tipps für Sie zusammengestellt.
Fälle zum Gebrauchtwagenkauf lassen sich grundsätzlich in eine von zwei Kategorien einteilen: für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen.

Mangel oder Verschleiß


Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig.
Zunächst muss abgegrenzt werden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt.

Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt. Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall - in der Regel durch ein Sachverständigengutachten - zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss immer im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden.

Der ADAC hat eine Liste mit Urteilen zu Mängeln bzw. Verschleiß zusammengestellt, die bei der Abgrenzung zwischen Sachmängeln und Verschleißerscheinungen helfen kann. Sie können hier die Liste downloaden.

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens


Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen sog. Sachmängelhaftungsausschluss für Mängel an dem Fahrzeug zugunsten des privaten Verkäufers.

Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet auch der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden.

Bei vom Verkäufer handschriftlichen Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch für seine ausdrücklichen Zusagen oder bei nachweisbarer Arglist.

Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und Probe gefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können.

Hinweis: allein aus der Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, darf nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung!

Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler


Hat ein Verbraucher ein Kraftfahrzeug von einem Unternehmer gekauft, so liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf vor. In diesem Fall darf die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer auf Verkäufer- und wer auf Käuferseite steht.

Als Unternehmer zählt nicht nur der Gebrauchtwagenhändler! Als Unternehmer gilt bereits, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Das kann z.B. auch ein selbständiger Handwerker, Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt sein, der sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkauft.

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten.

Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen.

Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Schließlich sind die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

Haftung des Verkäufers für Zusagen im Kaufvertrag


Der Gebrauchtwagenverkäufer haftet für vertragliche Garantien und Zusagen über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Eine Garantiezusage liegt dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will. Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Wagen 100% in Ordnung"). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Garantiezusagen sein. Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.

Ein Ausschluss der Haftung bei einer Beschaffenheitsgarantie oder –zusage ist nicht möglich. Liegt die von der Garantiezusage erfasste Eigenschaft an dem Kraftfahrzeug nicht vor, haftet der Verkäufer.

Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer


Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Wagens. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (z.B. Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ansprüche gegen den Verkäufer bei Fahrzeugmängeln


Steht fest, dass der Verkäufer für einen Sachmangel am Fahrzeug bzw. für arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft haften muss, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung, d.h. er kann zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung (und ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist von ca. 2 Wochen erfolglos verstrichen), ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Zu beachten ist dabei, dass der Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7% bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Schadenersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt.

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie


Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen, so bestimmt es die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung. Manche Händler versuchen jedoch, den Verbraucher bei Auftreten eines Mangels auf eine Gebrauchtwagengarantie zu verweisen. Wo aber liegen konkret die Unterschiede zwischen den beiden Möglichkeiten? Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Händler haften ein Jahr für Sachmängel


Händler bzw. Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen.

Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit, auch wenn einige Händler diese in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter"Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

Sachmängelhaftung


Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen !

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer


Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.

Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Gebrauchtwagengarantie


Häufig bieten Händler dem Käufer eines Gebrauchten bei den Vertragsverhandlungen sog. "Gebrauchtwagengarantien". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro, wenn sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Eine Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist.

Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Kostenrisiko für den Fall von Nachbesserungen ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann, diese im Rahmen der Sachmängelhaftung dagegen selbst tragen müsste. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreiheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

Vorteile einer Gebrauchtwagengarantie


Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie ist aber auch für den Käufer von Vorteil. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gelten immer nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Für einen Anspruch aus einer Garantie ist es egal, wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil einer Garantie kann darin liegen, dass die Garantiereparatur in einigen Fällen auch von anderen Werkstätten durchgeführt werden kann. Im Einzelnen müssen hierzu die Garantiebedingungen geprüft werden. Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie


Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen.
Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss.

Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.

Vor dem Gebrauchtwagenkauf:

Die Gebrauchtwagen-Checkliste


Wahrscheinlich haben Sie es auf der Suche nach Ihrem Gebrauchtwagen schon selbst festgestellt: Mit Beredsamkeit und optischen Auffrischungen wird immer wieder versucht, manch klappriges Objekt noch gut an den Mann (respektive die Frau) bringen.

Damit Sie zumindest gegen allzu dreiste "Roßtäuscher" gewappnet sind, haben ADAC-Experten eine ganz spezielle Checkliste erstellt: Mit in die Prüfung einbezogen werden hier sowohl Auto wie auch Anbieter. Zwar erübrigt sich damit nicht die Prüfung durch einen Fachmann, man tut sich aber leichter, absolut ungeeignete Angebote schon einmal auszusondern.

Und hier geht´s zur ADAC-Checkliste:

ADAC-Prüfzentren


Sie haben einen Gebrauchtwagen im Blickwinkel, dessen Qualität Sie aber von einem Fachmann durchleuchten lassen wollen? Oder wollen Sie Ihr bisher gefahrenes Auto mit dem Prädikat „ADAC-geprüft“ inserieren? Oder zwischendurch einfach mal Bremse oder Lichtanlage checken lassen? Dann sind Sie in den ADAC-Prüfzentren an der richtigen Adresse!

ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung


Kaufen Sie nicht die Katze im Sack! Erfahrene ADAC-Techniker checken das Kaufobjekt von Achsaufhängung bis Zentralverriegelung, sie stellen es auf die Hebebühne und den Bremsenprüfstand. Rund 120 Prüfpunkte umfasst die Gebrauchtwagenuntersuchung, über die Ihnen anschließend ein detailliertes Zustands-Protokoll ausgehändigt wird. Diese Prüfung eignet sich übrigens auch ganz gut dazu, einfach einmal einen Überblick über anstehende Reparaturen Ihres Fahrzeugs zu bekommen.

Technik-Checks


Ist Ihr Auto fit für die Urlaubsfahrt? Oder interessieren Sie spezielle Technik-Checks?
Kostenfrei für Mitglieder
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Zum günstigen Mitgliederpreis
Gebrauchtwagenuntersuchung
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Urlaubs- und Wintercheck

Weitere Informationen erhalten Sie über die ADAC-Telefonservicezentralen unter 0180 5 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen)

Details zum Angebot der ADAC-Prüfzentren: Bitte auf den Ort klicken!

ADAC-Vertragssachverständige


Kein Prüfzentrum in der Nähe bzw. am Standort des angebotenen Gebrauchtwagens?

ADAC-Vertragssachverständige führen ebenfalls Gebrauchtwagenuntersuchungen durch. Eine Liste dieser ADAC Vertragssachverständigen in Deutschland - nach PLZ geordnet - finden Sie hier.


Betrugsmaschen beim Autokauf und –verkauf


Nicht nur beim Kauf eines Gebrauchtwagens, sondern auch beim Verkauf Ihres Fahrzeugs sollten Sie bei allzu verlockenden Angeboten vorsichtig sein. Ein Inserat in der Zeitung oder im Internet kann eine überraschende Welle von Anrufen, SMS oder E-Mails auslösen. Hier finden Sie Infos über die häufigsten Betrugsmaschen, die für den Verkäufer häufig hohe und unerwartete Kosten auslösen können.

Nachträgliches Drücken des Preises


Ein Autohändler kontaktiert private Autoverkäufer in ganz Deutschland und bietet über einen Außendienstmitarbeiter einen sehr guten Kaufpreis für den Gebrauchtwagen. Es wird vereinbart, dass der Verkäufer das Fahrzeug zum Käufer bringen muss. Dort nach langer Anfahrt angekommen, zahlt der Händler aber nicht den vereinbarten Kaufpreis, sondern besteht zunächst auf einer Fahrzeugprüfung. Aufgrund diverser Mängel könne nur ein reduzierter Kaufpreis gezahlt werden! Auf diesen reduzierten Kaufpreis lassen sich viele genervte und verärgerte Verkäufer ein, weil sie nach langer Anfahrt und Wartezeit nur noch schnellstens das Fahrzeug los sein wollen, egal ob der Käufer rechtlich gesehen Anspruch auf den vollen Kaufpreis hat oder nicht.

Der ADAC rät im allgemeinen zur Vorsicht bei allzu lockenden Ankaufangeboten !

Scheckbetrug


Bietet man seinen Gebrauchtwagen in der Zeitung oder im Internet per Inserat an, kontaktieren häufig Kaufinteressenten aus dem Ausland den Verkäufer per E-Mail und akzeptieren regelmäßig sofort den Kaufpreis.

Unter einem Vorwand wird ein weitaus höherer Scheck an den Verkäufer geschickt, als das Auto kosten soll. Der Differenzbetrag soll dann jedoch vom Verkäufer entweder über Western Union an ein Verschiffungsunternehmen überwiesen oder direkt an den Abholer des Autos bar übergeben werden. Nach ein paar Wochen platzt der - zunächst gutgeschriebene - Scheck und der Verkäufer bleibt auf dem überwiesenen oder ausgezahlten Betrag sitzen.

Der ADAC warnt daher dringend vor diesen Lockangeboten und empfiehlt Autokäufern, keine Anzahlungen zu leisten und sich nicht von günstigen Angeboten blenden zu lassen!

Schätzung des Kaufpreises durch einen Sachverständigen


Andere Händler versprechen hohe Kaufpreise. Im Kaufvertrag wird dann aber kein fester Preis festgehalten, sondern die Klausel aufgenommen, die besagt, dass der Preis erst durch Sachverständigenschätzung zu ermitteln ist. Bei genauem Lesen der Klausel wird deutlich, dass der Preis erst durch Schätzung des Händlereinkaufpreises abzüglich Mehrwertsteuerund abzüglich eines weiteren Prozentsatzes zu bestimmen ist. Dieser sog. Händlereinkaufpreis ist nicht mit dem Händlerverkaufpreis zu verwechseln und liegt regelmäßig weit unter den Erwartungen des Verkäufers. Wenn dann noch die Mehrwertsteuer und ein weiterer Betrag abgezogen werden, bleibt nichts mehr von dem erhofften Kaufpreis des Verkäufers übrig.

Standgebühren


Bei einer anderen Masche gibt der Händler vor, er hätte bereits einen Käufer für Ihr Fahrzeug an der Hand. Der Verkäufer müsse lediglich eine Gebühr als Probefahrtpauschale, für Fahrzeugreinigung, Bearbeitung etc. tragen und ein Mindestpreis für das Fahrzeug wird festgehalten. Außerdem werden Standkosten vereinbart, die eigentlich gar nicht anfallen, weil ein Käufer schon gefunden wurde. Der angebliche Käufer springt aber kurzerhand ab und ein anderer ist nicht zu finden. Der Verkäufer, der dann irgendwann den Vertrag aufkündigt, hat am Ende nicht nur die Standkosten zusätzlich zu der bereits geleisteten Gebühr zu tragen, sondern es kommt noch schlimmer: Er hat neben den hohen Standgebühren weiter unterschrieben, dass bei Beendigung des Vertrages eine Gebühr in vierstelliger Höhe fällig wird, die dann zusammen mit den Standgebühren verlangt wird.

Eintrag auf Exportliste


In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gebrauchtwagenverkäufern angeboten wird Ihr Fahrzeug in sog. Exportlisten aufzunehmen. Bei diesen Angeboten wird nicht der Kauf des Fahrzeugs vereinbart, sondern lediglich die kostenpflichtige Aufnahme in eine Internet datei. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die auf anderen Internetseiten kostenlos angeboten wird. Ob tatsächlich ein Käufer für das Fahrzeug gefunden wird, ist fraglich und wird auch nicht geschuldet.

Teure Rückrufnummern


Vorsicht ist auch geboten, wenn - in der Regel per sms - um Rückruf gebeten wird. Bei den Rückrufnummern handelt es sich vielfach um sehr teure Telefonnummern! Der zurückrufende Verkäufer kommt in eine lange Warteschleife und zahlt ein hohes Verbindungsentgelt. Ein Käufer wird ihm aber in der Regel nicht genannt.

Film auf ADAC-TV zum Gebrauchtwagenkauf

Film auf ADAC-TV: Test Gebrauchtwagenkauf

„Kaufe Ihr Auto“- Kärtchen


Häufig finden sich hinter den Scheibenwischern älterer Gebrauchtfahrzeuge kleine Kärtchen von Fahrzeugaufkäufern, die eine Handynummer und die Frage, ob Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen, enthalten. Dabei werden gerne Versprechungen wie z.B. die „Zahlung von Höchstpreisen in bar“ oder „kaufe alle Modelle auch mit Totalschaden“ gemacht. Ist das seriös? Kann man sich auf so etwas einlassen?

Hinter diesen Kärtchen bzw. Angeboten verbergen sich meist Händler, die Autos für den Export suchen. Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass es sich hierbei um unseriöse Machenschaften handelt, Vorsicht ist jedoch in jedem Fall geboten ! Hier hat der ADAC Tipps zusammengetragen, an denen man sich orientieren kann, wenn man auf ein solches Angebot eingeht:

Vorsicht bei der Preisverhandlung


Im Regelfall versuchen die Kärtchenhändler, den Preis für ein Fahrzeug extrem zu drücken! Das Kfz wird häufig „schlecht gemacht“, indem auf diverse angebliche Mängel hingewiesen wird, um so den Preis herunterzuhandeln. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld erkundigen, wie viel der Wagen überhaupt wert ist.

Bei der Feststellung des Fahrzeugwertes ist Ihnen die Fahrzeugtechnik Ihres ADAC-Regionalclubs behilflich. In den Prüfzentren der Regionalclubs können Sie auch einen Gebrauchtwagencheck durchführen lassen, wenn Sie etwaige Mängel an Ihrem Fahrzeug prüfen lassen wollen.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen


Oft geben die Händler dem Verkäufer keine Bedenkzeit und wollen das Fahrzeug sofort mitnehmen. Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Entscheidung drängen, sondern nehmen Sie in so einem Fall lieber vom Kauf Abstand ! Das Drängen könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das Angebot nicht seriös ist.

Lange Anfahrt meiden


Der Wunsch, die lange Fahrt nicht umsonst unternommen zu haben, könnte Sie bei Ihrer Verkaufsentscheidung negativ beeinflussen und dazu führen, dass Sie sich auch mit einem sehr viel niedrigeren Kaufpreis zufrieden geben.

Abmelden des Fahrzeugs, Kaufvertrag


Grundsätzlich gehen Sie bei dem Verkauf eines Fahrzeuges auf Nummer sicher, wenn Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf selber abmelden. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie weiterhin für die Versicherungsprämie haften, wenn der Käufer den Wagen nicht ummeldet und plötzlich nicht mehr auffindbar ist. Halten Sie den Verkauf auch immer schriftlich fest. Wenn Sie ein Musterformular benötigen, finden Sie die ADAC-Musterkaufverträge.

Vorsicht vor teuren Telefonnummern


Achten Sie abschließend auch auf die auf dem Kärtchen angegebene Telefonnummer. Es könnte sein, dass es sich nicht um eine übliche Festnetz- oder Handynummer handelt, sondern eine teure 0190er- oder 0900er-Rufnummer dahintersteckt, bei der Sie außer einer hohen Rechnung nichts erreichen!

ADAC-Liste: Mangel oder Verschleiß?


Einer der häufigsten Streitpunkte beim Autokauf sind Mängel, die nach der Übergabe des Fahrzeugs auftreten. Während der Käufer eines "neuen" Gebrauchten davon überzeugt ist, dass der Defekt an seinem Fahrzeug bei dieser Laufleistung noch nicht hätte auftreten dürfen, beruft sich der Autohändler in solchen Fällen häufig auf den sogenannten "natürlichen Verschleiß".

Liegt ein solcher Verschleiß vor, d.h. ein Defekt, der dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, so haftet der Verkäufer nicht - er muss also nicht kostenlos reparieren. In der Regel kann nur ein Kfz-Sachverständiger abschließend beurteilen, welcher Defekt ein "echter" Sachmangel ist, der vom Händler kostenlos behoben werden muss.

Der ADAC hat eine "Liste zur Abgrenzung Mangel./.Verschleiß" erstellt. Diese Urteilssammlung ermöglicht eine schnelle Einschätzung, ob im Fall des vorliegenden Defekts Sachmängelrechte überhaupt erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Die ADAC-Liste "Mangel oder Verschleiß?" können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen:

Kfz-Versicherung: Autokauf und -verkauf


Hier finden Sie versicherungsrechtliche Informationen rund um das Thema Autokauf und -verkauf. Die vorläufige Deckung oder der Umfang des Versicherungsschutzes bei Fahrten vor der ersten Zulassung werden ebenso dargestellt, wie die Frage, wer beim Autoverkauf zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt ist, wer für die Prämien haftet oder was bei einem Unfall nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer gilt.

Autokauf

Was bedeutet vorläufige Deckung?


Die Kfz-Haftpflichtversicherung untergliedert sich regelmäßig in zwei eigenständige Versicherungsverträge: zum einen in den für die vorläufige Deckung, die der Versicherer mit der Ausgabe der Versicherungsbestätigung oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung der Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer erteilt und zum anderen den endgültigen Vertrag im Anschluss an die vorläufige Deckung.

Schon bei der Zulassung eines Fahrzeugs muss der Nachweis erbracht werden, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Ohne Versicherungsbestätigung, auch "Doppelkarte" genannt oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer, ist eine Zulassung und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichen nicht möglich. Wer die vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung haben will, muss sich dies ausdrücklich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen.

Mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung der Versicherungsbestätigungsnummer an den Versicherungsnehmer gibt der Versicherer eine so genannte vorläufige Deckungszusage in der Haftpflichtversicherung ab. Die Versicherungsbestätigung deckt alle Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren ab, also zum Beispiel die Fahrt zur technischen Überprüfung vor der Zulassung und die anschließende Fahrt zur Zulassungsstelle. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Zulassungsstelle ein Kennzeichen reserviert und am Fahrzeug angebracht ist.

Oftmals händigen Versicherungsgesellschaften die Versicherungsbestätigungskarte nur dann aus, wenn der erste Jahresbeitrag bezahlt wird. Das gleiche gilt für die Bekanntgabe der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer beim elektronischen Versicherungsbestätigungsverfahren.

Für die Zulassung eines Kfz bei der Zulassungsbehörde reicht die Bestätigung über die vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung aus.

Was muss man beim Widerrufsrecht beachten?


Der Widerruf des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages kann innerhalb von vierzehn Tagen ab Abgabe der Vertragserklärung erfolgen. Die Frist beginnt jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hat.

Mit dem Widerruf endet auch der Vertrag über die vorläufige Deckung. Der ursprüngliche Versicherer kann eine branchenübliche Geschäftsgebühr für die Gewährung des Versicherungsschutzes, bis zur Zeit des Widerrufs, fordern. Wer seine Vertragserklärung widerruft, muss umgehend dafür sorgen, dass die Versicherungsbestätigungskarte oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer seiner neuen Kfz-Versicherung der Kfz-Zulassungsstelle zugeht.

Wichtig: Der Weg des Wechsels von einem Versicherer zum anderen sollte erst gegangen werden, wenn feststeht, dass der ins Auge gefasste neue Versicherer zum Beispiel auch in der Kaskoversicherung die vorläufige Deckung gewährt.

Besteht Versicherungsschutz nach der Außerbetriebsetzung ("Abmeldung")?


Die "vorübergehende" Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs berührt den Versicherungsschutz weder in der Kfz-Haftpflicht- noch in der Fahrzeug- und Kraftfahrzeugunfallversicherung. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Stilllegung. Über eine Außerbetriebsetzung des Kfz kann deshalb nicht erreicht werden, dass der Kfz-Versicherungsvertrag nach Beendigung der Außerbetriebsetzung bei einer anderen Versicherung fortgesetzt wird.

Die Außerbetriebsetzung führt in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zu Einschränkungen beim Umfang des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht allerdings im Zusammenhang mit Fahrten zur vorübergehenden Stilllegung und für die Fahrt zum Ort der endgültigen Aufbewahrung, auch mit entstempelten Kennzeichen.

Spätestens nach 18 Monaten seit Außerbetriebsetzung endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung.

Wird das Fahrzeug wegen einer Verschrottung außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet"), so endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Verschrottung. Dies muss dem Versicherer nachgewiesen werden.

Wann beginnt der Hauptvertrag?


Der Vertrag über die vorläufige Deckung als selbständiger Versicherungsvertrag endet mit der Zahlung der ersten Prämie nach Erhalt des Versicherungsscheins, durch rückwirkendes Außerkrafttreten bei Nichtzahlung des Erstbeitrages oder durch Kündigung durch den Versicherer. Die Zahlung der ersten Prämie führt dazu, dass der Hauptvertrag beginnt. Der Versicherungsnehmer ist in der Kraftfahrtversicherung zur Zahlung des ersten Beitrages nur gegen Aushändigung der Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheins verpflichtet. Verlangt der Versicherer nicht bereits zur Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte die Prämie, so wird die Prämie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig.

Besteht für Fahrten vor der Zulassung Versicherungsschutz?


Entsprechend dem vorgeschriebenen Inhalt der Versicherungsbestätigung hat der Versicherer bzw. der Versicherungsnehmer bei vorläufiger Deckung zwei Möglichkeiten, den Beginn des Versicherungsschutzes festzulegen: Ohne Nennung eines konkreten Datums mit "ab Tag der Zulassung" oder mit Nennung eines konkreten Datums. Entsprechende Formulierungen sind regelmäßig in den Antragsformularen der Versicherer enthalten. In jedem Fall beginnt der Versicherungsschutz spätestens ab dem Tag der Zulassung, das heißt, mit Beginn dieses Tages, also ab 0 Uhr. Der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch für die "Zulassungsfahrten". Zulassungsfahrten sind dabei Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung sowie Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelkarte. Voraussetzung für die Durchführung solcher Fahrten ist jedoch, dass ein Kennzeichen von der Kfz-Zulassungsstelle bereits zugeteilt oder reserviert ist und dieses Kennzeichen - wenn auch ohne amtliche Stempel - am Fahrzeug angebracht sind.

Autoverkauf


Wer kann den Versicherungsvertrag kündigen?


Der Verkäufer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Der Vertrag geht auf den Käufer zu dessen persönlichen Voraussetzungen über. Er kann den Vertrag kündigen, ebenso die Versicherung.

Legt der Käufer bei der Kfz-Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigung vor oder gibt er die Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischer Versicherungsbestätigung bekannt, so gilt der alte Versicherungsvertrag ab diesen Zeitpunkt als gekündigt.

Was passiert bei einem Unfall nach Übergabe des Fahrzeugs?


Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden.

Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus. ADAC-Mitglieder können entsprechende Kaufverträge mit den Mitteilungen an die Kfz-Versicherung und die Kfz-Zulassungsstelle entweder bei den ADAC-Geschäftsstellen erhalten.

Hat der Erwerber bereits die Versicherungsbestätigungskarte der neuen Versicherung oder die Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischen Zulassungsverfahren, ist diese Versicherung für die Regulierung des Unfallschadens zuständig.

Hatte der Verkäufer eine Kaskoversicherung abgeschlossen, so geht diese ebenfalls auf den Käufer über mit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Erwerber die bestehende - noch nicht gekündigte - Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Schaden darf jedoch nicht beim Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers berücksichtigt werden. Schließt der Käufer eine Kaskoversicherung ab, wirkt sich der Schaden dort aus.

Wer haftet für die Prämie?


Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kfz umgemeldet und anderweitig versichert wird, haftet der Verkäufer noch für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres als Gesamtschuldner mit dem Käufer. Der Versicherer kann sich also aussuchen, wem er die Prämie berechnet.

Wer vermeiden will, eventuell mit der weiteren Versicherungsprämie oder der Kfz-Steuer belastet zu werden, sollte sein Fahrzeug außer Betrieb setzen ("abmelden") und dann verkaufen oder mit dem Käufer zur Kfz-Zulassungsstelle gehen und dort das Fahrzeug ummelden. Besteht die Möglichkeit nicht, sollte der Verkäufer sich eine Kaution in Höhe der noch ausstehenden Jahresprämie zahlen lassen, die zurückerstattet wird, sobald der Verkäufer die Ummeldung nachweist.

Ggf. empfiehlt es sich für den Veräußerer, im Kaufvertrag festzuhalten, dass der verkaufte Wagen unverzüglich umgemeldet wird. Sollte der Käufer diese Vereinbarung nicht einhalten und das Kfz nicht bzw. erst später ummelden, kann der Verkäufer zumindest Schadenersatz in Höhe der Prämiendifferenz fordern. Lässt er nämlich einen anderen Wagen zu, so wird der Versicherer eines der beiden Fahrzeuge als "Zweitwagen" mit eventuell erheblich höherer Prämie versichern, bis das ursprüngliche Fahrzeug endgültig umgemeldet wird.

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