13.10.10

15 Fragen und Antworten zur SCHUFA mit einem Musterbrief

1. Was ist die SCHUFA genau?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sammelt Daten über Verbraucher. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen. Ein Konto haben die meisten Bundesbürger. Bei denjenigen, die kein Konto haben, wird das in vielen Fällen gerade an einer schlechten SCHUFA-Auskunft liegen.
Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verläßt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Zusätzlich wertet Sie die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die man eingetragen wird, wenn man die Eidesstattliche Versicherung abgeben mußte.
Vertragspartner der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw. Kreditvermittler sind nicht mehr Vertragspartner der SCHUFA.
Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten von der SCHUFA zweierlei Arten von Auskünften: Die A-Auskunft und die B-Auskunft. B-Auskünfte enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind schwerwiegender. Für Kreditvergabe, Führung eines Girokontos und die Ausgabe von Kreditkarten erhalten die Vertragspartner (in dieser Kategorie hauptsächlich Banken) neben den B-Auskünften Informationen über Ihre gesamte Belastung.
Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber einen Score erhalten (siehe nächste Frage).

2. Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?

Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen (haben Sie schon negative Einträge bei der SCHUFA, wird der Score gar nicht erst berechnet), kann Ihre Bonität angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren der SCHUFA. Der Score (sinngemäß: „Punktezahl“, „Punktestand“) ist ein Prozentwert zwischen eins und Hundert, der per Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto schlechter ist die finanzielle Prognose.
Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht sammeln darf.
Das Scoring-Verfahren ist umstritten. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 9 C 168/01) hat die SCHUFA dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Score-Wert des Klägers, eines Kaufmanns, an ihre Vertragspartner weiterzugeben. Das Urteil betrifft jedoch nur diesen Einzelfall. Wer verhindern will, daß die SCHUFA den persönlichen Score-Wert weitergibt, muß ihr das unter Verweis auf das neue Urteil selbst untersagen.
Zu empfehlen ist das aber nicht unbedingt, denn erscheint bei der SCHUFA-Abfrage kein Score-Ergebnis, kann es sein, daß der Sachbearbeiter abwinkt: Ohne Score kein Kredit.
Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert abgelehnt, weisen Sie darauf hin, daß dieser Wert sich immer nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner widerspiegelt.
Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft, Versandhandel und Telekommunikation ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur Eigenauskunft abgefragt werden.

3. Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, ein Auto leasen oder ein Handy kaufen wollen, präsentiert man Ihnen in den Formularen meist die sogenannte SCHUFA-Klausel, mit der Sie sich mit der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA einverstanden erklären.
In der Vergangenheit gab es um die SCHUFA-Klausel viel Streit. Die Klausel mußte neu gefaßt werden, weil der Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 46ff.) die pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe untersagt hat. Die Daten dürfen seitdem nur noch weitergegeben werden, wenn die übermittelnde Bank die Aussagekraft und die Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen prüft und außerdem das System der Kreditinformationen so organisiert ist, daß die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit des Kunden bieten.
Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen und können Sie aus einem Vertrag streichen. Das birgt allerdings die Gefahr, daß Sie beispielsweise einen Kredit oder ein Handy nicht bekommen. Wenn Sie die SCHUFA-Klausel im Kontoeröffnungsantrag streichen, kann das dazu führen, daß einige Dienstleistungen des Kontos (Überziehungskredit, EC-Karte, Eurocard oder Kundenkarte) ausgeschlossen werden.

4. Was ist von Krediten „ohne SCHUFA-Auskunft“ zu halten?

Fallen Sie nicht auf Kredithaie herein, die Ihnen Geld ohne SCHUFA-Abfrage in Zeitungsanzeigen oder im Internet anbieten. Das ist garantiert unseriös und viel zu teuer. Achten Sie nicht nur auf den Zins, sondern auch auf die hohen Bearbeitungsgebühren und die Kreditnebenkosten.

5. Was soll ich tun, wenn mein Vermieter eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt?

Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten, müssen Sie wohl oder übel auf diesen Mißbrauch, gegen den selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und dem Vermieter eine Selbstauskunft vorlegen. Schwärzen Sie aber die Angaben, die der potentielle Vermieter nicht wissen muß, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler lassen sich die Auswertung der „freiwilligen“ Selbstauskunft bezahlen. Wenn Sie notgedrungen gezahlt haben sollten, können Sie später das Geld zurückfordern.

6. Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher positiv sein.

7. Welche Daten speichert die SCHUFA?

Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift). Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfaßt. Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.
Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen: Etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigung. Desweiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.
Darüber hinaus erfaßt die SCHUFA auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: Nämlich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV, früher: Offenbarungseid), einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

8. Wann müssen diese Daten gelöscht werden?

Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, daß das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.
Zwar muß die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.

9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?

Sie haben das Recht (§§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz), die von der SCHUFA gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Sie sollten von Zeit zu Zeit Ihre Daten bei der SCHUFA abfragen, um Überraschungen vorzubeugen.

10. Wie sieht eine SCHUFA-Selbstauskunft aus?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine typische Selbstauskunft abgedruckt.
HERRN  MAX MUSTERMANN
MARIENDORFER DAMM 1-3             BERLIN, 27.05.2004
        SCHUFA HOLDING AG
12099 BERLIN        12099 MARIENDORFER DAMM 1-3

SEHR GEEHRTER HERR MAX MUSTERMANN,

NACHSTEHEND ERHALTEN SIE DIE GEWUENSCHTE AUSKUNFT UEBER DIE ZU
IHRER PERSON BEI UNS GESPEICHERTEN DATEN:

GEBURTSDATUM: 12.12.1952

VORANSCHRIFT            20097 HAMBURG WENDENSTR. 4
GEBURTSORT      00000 BERLIN

VOLKSBANK WITTENBERG EG :    GIROKONTO NR. 454647
KREDITKARTE 28.01.2001 KTONR 454647
VOLKSWAGEN BANK GMBH :
KREDIT EURO 12.549 IN 42 RATEN AB 15.02.2002 KTON
NECKERMANN VERSAND AG KREDITSERVICE S6:
VERSANDHAUS-KONTO NR. 321654987
VODAFONE D2 GMBH ABT. VDB:
SERVICE-KONTO KTONR 336699114477
        

11. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?

Sie können – die Adressen und Öffnungszeiten erfahren Sie unter http://www.schufa.de/ – die Selbstauskunft mündlich einholen. Sie können auch per Post oder Mail bestellen.

12. Was kostet eine Eigenauskunft?

Die SCHUFA bietet verschiedene Auskünfte, online und schriftlich. Die Preise sind unterschiedlich. Die SCHUFA ist aber verpflichtet, einmal im Jahr Verbrauchern eine kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten zu erteilen.

13. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?

Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, daß der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, daß die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse, Telefon etc. finden Sie unter http://www.schufa.de/) wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.
Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.
Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

14. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?

Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst ein Schreiben an die SCHUFA und ihren Vertragspartner zu verfassen, falls Sie in Ihrer Eigenauskunft falsche Daten gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.
Max Mustermann                     Bremen, 06.01.2005
Musterweg 7
11111 Musterstadt

An die        Nachrichtlich an die
Musterbank       SCHUFA
Musterallee 4       Musterstraße 12-16
11112 Musterstadt      11113 Musterstadt


Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 05.01.2005 eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich bestellt
hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig. Von Ihrem
Geldinstitut stammt die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, Kündigung
354/23.10.04, erledigt 13.11.04." Dieser Eintrag entspricht nicht dem
tatsächlichen Sachverhalt. Zugegebenermaßen hatte ich mein Girokonto
überzogen. Der Betrag, mit dem ich mich im Saldo befand, betrug 150
Euro. Zugegebenermaßen habe ich auch Ihre beiden Erinnerungen zum Ausgleich des
Saldos unbeachtet gelassen, was auch an der geringen Summe gelegen haben mag. Zu
diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts
zählen, ohne daß Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam
ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos
androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um
Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach
Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und
meldeten die Kündigung an die SCHUFA. Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte,
leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben
genannten Eintrag speicherte. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen
Hergang. Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu
widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der
§§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige
Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz
nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften
genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der
Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch
nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.).

Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die
vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt
war. Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, daß Ihr
Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum
Beispiel Scheckkarten-Mißbrauch, beantragten Mahnbescheiden und anderen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese
Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, daß
die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners
der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die
schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt
sich zwingend, daß die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA
gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen,
inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden
sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989,
S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.). Da die Klausel auf das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von
der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen. Als
datenübermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet in jedem Einzelfall nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten
Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der
Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie
auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen
Belangen zukommt. Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos
und den Saldo mit dem Merkmal "Kündigung" an die SCHUFA zu melden. Das hätten
Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen
können, daß ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit
(Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe. Das war jedoch gar nicht
der Fall. Allein der Umstand, daß ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen
habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne daß weitere gewichtige
Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, daß ich selbst
die Auflösung des Kontos beantragt habe. Außerdem hätten es vor der Übermittlung
der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen
Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen
"Erinnerungen" zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhang
keinerlei juristische Bedeutung zu.

Sollten Sie bis zum 06.01.2005 die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber
mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die
Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der
Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein
Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.


Mit freundlichem Gruß
        

15. Was soll ich tun, wenn die Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?

Insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falsche SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist oder droht, ein Schaden zu entstehen (beispielsweise bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt, der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird.

12.10.10

Clever Küchen kaufen

Das Einmaleins der Küchenplanung: So kommen Sie zum optimalen Küchenplan


Die sorgfältige Planung Ihrer Küche ist ein absolutes Muss. Denn Fehler, die in der Planungsphase gemacht werden, sind später meist gar nicht mehr oder nur sehr kostspielig zu korrigieren.

Erfahren Sie deshalb im ersten Teil von Clever Küchen kaufen, welche Punkte Sie bei der Küchenplanung unbedingt berücksichtigen müssen und wie Sie schnell und leicht zu Ihrer perfekten Küchenlösung kommen:

  • Maß nehmen: Wo und was Sie ausmessen müssen und wie Sie die häufigsten Messfehler vermeiden.
  • Selbst planen: Mit der einfachen Schritt-für-Schritt-Anleitung planen Sie Ihre Küche bis ins Detail selbst -- egal ob L-förmig, U-förmig oder eine Küchenzeile.
  • Planen lassen: Warum Sie dem Händler Ihren Plan nicht überlassen sollten -- und wie Sie seinen beurteilen und prüfen.
  • Planen mit Küchenelementen: Die Zahl der lieferbaren Küchenmöbel ist Legion. Eine umfangreiche Auflistung aller Basistypen (mit Maßen!) entwirrt für Sie diese Vielfalt. So treffen Sie leicht die richtige Auswahl und Anordnung von Unterschränken, Oberschränken, Ergänzungsteilen etc.
  • Küchenplanung mit Einbaugeräten: Was Sie bei der Planung mit den Einbaugeräten (Geschirrspüler, Kühlschrank etc.) besonders beachten müssen.
  • Küchenplanung mit Ergonomie: Der Fragenkatalog zu diesem Thema garantiert Ihnen, dass die Arbeiten in der Küche später mit Leichtigkeit ablaufen. Außerdem: Die Faustregel zur Bestimmung der richtigen Arbeitshöhe.
  • Planungs- und Gestaltungstipps: Wie Sie die Küchenelemente so anordnen, dass Ihre neue Küche auch optisch wie aus einem Guss wirkt (Türanschläge, vertikale Linienführung etc.)


Wie Sie Küchenhersteller und Küchenqualität vergleichen und die Spreu vom Weizen trennen


Die Preisunterschiede bei Einbauküchen gleicher Qualität sind beträchtlich. Und ebenso groß sind hier Ihre möglichen Einsparungen: In der Regel ein Drittel des Preises, in einigen Fällen sogar noch mehr.

Clever Küchen kaufen zeigt Ihnen genau, auf welche Qualitätsmerkmale Sie unbedingt achten, und welche Stellen Sie kritisch unter die Lupe nehmen müssen. Dann wird Ihnen auch kein Küchenhändler ein X für ein U vormachen können und Sie werden lange Jahre Freude an Ihrer neuen Küche haben:

  • Küchenhersteller-Ranking: Welcher Hersteller welche Qualität produziert und wie Sie die Küchen von Nolte, Alno, Häcker, Nobilia und allen anderen vergleichen.
  • Küchenfront: Beschichtet, lackiert, furniert oder gar Massivholz? Die Frontausführung bestimmt hauptsächlich den Preis der Küche! Erfahren Sie, worauf Sie jeweils achten müssen und anhand welcher Kriterien Sie jede dieser Ausführungen beurteilen und vergleichen. Außerdem: Was und wie Sie selbst testen können und welche Prüfberichte Sie sich zeigen lassen sollten.
  • Oberschränke, Unterschränke etc.: Was Ihnen die Art und Weise des Zusammenbaus (Beschläge, Holzverbindungen usw.) und der Blick auf Ecken und Kanten verrät. Außerdem: Wie dick Korpusplatten, Einlegeböden etc. sein sollten.
  • Arbeitsplatten: Worauf es bei Arbeitsplatten aus Schichtstoff, Massivholz, Granit, Edelstahl oder Mineralwerkstoff ankommt.
  • Schubkasten und Auszüge: Wie Sie die Stabilität von Schubkasten und Auszügen checken. Und: Was Sie bei der Auszugsmechanik testen sollten.
  • Elektrogeräte: AEG? Miele? Siemens? Wie Sie mit dem Maxi-Mini-Vergleich leicht die optimalen Geräte herausfinden.
  • Gütesiegel: Was sagen Gütezeichen über die Qualität der Küche aus? Erfahren Sie, auf welche Zertifikate Sie sich verlassen können -- und welche nur Werbezwecken dienen.


So kaufen Sie Ihre Wunschküche wirklich zum Schnäppchenpreis


Ein bisschen Feilschen und so ein paar Euro herausschinden ist eine Sache -- den wirklich niedrigsten Preis bezahlen aber eine völlig andere. Nur wer weiß, wie die Preise zustande kommen und wer den Spielraum der Händler genau kennt, kann wirklich sparen:

In Clever Küchen kaufen erfahren Sie, was beim Kauf Ihrer neuen Küche wirklich "drin" ist. Lernen Sie außerdem die Besonderheiten beim Küchenkauf in punkto Sonderangebote, Rabatte und den Preisvergleich, sowie die Verkaufstricks und Rechenspiele der Küchenfachhändler kennen. Und das lohnt sich für Sie:

Bei einer einfachen Küchenzeile sparen Sie vielleicht nur 200 € -- bei einer großen Einbauküche können es aber leicht 5.000 € und mehr sein!

  • Küchenpreise: Welche Qualität Sie für welchen Preis erwarten können und was es auf sich hat mit Listenpreisen, Preisgruppen, Einkaufskonditionen etc.
  • Handelsspanne: Wie der Händler kalkuliert, wie hoch die Handelsspanne bei Küchen ist und wie Sie dieses Wissen gezielt zur Preisreduzierung einsetzen.
  • Preisvergleich: Wie Sie den Preisvergleich richtig angehen ... und welche große Rolle Ihre Stückliste (Typenaufstellung) dabei spielt.
  • Das günstigste Angebot: Wie Sie am Besten vorgehen, um den günstigsten Händler Ihrer Wunschküche zu finden. Außerdem: Wie und mit welchen Argumenten Sie an Ihrer Preisvorstellung stur festhalten können. Kaufen Sie dann mit der Gewissheit, den maximalen Preisnachlass erhalten zu haben!
  • Prozente, Rechenspielchen und Verkaufstricks: Warum Sie bei "Sonderangeboten" etc. besonders aufpassen müssen und mit welchen Tricks versucht wird, Ihnen die Küche möglichst teuer zu verkaufen.


So gehen Sie ganz auf Nummer sicher


So wichtige Punkte wie Liefertermine, Zahlungsvereinbarungen, Montage usw. finden fast immer viel zu wenig Beachtung ... vor allem von der Seite des Händlers. Klar, denn der möchte im Falle eines Falles möglichst fein raus sein.

Drehen Sie hier den Spieß um und schließen Sie den Kauf mit Vorteilen für Sie als Käufer ab! Im wichtigen letzten Teil des Ratgebers erfahren Sie z.B.:

  • Die 10 Gebote für den Küchenkauf: Welche Punkte unbedingt schriftlich festgehalten werden müssen ... damit Sie keine bösen Überraschungen erleben!
  • Anzahlung: Wie viel Sie höchstens anzahlen sollten ... und mit welchem kaum bekannten Kniff Sie Ihre Anzahlung absichern.
  • Lieferung und Montage: Was Sie bezüglich Lieferung und Küchenmontage unbedingt vereinbaren sollten. Und: Wie Sie sicherstellen, dass Ihre Küche perfekt montiert wird.
  • Garantie: Wie Sie es anstellen, sogar 5 (!) Jahre Garantie auf Ihre neue Küche zu erhalten.
  • 6 Musterbriefe: Wie Sie dem Händler richtig Dampf machen -- falls es notwendig werden sollte.

Freiwillige Verkürzung der Probezeit

Im Land Nordrhein-Westfalen werden seit dem 01. Januar 2004 Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B durchgeführt.
Dadurch sollen die besonderen Unfallrisiken, die von Fahranfängern ausgehen, insbesondere durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, gesenkt werden.
An den Fortbildungen dürfen Fahranfänger teilnehmen, die seit mindestens sechs Monaten einen PKW - Führerschein ( Klasse B ) haben und deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Fortbildung und Vorlage der Teilnahmebescheinigung verkürzt sich die Probezeit um ein Jahr.
Die Seminare setzen sich aus Gruppensitzungen von dreimal 90 Minuten, einer Übungs-und Beobachtungsfahrt von 60 Minuten sowie praktischen Sicherheitsübungen von 240 Minuten Dauer zusammen und werden von geschulten Seminarleitern und Moderatoren durchgeführt.

Verzeichnis der Fahrlehrer, die eine freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe durchführen.

» Informationen zu rechtlichen Voraussetzungen:
Fahrerlaubnisbehörde
Ravensberger Park 5
Tel. 0521/51 3811
Fax 0521/51 3525
Öffnungszeiten: mo-fr 8-12 Uhr, zusätzlich do 14.30-18 Uhr

Punkteregelung für auffällige Kraftfahrer

» Punktebewertung: Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet.PDF-Dokument  [1079 KB]Fahrerlaubnisverordnung (Anlage)

» Maßnahmen: Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgend abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz) vor.


Punktebewertung
Maßnahmen
8 bis 13 PunkteVerwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
   
14 bis 17 PunkteAnordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar bereits in den letzten fünf Jahren erfolgte) mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
   
14 bis 17 Punkte und bereits Aufbau-
seminar
Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
   
18 und mehr PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis

» Punkteabzug
Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz) ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich, und es kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:

Abzug bis zu 4 Punktenfreiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
Abzug von 2 Punktenfreiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von neun bis 13 Punkte
Kein Abzugbei einer angeordneten Teilnahme
Abzug von 2 Punktenfreiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten

Weitere Informationen hierzu bekommen Sie in der Fahrerlaubnisbehörde unter der Telefonnummer: 51-3811

» Auskunft über den Punktestand:
Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname, Vorname(n), Geburtsname) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (§ 30 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz) an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg, zu richten.

Als Identitätsnachweis werden bei schriftlichen Auskunftsersuchen anerkannt:

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes

oder des behördlichen Dienstausweises.

Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im VZR eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.


Weitere Informationen bekommen Sie direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg unter der Telefonnummer: 0461/316-0.

8.10.10

Rechtsschutz—法律保护保险

全范围综合法律保护保险 (Kompakt-Rechtsschutz) 提供给受保人法律保障。保险内容建立在职业纠纷、私人纠纷、交通纠纷和住房纠纷的基础上 (Beruf,Privat,Verkehr und Wohnen)。
它确保受保人在工作,私人生活中,在房屋租赁及产权方面,在参与交通过程中无后顾之忧,特别是劳工纠纷最受益于保险,一般在德国打官司,输者付法庭及律师费用。但只要是劳工纠纷,无论谁是谁非,费用双方分摊。

常规保险范围:
1、Schadensatz-Rechtsschutz
在财产、人身以及经济利益方面的损失纠纷。比如:你在看房过程中踩到一个无法辨认又无明显标志的地坑上而受伤,一年无法工作而向房地产经纪人索赔人身及经济损失的纠纷。
2、Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
违反纪律罚款纠纷。
3、Straf-Rechtsschutz
刑事纠纷。比如你公司被告违反企业安全法规、违反环保法等,你想自我辩护的费用。
4、 Arbeits-Rechtsschutz
你或家人与雇主发生如撤销劳工合同、工作时间、休假等方面的纠纷。
5、Sozialgerichts-Rechtsschutz
与社会保险相关机构、国家保险公司由于在社会保险支出、补偿要求、失业金或者工伤方面的纠纷。
6、Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
作为公职人员或特殊行业如医生违反职业或行业规定的纠纷。
7、Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrechtsschutz 合同及物权纠纷
8、Steuer-Rechtsschutz vor Gericht 你及家人在税务纠纷方面的法庭诉讼费用。
9、Beratungs-Rechtsschutz im Familen-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
家庭及遗产纠纷一次性咨询(只支付发生纠纷后所应处理的事情的咨询费用,如离婚所需的手续及程序。问及更多或委托律师办案不在保险范围内)
10、Verkehrsrechtsschutz
交通纠纷。比如,在Flensburg被登记的违章记录,到期没有被消除,目前面临取消驾照的危险。
11、Wohnungs-und Grundstuecksrechtsschutz
住房纠纷。发生纠纷直至法庭所产生的律师费、法庭费、考证费等由保险公司承担,投保人可以根据各自的不同要求进行组合,以得到最佳保险方案。除标准内容外,还可以以增加保费的形式追加保险内容。在日常经营与生活中,任何人都无法排除出现纠纷甚至打上法庭的可能。

4.10.10

人身意外伤残保险

人身意外伤残保险提供什么保障?

1.一次性伤残赔偿 (Invalidität)
如受保人因意外事故一年后还留下身体或精神全部或部分残废,在完全残废情況下,得到足額保险金額,如部分残废,則按残废比例(所谓的Gliedertax)予以部分赔偿。

2.伤残養老金赔偿(Unfallrenten)
如受保人因意外事故一年后还留下身体或精神伤残超过一定程度(各保险公司不同,一般是50%),则可得到合同签订的终身养老金,有些保险公司顺至加上担保年限赔偿给家属。

3.抚恤金(Todesfallleitung)
如受保人因意外事故一年內不幸去世,則可得到合同签订的赔偿金額。

4.住院补贴(Krankenhaustagegeld)
如受保人因意外事故住院,則每天得到一定赔偿金額,按实际住院天数计算。

5.康复补贴(Genesungsgeld)
出院后还需继续治疗的康复过程,每天得到一定赔偿金額,各保险公司有不同的时间限制。

6.病假补贴(Krankentagegeld)
如受保人因意外事故休病假而不能工作或学习,每天得到一定赔偿金額,各保险公司有不同的时间限制。

7.其他项目一般是免费包括在内如
组织現場救护(Bergungskosten)
整容手术赔偿(Kosmetische Operation)
疗养补贴(Kurkostenbeihilfe)
成人家务补贴(Haushaltshilfe)及孩子住院陪同费补贴等。保额因保险公司而异。

以上保障可自由选择,投保人应该按自身经济情况尽可能选择足够的理赔金额,至少要保证任何事故发生之后不会导致经济出现问题。一般情况下,项目越广,保费越高。当然,各保险公司同样条件下价格相差很大,所以选择保险公司非常重要。

30.9.10

Automiete

Bei dem Wunsch mobil zu sein, auch wenn das eigene Fahrzeug gerade nicht greifbar ist, hilft oft die Anmietung eines Fahrzeuges. Doch dabei treten sowohl im Inland als auch im Ausland immer wieder Fragen und Probleme auf. Der ADAC informiert Sie im Folgenden, was Sie bei der Anmietung eines Fahrzeugs beachten sollten und wie Sie mit möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten umgehen können.

Fahrzeug vom Autovermieter

Ein Mietwagen bietet sich für die verschiedensten Gelegenheiten an - z.B. für den Urlaub, den Umzug oder den Ausfall des eigenen Fahrzeugs. Was Sie bei der Automiete beachten sollten, hat der ADAC hier für Sie zusammengefasst.

Tipp: Der ADAC hat für Sie Checklisten für die Buchung und Übernahme eines Mietwagens zusammengestellt, die Sie sich als PDF Dokument herunterladen können.

Checklisten für die Anmietung eines Mietwagens


Die Juristische Zentrale des ADAC hat für Sie zwei Checklisten erstellt, die Ihnen bei der Buchung und Übernahme eines Mietwagens behilflich sein können.

Die Checklisten können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen. Sie können sich diese als Leitfaden bei der Buchung und der Übernahme des Mietwagens zur Hand legen, um unnötigen Ärger und versteckte Zusatzkosten bei der Automiete im In- und Ausland im Vorfeld zu vermeiden.


Fahrzeug von Privat

Häufig verleihen oder vermieten Privatleute ihr Fahrzeug. Dies geschieht einfach „per Handschlag" ohne schriftliche Vereinbarung. Daher werden Allgemeine Geschäftsbedingungen – im Gegensatz zur gewerblichen Automiete – in der Regel nicht verwendet.

Tipp: Der ADAC hat für Sie eine Checkliste zur Übernahme eines Mietfahrzeuges vom Autovermieter zusammengestellt, die Ihnen auch bei der Anmietung von Privat nützliche Tipps gibt und die Sie sich als PDF Dokument herunterladen können.

Leasing/Finanzierung

Das Kraftfahrzeugleasing hat sich inzwischen als Alternative zum Barkauf und der klassischen Finanzierung durchgesetzt. Auch das private Leasinggeschäft konnte in den letzten Jahren einen deutlichen Zuwachs verzeichnen. Obwohl der private Leasingnehmer keinerlei Steuervorteile nutzen kann, ist es der Leasingbranche durch sogenannte Null-Leasing- und andere Schnäppchen-Angebote gelungen, das Leasen für Privatleute salonfähig zu machen.

Aus rechtlicher Sicht bleibt das Leasing jedoch ein komplexer Vorgang, der für den Leasingnehmer auch ungeahnte Überraschungen bergen kann. Der ADAC gibt Ihnen daher im folgenden Tipps, was Sie über das Leasing wissen sollten und worauf zu achten ist.

Barkauf oder Finanzierung?


Wer sein Auto bar bezahlt, fährt in der Regel am günstigsten, da man den Finanzierungsaufwand spart. Doch nur wenige können über so große Beträge frei verfügen, z.B. weil das Geld fest angelegt ist. Die Entscheidung zwischen Barkauf und Finanzierung fällt daher oft schwer. Der ADAC zeigt Ihnen deshalb im Folgenden die Vor- und Nachteile der Finanzierungswege beim Autokauf:

Barkauf ohne Fremdfinanzierungsmittel


Vorteil:
  • Legt man den Kaufpreis bar auf den Tisch, kann man beim Händler einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
  • Der Käufer erwirbt sofort unbelastetes Volleigentum am Fahrzeug, hat also unbeschränkte Verfügungsgewalt und kann das Fahrzeug fahren, so lange er will und veräußern, wann es für ihn am günstigsten ist.

Nachteil:
  • Zinsverlust, wenn der Kaufpreis für das Fahrzeug dem Sparvermögen entnommen werden musste und die erzielten Kaufpreisabschläge insgesamt geringer sind, als der eventuelle Zinsgewinn.
  • Liquiditätsverlust

Bankkredit

Grundsätzlich gilt für jede Art von Verbraucherkredit:

Finanzierungsverträge können von einem Verbraucher binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Adressat des Widerrufes ist die finanzierende Bank.

Die günstigsten Zinsen gibt es bei geringen Laufzeiten (bis zu 2 Jahren).
  • Höhere Zinsen zahlt man bei längerer Laufzeit (denn hier ist das Risiko des Kreditgebers höher).
  • Bei kürzeren Laufzeiten fallen die Monatsraten relativ hoch aus, weil in ihnen nicht nur Zinsen, sondern ein hoher Tilgungsanteil steckt. Man wird durch den hohen Tilgungsanteil schneller Eigentümer.
  • Bei langen Laufzeiten sind die Monatsraten niedriger, in ihnen steckt ein niedrigerer Tilgungsanteil, man wird später Eigentümer und durch die lange Laufzeit kostet der Kredit insgesamt mehr.

Ein Kredit sollte schon abgezahlt sein, bevor man das Fahrzeug wechselt, damit man mit dem neuen Kredit nicht in Schwierigkeiten kommt.

Nicht nur der effektive Jahreszins bestimmt die Kreditkosten, sondern auch die Höhe der Nebenkosten, wie z. B. die einer Restschuldversicherung und die Bearbeitungsgebühr. Falls man eine noch unbelastete Lebensversicherung hat, kann man diese einbringen und so die Restschuldversicherung sparen.

Eine vorzeitige Kündigung oder Ablösung des Kreditvertrages ist meist mit einer Ausgleichszahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden.

Falls man die Absicht hat, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, sollte das Recht zur Sondertilgung schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, denn sonst wird eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Bearbeitungsgebühren werden nicht erstattet.

Verbraucherkredite können frühestens sechs Monate nach der Auszahlung des Kredits und dann mit einer Frist von drei Monaten vorzeitig abgelöst werden. Der Kreditgeber kann Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

Werden Pkw Kaufvertrag und Kredit zeit- und ortsgleich beim Fahrzeughändler ausgefertigt, handelt es sich regelmäßig um ein sog. "verbundenes Geschäft". In diesem Fall kann ein Verbraucher die Rückzahlung des Kredits an die Bank verweigern, wenn das gelieferte Fahrzeug mangelhaft ist und wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.

Der Kredit bei der Hausbank

Vorteil:
  • Der Kreditnehmer kann gegenüber dem Händler wie ein Barzahler auftreten und deshalb einen günstigen Kaufpreis aushandeln.
  • Seine Eigentümerstellung ist nur durch das Sicherungseigentum der Bank am Fahrzeug beschränkt.
  • Er muss keine Anzahlung leisten.
  • Laufzeiten des Kredites und die Kredithöhe können individuell und flexibel ausgehandelt werden.
  • Die Bank finanziert jeden Fahrzeugtyp mit dem gleichen Zinssatz (anders bei herstellergebundenen Banken!)

Nachteil:
  • Man muss genau nachrechnen, ob der oft höhere Zinssatz bei der Hausbank wettgemacht wird durch den niedrigeren Kaufpreis, den man beim Händler aushandeln kann.

Fahrzeugkredit bei einer herstellergebundenen Bank

Vorteil:

  • Kredit und Fahrzeug stammen sozusagen „aus einer Hand“.
  • Für spezielle Modelle gibt es sehr günstige Kredite, die man bei der Hausbank nicht bekommt. Ist bei diesen Fahrzeugtypen das Wunschauto dabei, sind die Angebote oft unschlagbar.

Nachteil:

  • Die besten Konditionen gibt es regelmäßig für Sondermodelle oder weniger gängige Fahrzeuge. Diese können später einen schlechteren Wiederverkaufswert haben. Was man am Kaufpreis gespart hat, zahlt man am Ende dann evtl. wieder drauf.
  • In der Regel sind Anzahlungen zwischen 20% und 30% fällig, der günstige Kredit bezieht sich also nur auf den Restbetrag.
  • Man ist an vorgegebene Laufzeiten des Kredites gebunden.
  • Die Fahrzeuge haben einen Festpreis (meist die unverbindliche Preisempfehlung). Handeln ist nicht möglich.

Ballonfinanzierungen oder Schlussratenmodelle

Der Kreditnehmer zahlt außer einer Anzahlung, meist niedrige Raten, dafür aber eine hohe Abschlussrate. Hier sind die Kreditkosten trotz der niedrigen Raten hoch, weil diese Raten regelmäßig nur Zinsen enthalten, die Tilgung erfolgt erst mit der Schlussrate!

Sehr teuer wird es, wenn man die Schlussrate am Ende nicht angespart hat und eine Anschlussfinanzierung benötigt. Zu dieser Kreditart gehört auch die sog. 3-Wege-Finanzierung. Hier kann der Kunde am Schluss wählen, ob er das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückgeben, nach Zahlung der Restrate erwerben – oder die Restrate weiter finanzieren will (teuer!). Sollte man sich zur Rückgabe des Fahrzeuges entschließen, wird ähnlich wie bei Leasing abgerechnet: vom vereinbarten Rückkaufwert gehen zu Lasten des Leasing-/Finanzierungskunden Positionen ab für einen sog. "zustandsbedingten Minderwert" für den es keine objektiven Bewertungskriterien gibt. Berechnet werden auch Mehr- und Minderkilometer.

Allgemeine Leasingspielregeln

Leasinggesellschaften (Leasinggeber) kaufen für den Leasingkunden (Leasingnehmer) das Fahrzeug bei einem Händler, so wie es sich der Leasingnehmer ausgesucht hat. In der Regel tritt die Leasinggesellschaft in den vom Leasingnehmer als Fahrzeugkäufer mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag ein. Das Fahrzeug wird dann dem Leasingnehmer für die fest vereinbarte Laufzeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Der Leasingnehmer bezahlt hierfür das Leasingentgelt.

Grundsätzlich gilt für jede Art von Fahrzeugleasing:
(Nur) Verbraucher könnenLeasingverträge binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen . Adressat des Widerrufes ist die Leasinggesellschaft.

Leasing ist kein Ratenkauf, am Ende des Leasingvertrages muss man das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Verspricht der Händler, dass man nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug von ihm erwerben kann (nicht also von der Leasinggesellschaft!), muss man das Ankaufsrecht mit dem Händler schriftlich vereinbaren. In diesem Fall ist dann der Händler der neue Vertragspartner für den anschließenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – nach Beendigung des Leasingvertrages. In einem solchen Fall handelt es sich also um zwei völlig verschiedene Verträge, mit verschiedenen Vertragspartnern und verschiedenem Inhalt.

Bei Leasing fährt man nicht billiger als beim Kredit – ausgenommen bei speziellen Sonderangeboten. Trotz niedriger Raten gilt, die endgültige Belastung steht immer erst bei Vertragsende fest, wenn die vertragstypische Abrechnung dazu kommt. Sog. Null-Leasingangebote bedeuten nicht, dass Leasing in diesem Fall nichts kostet oder nicht extra berechnet wird. Zwar bewegt sich der Gesamtleasingpreis bei diesen Angeboten im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugpreises. Das Leasinggeschäft wird hier aber von den Herstellern gesponsert, insbesondere durch sehr günstige Einkaufsbedingungen für die Händler, wenn die Fahrzeuge von ihm im Wege des Kraftfahrzeugleasing an Endverbraucher weitergegeben werden. Deshalb kann man die im Wege des Null-Leasing angebotenen Fahrzeuge nicht stattdessen genauso günstig im Wege einer Finanzierung erwerben.

Leasing ist laufzeitgebunden – das bedeutet, dass ein vorzeitiges Aussteigen oder "Herauskaufen" des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich ist. Jeder vorzeitige Ausstieg aus einem Leasingvertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist teuer, denn die Leasinggesellschaft hat Anspruch auf das vereinbarte Leasingentgelt für die Gesamtlaufzeit!

Steuerliche Vorteile vom Leasing haben nur Geschäftsleasingnehmer, nicht Privatleasingnehmer. Deshalb hat Kraftfahrzeugleasing für Privatleute auch keine besonderen finanziellen Vorteile gegenüber einem Fahrzeugkredit. Bevor man einen speziellen Leasingvertragstyp abschließt, sollte man sich über die Vor- und Nachteile des bestimmten Vertragsmodells informieren (s.u. "Fahrzeugrückgabe bei regulärem Vertragsende").

Grundsatz-Tipps für jede Art von Leasingvertrag:

Für den reibungslosen Vertragsablauf

  • Fahrzeug gut pflegen
  • Fristen der Sachmängelhaftungszeit und Garantiefristen beachten
  • Fahrzeugmängel in jedem Fall immer sofort in der Fachwerkstatt beseitigen lassen
  • fällige Inspektionen nicht versäumen.

Im Kleingedruckten nachsehen:

  • bevor man Änderungen am Fahrzeug vornimmt
  • bevor man die Reparatur von Unfallschäden in Auftrag gibt
  • bevor man ins außereuropäische Ausland fährt
  • bevor man andere ans Steuer lässt.

Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages

Wer einen Leasingvertrag schließt, sollte vorher genau prüfen, ob er die monatlichen Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit aufbringen kann. Denn eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist nur selten möglich und in der Regel mit hohen Verlusten verbunden.

Anspruch auf gesamtes Leasingentgelt

Leasinggeber und Leasingnehmer sind grundsätzlich an die im Leasingvertrag vereinbarte Laufzeit gebunden. Auf diese Gesamtlaufzeit ist das Gesamtleasingentgelt, je nach Vertragstypus, berechnet und verteilt.

Kommt es aus irgendwelchen Gründen tatsächlich einmal zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, muss der Leasingnehmer, bis auf wenige Abzüge, das ursprünglich vereinbarte Gesamtleasingentgelt bezahlen, denn die Leasinggesellschaft hat ja für den Leasingnehmer das Fahrzeug erworben und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Das Gesamtleasingentgelt enthält deshalb immer die aufgewendeten Kosten der Leasinggesellschaft für den Ankauf des Fahrzeuges, einschließlich der Finanzierungskosten, die aufgewendeten Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und den von ihr einkalkulierten Gewinn. Dieses "Gesamtleasingentgelt" wird in monatlichen Raten auf die Gesamtlaufzeit verteilt, deshalb bezahlt der Leasingnehmer für eine kürzere Laufzeit nicht viel weniger. Das gilt grundsätzlich auch, wenn für den Tod des Leasingnehmers die Leasinggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung der Erben zulässt (was nicht selbstverständlich ist).

Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsstörungen

Die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur in Fällen besonders schwerwiegender Vertragsstörungen (z. B. dann, wenn der Leasingnehmer fällige Leasingraten nicht bezahlt oder wenn das Fahrzeug abhanden kommt, Totalschaden erleidet – oder schwer beschädigt wird).

Zahlungsverzug des Leasingnehmers

Gewerbliche Leasingverträge kann der Leasinggeber kündigen, wenn sich der Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet.

Bei Privatleasingverträgen kann der Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers gemäß § 498 BGB nur dann kündigen, wenn:
  • der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 v.H. bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 v.H. des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
  • der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der "Nennbetrag" (auch relativer Rückstandsbetrag genannt) ergibt sich aus der Summe aller Leasingraten.

Schadenersatzanspruch des Leasinggebers

Vertrag mit Restwertabrechnung

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Vertrag mit Restwertabrechnung im wesentlichen zusammen aus:

Noch ausstehenden Leasingraten netto und abgezinst (mit dem Refinanzierungssatz der Leasinggesellschaft)
+ kalkulierter Restwert netto (ebenfalls abgezinst)
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Verwertungserlös des Leasingfahrzeuges

Achtung!
Wie auch bei normaler Vertragsbeendigung ist es am günstigsten, wenn der Leasingnehmer selbst einen meistbietenden Käufer für das Fahrzeug sucht. Die Leasinggesellschaften müssen zwar die Fahrzeugverwertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vornehmen und bestmöglich verwerten. Bei Veräußerung an den Fachhandel zum niedrigeren Händlereinkaufspreis kann dem Leasinggeber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie dem Leasingnehmer rechtzeitig Gelegenheit gibt, selbst einen Käufer zu benennen oder wenn sie z. B. darlegen kann, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis nicht möglich oder zumutbar war.

Vertrag mit Kilometerabrechnung

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich beim Kilometerleasingvertrag im wesentlichen zusammen aus:

Abgezinsten restlichen Leasingraten
+ Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe.

Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.
Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine "vorausschauende Schätzung" vornimmt.

Vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs

Eigenverschulden des Leasingnehmers (Kaskoschaden)

Erleidet das Leasingfahrzeug Totalschaden durch Verschulden des Leasingnehmers haftet er dem Leasinggeber auf Schadenersatz. Soweit die Vollkaskoversicherung eintritt, ersetzt sie bei Totalschaden oder Entwendung des Fahrzeuges lediglich den Wiederbeschaffungswert.

Achtung!
Darüber hinaus hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer noch Anspruch auf Ausgleich des über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs auf das restliche Leasingentgelt für die ganze Restlaufzeit (die sog. Vollamortisation). Diesen Teil des Schadens ersetzt die Kaskoversicherung nicht!
Bei vielen Leasinggesellschaften ist es mittlerweile für den Leasingnehmer möglich, dieses insbesondere bei erst kurz laufenden Leasingverträgen besonders hohe Kostenrisiko bei Leasingvertragsabschluss zu versichern (sog. GAP-Versicherung). Fragen Sie hiernach also ausdrücklich!

Will der Leasingnehmer den Leasingvertrag wegen Totalschadens beenden, muss er kündigen. Der Leasingvertrag endet also nicht automatisch mit Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges.

Bei Abhandenkommen des Fahrzeuges empfiehlt es sich, erst einen Monat nach der Entwendung den Leasingvertrag zu kündigen, weil der Leasingnehmer verpflichtet ist, ein gestohlenes Fahrzeug wieder zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer wieder aufgefunden wird.

Fremdverschulden (Haftpflichtschaden)

Bei Totalschaden durch Fremdverschulden wird der Fahrzeugschaden, ebenfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, netto, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert. Auch die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht den vertraglichen Vollamortisationsausgleich, den der Leasingnehmer dem Leasinggeber schuldet.
Dieser Schaden (Ablösewert) wird nur durch eine etwa abgeschlossene Leasingratenausfallversicherung oder Kündigungsschadenversicherung (GAP-Versicherung) gedeckt.

Achtung: Sonderzahlung!

In jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt: Eine geleistete Leasingsonderzahlung wird nicht zurückerstattet, denn sie ist nur vorausgezahltes Leasingentgelt. Der Leasinggeber hat aber stets Anspruch auf das gesamte, ursprünglich vereinbarte Entgelt.

Checkliste für die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges

Die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges gestaltet sich häufig problematisch. Nicht selten kommt es zu Schwierigkeiten mit dem Händler bzgl. des Fahrzeugzustandes und etwaiger Nachzahlungsverpflichtungen. Deshalb steht Ihnen hier eine Checkliste, was Sie bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges beachten müssen als PDF-Download zur Verfügung.

Was Sie vor Vertragsschluss beachten sollten

Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie sich für einen Leasingvertrag entscheiden und beachten Sie insbesondere folgende Punkte:
  • Holen Sie verschiedene Leasingangebote ein und vergleichen Sie
  • Handeln Sie nicht unter Zeitdruck
  • Lesen Sie auch das Kleingedruckte
  • Vertrauen Sie nicht auf mündliche Versprechungen, die im Vertragstext nicht enthalten sind.
  • Wählen Sie nicht zu lange Laufzeiten
  • Prüfen Sie, ob Sie die Leasingkosten für die Gesamtlaufzeit aufbringen können
  • Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, eine Leasingsonderzahlung zu leisten,
  • Vergessen Sie nicht, nach der sog. GAP-Versicherung (Leasingratenausfallversicherung zu fragen !).
  • Überlegen Sie genau, welches Leasingvertragsmodell im speziellen Fall am vorteilhaftesten ist (Restwertmodell, Vereinbarung eines Andienungsrechts - oder Kilometerabrechnungsmodell).
Weitere Informationen zu den einzelnen Leasingvertragsmodellen finden Sie hier:

Restwertvertrag


  • Beachten Sie, dass der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung man das Fahrzeug bei Vertragsende von der Leasinggesellschaft erwirbt. Leasingfahrzeuge kann man nämlich grundsätzlich nicht von der Leasinggesellschaft kaufen. Wer das Fahrzeug von Anfang an kaufen möchte, sollte lieber einen Fahrzeugkredit wählen. Auch Sondervereinbarungen mit dem Händler, neben dem Leasingvertrag, gerichtet auf den späteren Ankauf, sind nicht risikolos. Wenn der Händler nämlich das Geschäft aufgibt – oder gar in Konkurs geht – entfällt die Ankaufsmöglichkeit ersatzlos.
  • Entspricht der vereinbarte Restwert voraussichtlich etwa dem Wert des Fahrzeuges nach Vertragsablauf – oder ist er zu hoch/zu niedrig angesetzt? Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer nämlich die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind.
  • Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt).

Kilometerleasingvertrag


  • Verschiedene Angebote einholen für gleiche Laufzeit und gleiche Kilometerleistung.
  • Prüfen, wie hoch die mit den Leasingraten abgedeckte Kilometerleistung ist und was die Mehrkilometer kosten.
  • Fährt man voraussichtlich mehr, sollte man sich ein Alternativangebot auf der Basis der real zu erwartenden Kilometerleistung ausrechnen lassen.
  • Die individuell vereinbarten Mehr- und Minderkilometersätze sollten gleich hoch sein. Niedrigere Minderkilometersätze sollte man nicht akzeptieren (Mehr- und Minderkilometersätze differieren oft um 0,06 EUR und mehr!). Für unterschiedliche Sätze gibt es keine plausiblen Gründe.
  • Darauf achten, dass eine Minderkilometersatzvereinbarung nicht ganz fehlt, sonst bekommt man bei Kilometerunterschreitung nichts zurück.

Vertrag mit Andienungsrecht


  • Achtung ! Der Leasinggeber kann am Ende zwar verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug kauft, wenn es weniger wert ist als der kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer seinerseits hat aber kein Erwerbsrecht.
  • Das gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer vorher sehr hohe Leasingraten akzeptiert hat, in Erwartung einer Ankaufsmöglichkeit
  • Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, verwertet die Leasinggesellschaft selbst – oder bietet das Fahrzeug dem Leasingnehmer zum tatsächlichen höheren Wert zum Kauf an. Der Leasingnehmer muss aber dann nicht kaufen.
  • Versprechen Leasinggesellschaft oder Händler mündlich, dass das Fahrzeug später zum (niedrigeren) Restwert angekauft werden kann, verlangen Sie hierzu eine schriftliche Vereinbarung!

Das mangelhafte Leasingfahrzeug

Sachmängelhaftung und Garantie

Während der Sachmängelhaftungszeit hat der Leasingnehmer, genauso wie ein Fahrzeugkäufer, die Möglichkeit, gegen den Händler Sachmängelhaftungsansprüche geltend zu machen, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises). Denn der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer diese Sachmängelhaftungsrechte ab, mit der Maßgabe, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, diese im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Auf jeden Fall muss der Leasingnehmer den Leasinggeber sofort unterrichten, wenn er Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Händler geltend macht – sein Ansprechpartner ist aber immer der Händler!

Erreicht der Leasingnehmer beim Händler eine Kaufpreisminderung, werden die Leasingentgelte (Leasingraten, Sonderzahlung, Restwert) vom Leasinggeber entsprechend angepasst.

Bleibt eine Nachbesserung von Fahrzeugmängeln fruchtlos (in der Regel nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen), kann der Leasingnehmer auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist der Händler mit der Rücktrittsforderung des Leasingnehmers einverstanden, gilt der Rücktritt als vollzogen, der Leasinggeber ist hieran gebunden. Das heißt: der Leasingnehmer gibt das Fahrzeug an den Händler zurück, er bezahlt für die gefahrenen Kilometer Nutzungsentschädigung (in der Regel ca. 0,67% pro 1000 gefahrene Kilometer, gerechnet vom Kaufpreis des Fahrzeuges), vom Leasinggeber bekommt der Leasingnehmer eine etwa gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten zurück.

Achtung:

  • Wie beim normalen Neuwagenkauf, müssen die Sachmängelhaftungsrechte rechtzeitig geltend gemacht werden, d. h., falls der Händler nicht einverstanden ist, muss der Leasingnehmer noch innerhalb der Sachmängelhaftungszeit Klage erheben mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft erfolgen soll (denn diese ist ja Fahrzeugeigentümerin und Kaufvertragspartnerin des Händlers).
  • Die Zahlung von Leasingraten darf nur ausgesetzt werden, wenn der Händler mit dem Rücktritt einverstanden – oder Klage erhoben ist. Oft wird auch in den Leasingbedingungen geregelt, wann die Zahlung ausgesetzt werden darf. Sonst setzt sich der Leasingnehmer der Gefahr einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber aus, mit der Folge, dass er Schadenersatz leisten muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass dem Leasingnehmer kein Rücktrittsrecht zusteht.
Sonstige Fahrzeugmängel
Bei sonstigen, insbesondere betriebs- oder verschleißbedingten Mängeln, die keine sachmängelhaftungspflichtigen Mängel sind und die während – oder nach Ablauf der Sachmängelhaftungszeit/Garantiezeit auftreten, hat der Leasingnehmer kein Recht, Leasingraten einzubehalten oder zu kürzen, etwa für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug in der Werkstatt steht. Er kann auch den Leasingvertrag nicht kündigen, denn er ist für die Instandhaltung auf eigene Kosten verantwortlich.

Fahrzeugrückgabe bei Vertragsende

Je nach Vertragstyp gibt es bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges nach Vertragsende Besonderheiten, die man beachten sollte. Wir stellen Ihnen diese daher im Folgenden nach Vertragstyp gegliedert vor.

Tipp: Bestellen Sie ein neues Leasingfahrzeug beim gleichen Händler erst, wenn der alte Leasingvertrag vollständig abgewickelt und abgerechnet ist. Andernfalls verlieren Sie Ihre gute Verhandlungsposition, wenn Leasinggesellschaft oder Händler für das alte Leasingfahrzeug Nachforderungen wegen des Fahrzeugzustandes geltend machen!

Vertrag mit Restwertabrechnung oder sog. Mehrerlösmodell


Das Gesamtleasingentgelt besteht hier aus der bei Vertragsbeginn fälligen Sonderzahlung (falls eine solche vereinbart wird und die dann eine Vorauszahlung auf Leasingraten ist), den während der Leasingzeit fälligen Leasingraten und dem sog. kalkulierten Restwert (oft auch Rücknahmewert, Rückkaufwert oder fest kalkulierter Restwert genannt), der bei Vertragsende mit dem tatsächlichen Fahrzeugwert verrechnet wird.

Ist das Fahrzeug bei Rückgabe dann weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer also die Differenz aufzahlen.
Ist das Fahrzeug genau soviel wert, wie der vereinbarte Restwert, braucht der Leasingnehmer nicht nachzahlen.
Ist das Fahrzeug mehr wert, als der kalkulierte Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75%; 25% stehen aus steuerlichen Gründen der Leasinggesellschaft zu. Oftmals wird dieser Betrag aber dem Leasingnehmer gutgeschrieben, wenn er einen Folgeleasingvertrag abschließt.

Bei diesem Vertragstyp trägt der Leasingnehmer das sog. Restwertrisiko. Das bedeutet, dass er für die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges gerade stehen muss – gleich, aus welchem Grund das Fahrzeug weniger wert ist.
Wurde in einem Restwertvertrag, zusätzlich zum kalkulierten Restwert, eine Gesamtkilometerleistung angegeben, so heißt das nicht, dass man nicht mehr fahren darf -oder bei weniger gefahrenen Kilometern evtl. einen Ausgleich erhält. Die Angabe der Gesamtkilometerleistung im Restwertvertrag ist grundsätzlich überflüssig.

Achtung!
In den Leasingbedingungen wird üblicherweise vereinbart, dass der vom Sachverständigen ermittelte Händlereinkaufswert maßgebend für die Bewertung ist, wenn sich Leasingnehmer und Händler über den Fahrzeugwert nicht einigen können.
Zwar muss sich nach herrschender Rechtsprechung die Leasinggesellschaft um eine bestmögliche Verwertung kümmern. Da Leasinggesellschaften aber generell über keine eigene Verwertungsorganisation verfügen, sondern auf den Ankauf durch Fachhändler angewiesen sind, die ihrerseits die Fahrzeuge dann weiterveräußern, ist es oft nicht zu beanstanden, wenn die Weiterverwertung lediglich zum geschätzten Händlereinkaufspreis erfolgt – auch dann nicht, wenn es sich um herstellergebundene Leasinggesellschaften handelt, die auf ihre Fachhändlerorganisation zurückgreifen können.
Es empfiehlt sich deshalb für Leasingnehmer bei Restwertverträgen, vor Vertragsbeendigung rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug, wenn möglich, zum kalkulierten Restwert kauft. Handelt es sich um einen Barkäufer (Ratenzahlung wird nicht akzeptiert), kann die Leasinggesellschaft nicht ablehnen, es sei denn, sie hat einen Käufer, der für das Fahrzeug gleichviel oder mehr bezahlt.

Vertrag mit Andienungsrecht


Er ist eine Variante des Vertragstyps mit Restwertabrechnung: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert als der kalkulierte Restwert, so muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft das Fahrzeug ankaufen, hat aber selbst kein Ankaufsrecht.
Hat das Fahrzeug einen höheren Wert, hat der Leasingnehmer ebenfalls kein Ankaufsrecht und in der Regel keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses.

Achtung!
Bei niedrig kalkulierten Restwerten rechnen Leasingnehmer oft damit, das Fahrzeug zum Restwert übernehmen zu können. Gerade in diesem Fall übt die Leasinggesellschaft ihr Andienungsrecht nicht aus. Sie verkauft das Fahrzeug zum tatsächlichen, höheren Wert weiter. Häufig werden die Fahrzeuge auch den Leasingnehmern zum höheren tatsächlichen Fahrzeugwert zum Kauf angeboten sie müssen aber nicht kaufen.
Klauseln beim Andienungsrecht haben in der Regel etwa folgenden Wortlaut:
....."kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen" oder ".....kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kauft."

Das Kilometerabrechnungsmodell


Bei diesem Modell trägt der Leasingnehmer kein Restwertrisiko. Aber Achtung! Auch hier kann es Nachzahlungen geben.

Vergütung für Mehrkilometer

Die Leasingraten sind auf der Basis einer bestimmten Gesamtkilometerleistung errechnet. Fährt der Leasingnehmer mehr, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. Fährt er weniger, bekommt er eine Erstattung nach dem vereinbarten Minderkilometersatz.

Erstattung des Minderwerts

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.

Berechnung des Minderwerts

Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.